Thesen - Deutscher Juristentag
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<strong>Thesen</strong> zum IT- und Kommunikationsrecht<br />
18. Ein etwaiges Interesse der Anbieter von „Cloud-Diensten“, den Ort der Datenverarbeitung<br />
(die Serverstandorte) vor Auftraggebern und Betroffenen geheimzuhalten, ist nicht schutzwürdig.<br />
19. Deutschland und die Europäische Union müssen sich dafür einsetzen, dass mittelfristig<br />
der Persönlichkeits- und Datenschutz auch im Internet in einer Konvention der Vereinten<br />
Nationen geregelt wird.<br />
20. Schon jetzt ist eine Verbesserung der grenzüberschreitenden Rechtsdurchsetzung nötig,<br />
um dem eklatanten Vollzugsdefizit im Internet zu begegnen. Das im Entwurf der Kommission<br />
vorgesehene Kohärenzverfahren ist prinzipiell richtig, die letzte Entscheidung über den Datenschutzstandard<br />
in der Europäischen Union sollte aber der künftige Europäische Datenschutzausschuss<br />
haben. Das vorgesehene Letztentscheidungsrecht der Kommission widerspricht dem<br />
Vertrag von Lissabon und der Europäischen Grundrechte-Charta. Zentralistische Aufsichtsstrukturen<br />
sind weder bürgernah noch effektiv.<br />
<strong>Thesen</strong> zum Referat von Bereichsleiter Rechtsanwalt Dr. Wolf Osthaus, Berlin<br />
A. Grundsätzliches und Grundrechtliches<br />
1. Die Verarbeitung von Daten ist Grundlage und damit unverzichtbare Realität in der<br />
Informationsgesellschaft. Die Erhebung und Verarbeitung von Daten ist Ausfluss der sozialen<br />
Teilhabe von Menschen durch Nutzung der neuen Medien. Sie ist damit zugleich immer auch<br />
Ausübung von Freiheitsrechten wie Meinungs-, Informations- und Kommunikationsfreiheit<br />
wie auch der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit.<br />
2. Daten und die darin transportierten Informationen sind auch nicht vor dem Hintergrund<br />
einer „informationellen Selbstbestimmung“ eigentumsgleiches Verfügungsgut eines Einzelnen.<br />
Nicht die Daten selbst sind insoweit Schutzgut des grundrechtlichen Persönlichkeitsschutzes,<br />
sondern die Auswirkung von deren Speicherung und möglicher Verwendung auf das<br />
Persönlichkeitsrecht des Betroffenen.<br />
3. Der Datenschutz hat seinen Ursprung als Abwehrrecht gegenüber dem Staat; in dieser<br />
Ausprägung gegenüber öffentlichen Stellen müssen auch heute noch spezielle, höhere Anforderungen<br />
gelten. In der Ausprägung gegenüber nicht-öffentlichen Stellen sind die Freiheitsrechte<br />
der anderen Beteiligten, ist ihre Meinungs-, Informations- und Kommunikationsfreiheit wie<br />
auch die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit zu berücksichtigen und in eine Abwägung mit der<br />
möglichen Betroffenheit von Persönlichkeitsrechten zum Ausgleich zu bringen. Eine Schutzpflicht<br />
des Staates im Rahmen dieser Drittwirkung von Grundrechten besteht nur hinsichtlich<br />
gravierender Bedrohungen des Persönlichkeitsrechts.<br />
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