Thesen - Deutscher Juristentag
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69. <strong>Deutscher</strong> <strong>Juristentag</strong> München 2012<br />
9. Zur Einführung einer projektbezogenen frühzeitigen Bürgerbeteiligung mit öffentlicher<br />
und mündlicher Erörterung sollte mit dem Scoping, dem Raumordnungsverfahren und dem<br />
Linienbestimmungsverfahren als Trägerverfahren die obligatorische Durchführung eines<br />
Beteiligungsverfahrens verknüpft werden, wobei für ein Projekt nur eine frühzeitige Bürgerbeteiligung<br />
stattfindet.<br />
10. Mit einer in die Verwaltungsverfahrensgesetze einzufügenden allgemeinen Regelung<br />
sollen zum einen raumbedeutsame Vorhaben, in denen keines der in Nr. 9 genannten vorgelagerten<br />
Verfahren stattfindet und die sich auf eine größere Zahl von Betroffenen auswirken<br />
können, erfasst und zum anderen die Grundsätze und Strukturen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung<br />
mit obligatorischer öffentlicher und mündlicher Erörterung geregelt werden.<br />
11. Zur Auslösung der von einem vorgelagerten Verfahren unabhängigen frühzeitigen Bürgerbeteiligung<br />
ist eine Pflicht der für das Eröffnungskontrollverfahren zuständigen Behörde,<br />
bei dem Projektträger auf die Durchführung des Beteiligungsverfahrens hinzuwirken, zu<br />
statuieren. Für den Fall, dass gleichwohl eine frühzeitige Bürgerbeteiligung vor Antragstellung<br />
unterbleibt, ist zu normieren, dass der gestellte Antrag nur als vorläufiger Antrag bewertet und<br />
zunächst in einer Antragskonferenz der Öffentlichkeit vor- und zur Diskussion gestellt wird<br />
sowie die Behörde dem Antragsteller aufgibt, auf der Grundlage der Ergebnisse der Antragskonferenz<br />
und der weiteren Prüfung der Unterlagen den endgültigen Antrag zu erstellen.<br />
12. Zuständig für die Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung und das weitere<br />
Beteiligungsverfahren ist eine weisungsfrei gestellte Beteiligungsbehörde, die sowohl von den<br />
für die vorgelagerten Verfahren als auch von den für weitere Schritte wie das Eröffnungskontrollverfahren<br />
zuständigen Behörden verschieden ist. Sie ist auch dafür verantwortlich, dass<br />
allen an dem Beteiligungsverfahren Teilnehmenden alle Informationen zur Verfügung stehen,<br />
die für eine Erörterung aller mit dem Projekt zusammenhängenden Fragen erforderlich sind.<br />
Dies ist durch entsprechende gesetzliche Regelungen bzw. Änderungen sicherzustellen.<br />
13. Gesetzlich sollte vorgesehen werden, dass der mit der frühzeitigen Bürgerbeteiligung<br />
begonnene Diskurs für die Dauer des Eröffnungskontrollverfahrens auf der Grundlage eines<br />
von der Beteiligungsbehörde in der frühzeitigen Bürgerbeteiligung zusammen mit den Teilnehmenden<br />
erarbeiteten und später anzupassenden Verfahrensplans fortgeführt und auch zwischen<br />
gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Beteiligungsschritten aufrecht erhalten werden<br />
soll. Der Verfahrensplan soll sich des Weiteren dazu verhalten, ob und wenn ja in welcher Weise<br />
die Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens im Eröffnungskontrollverfahren berücksichtigt<br />
werden. Der Verfahrensplan kann auch eine Einbeziehung von Verwirklichungs- und ggf.<br />
Betriebsphase des Projekts in das Beteiligungsverfahren vorsehen.<br />
14. Geregelt werden sollte, dass für ein und dasselbe Projekt die im eigentlichen Eröffnungskontrollverfahren<br />
vorgeschriebene Öffentlichkeitsbeteiligung auch alle ggf. fachrechtlich<br />
vorgesehenen weiteren Beteiligungen umfasst.<br />
15. Projektträger und für das Eröffnungskontrollverfahren zuständige Behörde sind zur Teilnahme<br />
an Erörterungsterminen und zur Beantwortung von Fragen zu verpflichten.<br />
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