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Thesen - Deutscher Juristentag

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69. <strong>Deutscher</strong> <strong>Juristentag</strong> München 2012<br />

9. Zur Einführung einer projektbezogenen frühzeitigen Bürgerbeteiligung mit öffentlicher<br />

und mündlicher Erörterung sollte mit dem Scoping, dem Raumordnungsverfahren und dem<br />

Linienbestimmungsverfahren als Trägerverfahren die obligatorische Durchführung eines<br />

Beteiligungsverfahrens verknüpft werden, wobei für ein Projekt nur eine frühzeitige Bürgerbeteiligung<br />

stattfindet.<br />

10. Mit einer in die Verwaltungsverfahrensgesetze einzufügenden allgemeinen Regelung<br />

sollen zum einen raumbedeutsame Vorhaben, in denen keines der in Nr. 9 genannten vorgelagerten<br />

Verfahren stattfindet und die sich auf eine größere Zahl von Betroffenen auswirken<br />

können, erfasst und zum anderen die Grundsätze und Strukturen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung<br />

mit obligatorischer öffentlicher und mündlicher Erörterung geregelt werden.<br />

11. Zur Auslösung der von einem vorgelagerten Verfahren unabhängigen frühzeitigen Bürgerbeteiligung<br />

ist eine Pflicht der für das Eröffnungskontrollverfahren zuständigen Behörde,<br />

bei dem Projektträger auf die Durchführung des Beteiligungsverfahrens hinzuwirken, zu<br />

statuieren. Für den Fall, dass gleichwohl eine frühzeitige Bürgerbeteiligung vor Antragstellung<br />

unterbleibt, ist zu normieren, dass der gestellte Antrag nur als vorläufiger Antrag bewertet und<br />

zunächst in einer Antragskonferenz der Öffentlichkeit vor- und zur Diskussion gestellt wird<br />

sowie die Behörde dem Antragsteller aufgibt, auf der Grundlage der Ergebnisse der Antragskonferenz<br />

und der weiteren Prüfung der Unterlagen den endgültigen Antrag zu erstellen.<br />

12. Zuständig für die Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung und das weitere<br />

Beteiligungsverfahren ist eine weisungsfrei gestellte Beteiligungsbehörde, die sowohl von den<br />

für die vorgelagerten Verfahren als auch von den für weitere Schritte wie das Eröffnungskontrollverfahren<br />

zuständigen Behörden verschieden ist. Sie ist auch dafür verantwortlich, dass<br />

allen an dem Beteiligungsverfahren Teilnehmenden alle Informationen zur Verfügung stehen,<br />

die für eine Erörterung aller mit dem Projekt zusammenhängenden Fragen erforderlich sind.<br />

Dies ist durch entsprechende gesetzliche Regelungen bzw. Änderungen sicherzustellen.<br />

13. Gesetzlich sollte vorgesehen werden, dass der mit der frühzeitigen Bürgerbeteiligung<br />

begonnene Diskurs für die Dauer des Eröffnungskontrollverfahrens auf der Grundlage eines<br />

von der Beteiligungsbehörde in der frühzeitigen Bürgerbeteiligung zusammen mit den Teilnehmenden<br />

erarbeiteten und später anzupassenden Verfahrensplans fortgeführt und auch zwischen<br />

gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Beteiligungsschritten aufrecht erhalten werden<br />

soll. Der Verfahrensplan soll sich des Weiteren dazu verhalten, ob und wenn ja in welcher Weise<br />

die Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens im Eröffnungskontrollverfahren berücksichtigt<br />

werden. Der Verfahrensplan kann auch eine Einbeziehung von Verwirklichungs- und ggf.<br />

Betriebsphase des Projekts in das Beteiligungsverfahren vorsehen.<br />

14. Geregelt werden sollte, dass für ein und dasselbe Projekt die im eigentlichen Eröffnungskontrollverfahren<br />

vorgeschriebene Öffentlichkeitsbeteiligung auch alle ggf. fachrechtlich<br />

vorgesehenen weiteren Beteiligungen umfasst.<br />

15. Projektträger und für das Eröffnungskontrollverfahren zuständige Behörde sind zur Teilnahme<br />

an Erörterungsterminen und zur Beantwortung von Fragen zu verpflichten.<br />

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