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Thesen - Deutscher Juristentag

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<strong>Thesen</strong> zum Öffentlichen Recht<br />

16. Soweit bestehende Beteiligungsregelungen Einschränkungen der Beteiligungsbefugnis<br />

insgesamt oder in einzelnen Beteiligungsphasen auf die in ihren Belangen oder Rechten<br />

berührten Personen enthalten oder die Fakultativstellung eines Erörterungstermins vorsehen,<br />

sind sie durch die Einführung einer allgemeinen Öffentlichkeitsbeteiligung mit obligatorischer<br />

mündlicher Erörterung zu ändern.<br />

17. Für die Bekanntmachung von Beteiligungsschritten in projektbezogenen Verfahren<br />

sollten Mindestbekanntmachungsfristen von zwei Wochen, für die Auslegung von Unterlagen<br />

incl. Stellungnahme eine Frist von sechs bis acht Wochen statuiert werden.<br />

18. Während die Einführung von projektbezogenen Instrumenten direktdemokratischer Entscheidung<br />

auf Bundesebene nicht sinnvoll ist, sollte auf landesrechtlicher Ebene die Eröffnung<br />

von Volksbegehren und -entscheid über die vollständige oder teilweise Finanzierung von raumbedeutsamen<br />

Vorhaben, die sich auf eine größere Zahl von Betroffenen auswirken können, aus<br />

staatlichen Mitteln erwogen werden. Das Zustimmungsquorum sollte ein Minimum von 20 %<br />

nicht unterschreiten. Eine entsprechende Regelung wird für Bürgerbegehren und -entscheid<br />

auf kommunaler Ebene hinsichtlich zumindest teilweise kommunal finanzierter Vorhaben<br />

empfohlen.<br />

19. Darüber hinaus wird die Streichung der Bauleitplanung aus dem Katalog der einem<br />

Bürger entscheid entzogenen Gegenstände der Gemeindeordnungen vorgeschlagen, wobei<br />

klargestellt werden sollte, dass weder ein bereits beschlossener Bauleitplan durch Bürgerentscheid<br />

aufgehoben noch ein Bauleitplan durch Bürgerentscheid beschlossen werden kann.<br />

20. Die notwendigen Änderungen des Verwaltungskostenrechts sollten hinsichtlich der dem<br />

Projektträger zu Last fallenden Gebühren sowohl das Verhältnis zwischen dem politischen<br />

Interesse an einer Intensivierung der Bürgerbeteiligung und dem projektbezogenen Interesse<br />

des Projektträgers angemessen gewichten als auch zwischen unterschiedlichen Projektträgern<br />

und Projekten, auch mit Blick auf das Gesamtinvestitionsvolumen, differenzieren.<br />

<strong>Thesen</strong> zum Referat von Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus-Peter Dolde, Stuttgart<br />

I. Aufgabe von Planungs- und Zulassungsverfahren<br />

1. Staatliche und kommunale Planung ist hoheitlich verantwortete originäre Raumnutzungsentscheidung,<br />

die ausschließlich dem öffentlichen Planungsträger obliegt. Demgegenüber<br />

hat das Zulassungsverfahren (Planfeststellung als „nachvollziehende Abwägung“,<br />

Genehmigung) primär die Aufgabe, eine sachgerechte und rechtmäßige Entscheidung über<br />

das vom Antragsteller geplante Vorhaben herbeizuführen, und zwar in überschaubarer Zeit<br />

unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte.<br />

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