Thesen - Deutscher Juristentag
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<strong>Thesen</strong> zum Wirtschaftsrecht<br />
<strong>Thesen</strong> zum Referat von Jun.-Prof. Dr. Patrick C. Leyens, LL.M., Hamburg<br />
Konzeptionelle Grundlagen<br />
1. Eingriffe in die Unternehmensführung müssen mögliche Wechselwirkungen für die<br />
Corporate Governance als Ganzes berücksichtigen und sollten neben der verbandsrechtlichen<br />
Wirkungsebene auch den Markt für Unternehmenskontrolle nutzbar machen.<br />
2. Insbesondere: Vor Einführung eines Treuestimmrechts sollten Beeinträchti gungen der<br />
Disziplinierungskraft des Markts für Unternehmenskontrolle besser erforscht werden.<br />
3. Ausgangspunkt der Regelsetzungsdebatte sollte die Überlegung sein, dass deutsche Ak -<br />
tien gesellschaften bei der Kapitalwerbung heute denselben Zwängen der Best Practice ausgesetzt<br />
sind wie ihre Konkurrenten im Ausland.<br />
4. Auf Internationalisierung und Anpassungsdruck ist nicht zwingend mit mehr staatlichen<br />
Eingriffen zu reagieren. Vielmehr sollten Unter nehmen ihre Positionierung im Wettbewerb<br />
um die beste Corporate Governance selbst bestimmen können.<br />
<strong>Deutscher</strong> Corporate Governance Kodex<br />
5. Der Deutsche Corporate Governance Kodex ist keine zweite Gesetzgebungs ebene, sondern<br />
dient der Aufnahme und Fortentwicklung von Best Practice.<br />
6. Die Entsprechenserklärung (§ 161 AktG) schafft einen sinnvollen Kanal geordne ter Information,<br />
durch den die Corporate Governance zum Wettbewerbsfaktor wird.<br />
7. Der Regelungsansatz des Befolge oder Begründe (Comply or Explain) verlangt die Auseinandersetzung<br />
mit den Kodexregeln, ohne deren Befolgung einzufordern. Hierin liegt eine<br />
angemessene Verhaltenssteuerung, die sich positiv auf die Pro fessio nali sie rung der Unternehmens<br />
führung auswirkt.<br />
Ausgestaltung von Entsprechenserklärung und Durchsetzung<br />
8. Zukunftsbezug und Aktualisierungspflicht schöpfen den Signalwert der Ent spre chenserklärung<br />
gegenüber dem Anlegerpublikum aus und sollten im Zeichen des professionellen<br />
Zusammenwirkens von Vorstand und Aufsichtsrat beibehalten werden.<br />
9. Eine einheitlich gefasste Erklärungspflicht ist angezeigt, weil sich dadurch die Vergleichbarkeit<br />
der Informationen und infolgedessen auch der Signalwert gegenüber dem Kapitalmarkt<br />
erhöht.<br />
10. Als Sanktion für unrichtige Erklärungen eignet sich die Beschluss an fechtung, wenn das<br />
Erfordernis des wesentlichen Informations man gels (§ 243 Abs. 4 Satz 1 AktG) ernst genommen<br />
wird.<br />
11. Die Vorschrift des § 243 Abs. 4 AktG sollte dahingehend ergänzt werden, dass die Anfechtung<br />
von Beschlüssen zur Aufsichtsratswahl oder zur Abschluss prüfer bestellung nicht auf<br />
Fehler der Entsprechenserklärung gestützt werden kann.<br />
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