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Thesen - Deutscher Juristentag

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69. <strong>Deutscher</strong> <strong>Juristentag</strong> München 2012<br />

der Besitzbegriff geklärt werden. Das mit zahlreichen sich überschneidenden Tathandlungen<br />

überaus komplexe Pornografiestrafrecht bedarf einer Zusammenfassung und Konzentration.<br />

Im Jugendschutzstrafrecht darf die Beurteilung von strafbaren Inhalten nicht – wie es derzeit<br />

der Fall ist – davon abhängen, ob sie auf körperlichen Datenträgern oder im Internet verbreitet<br />

werden.<br />

3. Strafprozessrecht<br />

Das Strafprozessrecht erfordert Reformen vor allem im Bereich der Eingriffsermächtigungen,<br />

die noch in erheblichem Umfang an körperlichen Beweisgegenständen orientiert sind.<br />

Zu schaffen ist:<br />

a) eine spezielle Norm zur Quelldatenkommunikationsüberwachung, die durch technische<br />

und rechtliche Vorgaben den Zugriff auf Nicht-Telekommunikationsdaten so<br />

weit wie möglich ausschließt und die gegenwärtig in verfassungswidriger Weise auf der<br />

vermeintlichen Grundlage des § 100 a StPO praktizierte Quellen-TKÜ ermöglicht,<br />

b) eine gesetzliche Klarstellung zur Durchsuchung, die diese als offene Maßnahme definiert<br />

und damit laufende oder heimliche Überwachungen insbesondere beim E-Mail-<br />

Provider nur unter den Voraussetzungen der Telekommunikationsüberwachung<br />

erlaubt,<br />

c) eine eigenständige Regelung der Herausgabepflichten für Daten, die die Besonderheiten<br />

der Herausgabe von unkörperlichen Objekten im Vergleich zur Herausgabe<br />

von körperlichen Gegenständen berücksichtigt (z. B. mit Ausdruck-, Entschlüsselungs-<br />

und Mitwirkungspflichten),<br />

d) spezielle Herausgabepflichten für Verkehrsdaten und (erweiterte) Bestandsdaten,<br />

die auch die Identifikation der Nutzer von bestimmten IP-Nummern in einem rasch<br />

durchsetzbaren Abrufverfahren erfassen und die innerhalb der vom Bundesverfassungsgericht<br />

eingeräumten Übergangsfrist geschaffen werden müssen,<br />

e) spezielle Bestimmungen zur Entschlüsselung und Entsicherung von Computerdaten<br />

und digitalen Endgeräten (insbes. Offenbarungspflichten und decryption orders),<br />

f) ein Eilverfahren zur vorläufigen Sicherstellung von Daten (quick freezing).<br />

Darüber hinaus können für den Zugriff auf Daten und deren Beweisverwertung Empfehlungen<br />

entwickelt und in die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren aufgenommen<br />

werden. Die allgemeine Ausbildung und die Schaffung von spezialisierten Stellen der Ermittlungsbehörden<br />

und der Justiz sowie deren Vernetzung – auch mit ausländischen Stellen –<br />

sollten weiter intensiviert werden.<br />

4. Gefahrenvorsorge und Prävention<br />

a) Eine allgemeine Empfehlung zu der aktuell umstrittenen Vorratsdatenspeicherung ist<br />

im Rahmen der Gutachtenfrage nicht möglich, da die Problematik weit über die vorliegende<br />

Themenstellung hinausgeht. Für eine entsprechende allgemeine Empfehlung fehlt derzeit auch<br />

eine ausreichende Datengrundlage.<br />

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