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Thesen - Deutscher Juristentag

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<strong>Thesen</strong> zum Wirtschaftsrecht<br />

sich brächte, dass der Kodex auch auf Gesellschaften anderer Rechtsform zugeschnittene Empfehlungen<br />

enthält. Vorbehaltlich der unter (2) ausgesprochenen Empfehlung hat es deshalb<br />

einstweilen bei der gegenwärtigen Regelung des Anwendungsbereichs zu bewenden.<br />

2. Kodexbezogene Vorschläge<br />

(8) Im Interesse einer Verschlankung des Kodex sollten die gesetzliche Regelung wiedergebende<br />

Kodexbestimmungen und bloße Anregungen gestrichen werden. Auch einige Empfehlungen<br />

sind verzichtbar, darunter diejenigen in Ziffern 3.10, 5.4.3 S. 3, 5.4. 4. S. 2, 5.4.6<br />

Abs. 2 DCGK. Im Gegenzug sind auf die monistisch verfasste SE und auf die KGaA bezogene<br />

Empfehlungen aufzunehmen.<br />

Im Zusammenhang mit den aufsichtsratsbezogenen Empfehlungen sollte jeweils klargestellt<br />

werden, ob sie sich nur auf die Anteilseignervertreter oder auf sämtliche Aufsichtsratsmitglieder<br />

beziehen. Gesellschaften mit kleinem Aufsichtsrat sollten vom Anwendungsbereich<br />

von Empfehlungen, die ersichtlich auf große Aufsichtsräte gemünzt sind, ausgenommen<br />

werden, so dass sie trotz Nichtbefolgung dieser Empfehlungen eine uneingeschränkte Entsprechenserklärung<br />

abgeben können.<br />

3. Inhalt und Überprüfung der Entsprechenserklärung, Beseitigung der Aktualisierungspflicht<br />

(9) Die durch das BilMoG eingeführte Pflicht, die Nichtbefolgung von Empfehlungen zu<br />

begründen, ist zu begrüßen. Sie sollte um die Pflicht ergänzt werden, über die von der Gesellschaft<br />

tatsächlich ergriffenen Maßnahmen zu informieren.<br />

(10) Die – unverzichtbare – Überprüfung der Entsprechenserklärung sollte auch künftig weder<br />

durch die Börsen noch durch die BaFin erfolgen; der Einbeziehung der Entsprechenserklärung<br />

in die Abschlussprüfung sowie gegebenenfalls in das Enforcementverfahren nach §§ 342 b ff.<br />

HGB, §§ 37 n ff. WpHG steht Art. 26 a Abs. 2 S. 3 der Richtlinie 2006/46/EG entgegen. Die<br />

Überprüfung der Entsprechenserklärung sollte vielmehr auch künftig im Rahmen von gegen<br />

Entlastungsbeschlüsse gerichteten Anfechtungsklagen erfolgen. Rich tiger Ansicht nach<br />

begründet die Abgabe einer fehlerhaften Entsprechenserklärung zudem die Anfechtbarkeit<br />

von Wahlbeschlüssen der Hauptversammlung. Eine publizitätssichernde Klage des einzelnen<br />

Aktionärs gegen die verantwortlichen Organwalter kann de lege lata nicht anerkannt werden<br />

und ist auch de lege ferenda nicht zu empfehlen. Allerdings belegt die Anfechtbarkeit von<br />

Hauptversammlungsbeschlüssen wegen Fehlerhaftigkeit der Entsprechenserklärung auf das<br />

Beste, dass das Beschlussmängelrecht in hohem Maße reformbedürftig ist.<br />

(11) Das Nebeneinander von § 161 AktG und § 289 a HGB ist zu beseitigen, und zwar durch<br />

Aufhebung des § 161 AktG und Präzisierung der Erklärungspflicht gem. § 289 a Abs. 2 Nr. 1<br />

HGB. In der Folge entfiele zwar die Pflicht zur unterjährigen Korrektur der Entsprechenserklärung;<br />

der damit verbundene Transparenzverlust wäre jedoch, auch gemessen an internationalen<br />

Standards, akzeptabel, zumal bei kursrelevanten unterjährigen Abweichungen die<br />

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