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Thesen - Deutscher Juristentag

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<strong>Thesen</strong> zum Wirtschaftsrecht<br />

Insbesondere der flexible, ganz auf die Verhältnisse der Gesellschaft und die Einschätzung des<br />

Aufsichtsrats abstellende Ansatz der Ziffer 5.4.2 S. 1 DCGK, der in ähnlicher Form in der<br />

Kommissionsempfehlung vom 15. Februar 2005 begegnet, ist starren Quoten schon deshalb<br />

überlegen, weil nur über einen flexiblen Ansatz dem Charakter der jeweiligen Gesellschaft<br />

Rechnung getragen werden kann. Zu erwägen ist die Aufnahme einer „de minimis“-Klausel<br />

in Ziffer 5.4.2 S. 1 DCGK, der zufolge nicht „signifikante“ Interessenkonflikte die Unabhängigkeit<br />

nicht berühren. Dringend geboten ist zudem die Ergänzung der Ziffer 5.4.2 DCGK<br />

um eine Empfehlung, wonach der Aufsichtsrat seine Einschätzung zur Unabhängigkeit seiner<br />

Mitglieder offenlegen soll.<br />

(16) Mit der Vorschrift des § 100 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AktG hat der Gesetzgeber den Zielkonflikt<br />

zwischen Unabhängigkeit auf der einen und Sachverstand und Erfahrung auf der anderen Seite<br />

einseitig zugunsten des Unabhängigkeitspostulats aufgelöst. Als sachgerecht erscheint eine<br />

gesetzliche Regelung, die sich an dem erwähnten Fraktionsentwurf zum VorstAG orientiert<br />

und frühere Vorstandsmitglieder für die Dauer von zwei oder drei Jahren zwar vom Prüfungsausschuss<br />

sowie gegebenenfalls vom Vorsitz des Aufsichtsrats ausschließt, vom Aufsichtsrat als<br />

solchen hingegen allenfalls dann, wenn die Gesellschaft nicht über einen Prüfungsausschuss<br />

verfügt.<br />

(17) Auch unter Berücksichtigung von Fällen, in denen Aufsichtsratsmandate hauptberuflich<br />

wahrgenommen werden, erscheint es geboten, die Höchstzahl an Aufsichtsratsmandaten auf<br />

sechs herabzusetzen und sowohl den Aufsichtsratsvorsitz als auch den Vorsitz im Prüfungsausschuss<br />

doppelt in Anrechnung zu bringen.<br />

(17a) Die zunehmend wichtiger werdende Beratungsaufgabe des Aufsichtsrats und die Einbindung<br />

insbesondere des Aufsichtsratsvorsitzenden in strategische Fragen sprechen dafür, die<br />

Bestellungshindernisse des § 76 Abs. 3 S. 2, 3 AktG auf den Aufsichtsrat zu erstrecken.<br />

(18) Von über § 27 Abs. 3 MitbestG hinausgehenden gesetzlichen Pflichten zur Bildung von<br />

Aufsichtsratsausschüssen sollte auch künftig abgesehen werden. Zu empfehlen ist allerdings,<br />

dem Satzungsgeber die Befugnis einzuräumen, die Bildung – nicht dagegen: die Zusammensetzung<br />

– von Ausschüssen vorzuschreiben.<br />

(19) Die regelmäßige Evaluation durch externe Dritte sollte dem Aufsichtsrat nicht gesetzlich<br />

vorgeschrieben werden. Auch eine entsprechende Kodexempfehlung ist nicht zu befürworten;<br />

auch abgesehen davon, dass sie zumindest für die DAX-Gesellschaften de facto bindenden<br />

Charakter hätte, wiegen der bürokratische Aufwand, die Kosten und die Folgeprobleme<br />

(Unabhängigkeit, Sachkunde) durchaus schwer, so dass es künftig dem jeweiligen Aufsichtsrat<br />

überlassen werden sollte, ob und wie oft er eine Evaluation durchführt und ob er externen<br />

Sachverstand hinzuzieht.<br />

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