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Thesen - Deutscher Juristentag

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69. <strong>Deutscher</strong> <strong>Juristentag</strong> München 2012<br />

F. Persönlichkeitsschutz<br />

18. Die Möglichkeit zur anonymen Meinungsäußerung ist eine berechtigte Form der Kommunikations-<br />

und Meinungsfreiheit im Internet und von unverzichtbarer Bedeutung speziell,<br />

aber nicht nur in nicht vollständig freien Gesellschaften. Allerdings verdienen anonyme Äußerungen<br />

einen geringeren Schutz als solche unter (auflösbarem) Pseudonym oder dem tatsächlichen<br />

Namen.<br />

19. Das etablierte Verantwortlichkeitsregime für Intermediäre in E-Commerce-Richtlinie<br />

und TMG hat sich bewährt und sollte aufrecht erhalten bleiben; dies schließt ausdrücklich<br />

Plattformen zur Kommunikation und Meinungsäußerung ein.<br />

20. Notice-and-Takedown-Verfahren, die eine wichtige Rolle im Bereich der Verletzung geistigen<br />

und gewerblichen Eigentums spielen können, eignen sich wegen drohender Missbräuche<br />

zur Unterdrückung von Meinungs- und Informationsfreiheit nur eingeschränkt im Bereich<br />

der Meinungsäußerung. Ihr Einsatz ist allerdings dort denkbar, wo Äußerungen im Schutze<br />

der Anonymität getätigt werden und der Äußernde damit selbst nicht zur Rechenschaft<br />

gezogen werden kann.<br />

<strong>Thesen</strong> zum Referat von Prof. Paul M. Schwartz, J.D., Berkeley<br />

1. Das „Privacy White Paper“ (Weißbuch zum Datenschutz) der Obama-Administration<br />

setzt auf „Anschlussfähigkeit“ (Interoperabilität) als maßgebliche Zielsetzung für den internationalen<br />

Datenschutz. Dieses Ziel ist nicht neu: Die Europäische Union und die USA<br />

engagieren sich seit mehreren Jahrzehnten dafür, ihre jeweiligen Datenschutzregimes funktionsfähig<br />

aufeinander abzustimmen. Daraus folgt, dass Reformvorschläge auf nationaler<br />

Ebene danach zu beurteilen sind, inwieweit sie Konflikte zwischen den nationalen Regelungen<br />

vergrößern oder vermindern.<br />

2. Das derzeitige Datenschutzrecht in Deutschland fußt auf starken verfassungsrechtlichen<br />

Standards sowie umfassenden und sektorspezifischen Einzelgesetzen. Die Rechtsdurchsetzung<br />

erfolgt über unabhängige Datenschutzbeauftragte des Bundes und der Länder, behördliche<br />

Datenschutzbeauftragte sowie individuelle Verletzungsklagen. Im Gegensatz hierzu<br />

ordnet das Recht der Vereinigten Staaten von Amerika den Datenschutz über ein Flickwerk<br />

von Regeln, die große Bereiche frei von jeder formellen Regulierung lassen.<br />

3. Die US-amerikanische Regulierung ist allerdings auch gekennzeichnet durch das Risiko<br />

millionenschwerer Bußgelder der Federal Trade Commission (FTC) und Sammelklagen, die<br />

den Unternehmen starke Anreize vermitteln, in Compliance-Mechanismen zu investieren.<br />

4. Vorschläge zur Einführung einer starken Einwilligungs- und Widerspruchslösung sind<br />

vereinbar mit dem US-Recht. Die FTC versucht nämlich, sowohl die Transparenz der Datenverarbeitung<br />

zu erhöhen als auch einen Schutz gegen „gebrochene Versprechen“ der Unternehmen<br />

zu gewähren.<br />

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