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Thesen - Deutscher Juristentag

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<strong>Thesen</strong> zum Zivilrecht<br />

des unternehmerischen Rechtsverkehrs, als dies nach der derzeitigen deutschen Rechtsprechung<br />

möglich ist. Dieses strenge deutsche AGB-Recht für B2B-Geschäfte ist ein Standort-<br />

Nachteil für Deutschland und für die Wahl deutschen Rechts.<br />

4. Insbesondere die Anforderungen der Rechtsprechung an die wirksame Begrenzung wie<br />

auch den wirksamen Ausschluss der Haftung für – leichte und grobe – Fahrlässigkeit in dem<br />

deutschen Recht unterliegenden AGB ist Kaufleuten im In- und Ausland kaum vermittelbar<br />

und erfordert auch unter deutschen Juristen Spezialkenntnisse.<br />

5. AGB sind im B2B-Bereich sinnvoll und unverzichtbar; Individualverträge sind keine<br />

realistische Alternative. Wohl aber kommt Individualabreden bezüglich einzelner Teile von<br />

Vertragswerken eine wichtige Bedeutung zu.<br />

6. Sprachlich und technisch ist es kaum möglich, Klauseln so auszugestalten, dass sie nicht<br />

Gefahr laufen, als AGB angesehen zu werden.<br />

II. Zur Kritik des geltenden AGB-Rechts<br />

7. Der Anwendungsbereich des AGB-Rechts ist zu weit:<br />

7.1 Jeder Unternehmer, der – selbst zur Vorbereitung von Vertragsverhandlungen – Klauselvorschläge<br />

unterbreitet, befindet sich im Regelfall automatisch im Anwendungsbereich des<br />

AGB-Rechts, da die Rechtsprechung sehr niedrige Anforderungen an die Merkmale „vorformuliert“<br />

und „für eine Vielzahl von Verträgen“ stellt.<br />

7.2 Die Rechtsprechung stellt sehr hohe Anforderungen an das Merkmal des „Aushandelns“,<br />

die jedenfalls über das im kaufmännischen Bereich übliche Verständnis des Verhandelns von<br />

Verträgen oder Konditionen weit hinausgehen, sodass das Vorliegen einer Individualabrede<br />

entweder nicht vorliegt oder sich jedenfalls nicht sicher annehmen lässt.<br />

7.3 Insbesondere die Erfordernisse der Rechsprechung, dass<br />

(i) der Verwender den gesetzfremden Kerngehalt seiner AGB, die er ganz oder teilweise<br />

„verhandeln“ möchte, dem Vertragspartner „inhaltlich zur Disposition stellen“ muss,<br />

(ii) im Regelfall ein Aushandeln nur bei einer Textänderung angenommen werden kann,<br />

(iii) bei Fehlen von Textänderungen nur unter besonderen Umständen bzw. ausnahmsweise<br />

eine Klausel bzw. ein Vertrag als Ergebnis eines Aushandelns gewertet werden<br />

kann und<br />

(iv) die in Verhandlungen völlig üblichen „Paketlösungen“ – Zugeständnis bei einer<br />

kritischen Klausel gegen Entgegenkommen im Preis oder bei einer anderen für den<br />

Vertragspartner wichtigeren Klausel – ignoriert werden (und deshalb rechtlich hoch<br />

riskant sind),<br />

führen dazu, dass Rechtsprechungsanspruch und Verhandlungsrealität zu häufig zu weit auseinander<br />

fallen.<br />

7.4 Die „back to back“-Klauselweitergabe in Kettenverträgen ist rechtlich nach diesen Anforderungen<br />

der Rechtsprechung an AGB kaum möglich.<br />

7.5 Die umfassende Inhaltskontrolle, wie sie von der Rechtsprechung im B2B-Bereich entwickelt<br />

wurde, begünstigt den Vertragspartner, der sich nicht oder nur (sehr) eingeschränkt<br />

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