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Thesen - Deutscher Juristentag

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<strong>Thesen</strong> zum Sozialrecht<br />

3. Die sektorenübergreifende Versorgung wurde neu geregelt, bedarf aber der untergesetzlichen<br />

Konkretisierung. Aus wettbewerblicher Sicht ist die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen<br />

für die beteiligten Leistungsanbieter entscheidend. Verbesserungsvorschlä ge<br />

sind dafür zur Zeit nicht angebracht.<br />

4. Im Arzneimittelsektor ist zwischen dem Wettbewerb auf Generikamärkten und dem<br />

Wettbewerb zwischen patentgeschützten Arzneimitteln zu differenzieren:<br />

a) Der Wettbewerb auf Generikamärkten verfügt im Grundsatz über einen angemessenen<br />

wettbewerblichen Ordnungsrahmen. Um einer Behinderung des schnellen<br />

Marktzutritts von Generikaherstellern vorzubeugen, ist aber in § 130 a SGB V eine<br />

Regelung einzufügen, der zufolge mit Ablauf des Patentschutzes alle bestehenden<br />

Rabattvereinbarungen außer Kraft treten.<br />

b) Die frühe Nutzenbewertung – ein neues Preissetzungsverfahren für patentgeschützte<br />

Arzneimittel – muss sich in der Praxis noch bewähren. Angesichts ihres Zwecks<br />

und ihrer potenziell patentrechtsbegrenzender Wirkung wird empfohlen, mit ihrer<br />

Durchführung nicht den GBA, sondern eine neutrale Institution („Bewertungsausschuss“)<br />

zu betrauen, der ein weiter Beurteilungsspielraum zugestanden werden muss.<br />

Deren Entscheidung sollte gerichtlich überprüfbar sein, wobei eine auf schie ben de<br />

Wirkung der Rechtsbehelfe nur in besonders begründeten Fällen anzuordnen wäre.<br />

c) Der in § 130 c SGB V vorgesehene Selektivvertragswettbewerb kann nur dann breite<br />

Wirkung entfalten, wenn Kassen auf das Verordnungsverhalten von Ärzten Einfluss<br />

nehmen. Für die Versicherten ist diese Einflussnahme intransparent. Zu befürchten ist<br />

daher ein reiner Preiswettbewerb, der auf Qualitätsparameter keine Rücksicht nimmt.<br />

§ 130 c SGB V ist daher in seiner gegenwärtigen Form abzuschaffen.<br />

d) Jedenfalls für Arzneimittel, deren Preis im Rahmen von Preisverhandlungen in der<br />

Folge einer frühen Nutzenbewertung festgelegt worden ist, sind darüber hinausreichende<br />

Arzneimittelherstellerrabatte gem. § 130 a Abs. 1, 1 a und 3 a SGB V nicht<br />

gerechtfertigt. Der Gesetzgeber hat dies im SGB V klarzustellen.<br />

IV. Zum Verhältnis zwischen GKV und PKV<br />

Im Verhältnis zwischen GKV und PKV findet derzeit kein wirksamer Systemwettbewerb statt.<br />

Jede denkbare Bereinigung der gegenwärtigen Lage wirft jedoch zwangsläufig tiefgreifende<br />

verfassungsrechtliche, sozial- und wirtschaftspolitische Fragen auf. Diese reichen über den<br />

Gutachtenauftrag hinaus.<br />

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