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Thesen - Deutscher Juristentag

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Öffentliches Recht<br />

<strong>Thesen</strong> zum Öffentlichen Recht<br />

Neue Formen der Bürgerbeteiligung?<br />

Planung und Zulassung von Projekten in der parlamentarischen Demokratie<br />

<strong>Thesen</strong> zum Gutachten von Prof. Dr. Jan Ziekow, Speyer<br />

1. Es ist nicht sinnvoll, die Diskussion, ob geplante Projekte über den bisherigen Rechtsbestand<br />

hinaus Verfahren der Bürgerbeteiligung unterworfen werden sollen, auf öffentliche<br />

Infrastrukturprojekte zu verengen und von Privaten getragene Projekte nicht einzubeziehen.<br />

2. Dass durch eine Erweiterung der Bürgerbeteiligung Friktionen mit den Grundgedanken<br />

des parlamentarisch-repräsentativen Systems entstehen können, steht einer Verbesserung der<br />

Bürgerbeteiligung nicht entgegen. Entsprechenden Gefahren ist vielmehr durch die Ausgestaltung<br />

der Beteiligung zu begegnen.<br />

3. Wenngleich in der Vergangenheit vereinzelte Verfahren der Bürgerbeteiligung ohne<br />

explizite gesetzliche Regelung durchgeführt wurden, bedarf die Etablierung einer erweiterten<br />

Bürgerbeteiligung als Routine auch mit Blick auf die notwendigen Ausgestaltungen einer Normativierung.<br />

4. Auch in Eröffnungskontrollverfahren, die zum Erlass einer gebundenen Entscheidung<br />

führen, ist Bürgerbeteiligung – bei entsprechender Ausgestaltung – ein sinnvolles Instrument.<br />

5. Zwar ist es nicht von vornherein auszuschließen, dass es durch zusätzliche Instrumente der<br />

Bürgerbeteiligung zu einer Verlängerung des für die Vorhabenzulassung benötigten Zeitraums<br />

kommt. Jedoch lässt sich dieses Risiko durch die Routinisierung von Beteiligungsverfahren<br />

sowie ein flankierendes Zeitmanagement für das Eröffnungskontrollverfahren beherrschen.<br />

6. Die Bürgerbeteiligung muss bereits frühzeitig, d. h. zu einem Zeitpunkt einsetzen, zu dem<br />

die wesentlichen Entscheidungen, insbesondere solche über die Auswahl zwischen mehreren<br />

Verwirklichungsvarianten, noch nicht getroffen worden sind.<br />

7. Zur Verbesserung der Bürgerbeteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen<br />

sollten durch Änderung des ROG u. a. Mindestfristen für die Bekanntmachung der Auslegung<br />

von zwei Wochen und für die Auslegung selbst von acht Wochen (incl. Stellungnahmefrist)<br />

vorgesehen, bestehende Beschränkungen der Befugnis zur Abgabe von Stellungnahmen auf<br />

Planbetroffene beseitigt sowie obligatorisch eine mündliche Erörterung eingeführt werden.<br />

8. Eine höhere Konsistenz der Bürgerbeteiligung bei der Aufstellung von Bauleitplänen<br />

könnte u. a. dadurch herbeigeführt werden, dass § 3 Abs. 2 BauGB um eine Pflicht zur mündlichen<br />

Erörterung auch auf der zweiten Beteiligungsstufe ergänzt wird.<br />

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