Thesen - Deutscher Juristentag
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<strong>Thesen</strong> zum Sozialrecht<br />
3. Die sektorenübergreifende Versorgung wurde neu geregelt, bedarf aber der untergesetzlichen<br />
Konkretisierung. Aus wettbewerblicher Sicht ist die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen<br />
für die beteiligten Leistungsanbieter entscheidend. Verbesserungsvorschlä ge<br />
sind dafür zur Zeit nicht angebracht.<br />
4. Im Arzneimittelsektor ist zwischen dem Wettbewerb auf Generikamärkten und dem<br />
Wettbewerb zwischen patentgeschützten Arzneimitteln zu differenzieren:<br />
a) Der Wettbewerb auf Generikamärkten verfügt im Grundsatz über einen angemessenen<br />
wettbewerblichen Ordnungsrahmen. Um einer Behinderung des schnellen<br />
Marktzutritts von Generikaherstellern vorzubeugen, ist aber in § 130 a SGB V eine<br />
Regelung einzufügen, der zufolge mit Ablauf des Patentschutzes alle bestehenden<br />
Rabattvereinbarungen außer Kraft treten.<br />
b) Die frühe Nutzenbewertung – ein neues Preissetzungsverfahren für patentgeschützte<br />
Arzneimittel – muss sich in der Praxis noch bewähren. Angesichts ihres Zwecks<br />
und ihrer potenziell patentrechtsbegrenzender Wirkung wird empfohlen, mit ihrer<br />
Durchführung nicht den GBA, sondern eine neutrale Institution („Bewertungsausschuss“)<br />
zu betrauen, der ein weiter Beurteilungsspielraum zugestanden werden muss.<br />
Deren Entscheidung sollte gerichtlich überprüfbar sein, wobei eine auf schie ben de<br />
Wirkung der Rechtsbehelfe nur in besonders begründeten Fällen anzuordnen wäre.<br />
c) Der in § 130 c SGB V vorgesehene Selektivvertragswettbewerb kann nur dann breite<br />
Wirkung entfalten, wenn Kassen auf das Verordnungsverhalten von Ärzten Einfluss<br />
nehmen. Für die Versicherten ist diese Einflussnahme intransparent. Zu befürchten ist<br />
daher ein reiner Preiswettbewerb, der auf Qualitätsparameter keine Rücksicht nimmt.<br />
§ 130 c SGB V ist daher in seiner gegenwärtigen Form abzuschaffen.<br />
d) Jedenfalls für Arzneimittel, deren Preis im Rahmen von Preisverhandlungen in der<br />
Folge einer frühen Nutzenbewertung festgelegt worden ist, sind darüber hinausreichende<br />
Arzneimittelherstellerrabatte gem. § 130 a Abs. 1, 1 a und 3 a SGB V nicht<br />
gerechtfertigt. Der Gesetzgeber hat dies im SGB V klarzustellen.<br />
IV. Zum Verhältnis zwischen GKV und PKV<br />
Im Verhältnis zwischen GKV und PKV findet derzeit kein wirksamer Systemwettbewerb statt.<br />
Jede denkbare Bereinigung der gegenwärtigen Lage wirft jedoch zwangsläufig tiefgreifende<br />
verfassungsrechtliche, sozial- und wirtschaftspolitische Fragen auf. Diese reichen über den<br />
Gutachtenauftrag hinaus.<br />
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