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Thesen - Deutscher Juristentag

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69. <strong>Deutscher</strong> <strong>Juristentag</strong> München 2012<br />

Gesetzesänderungen geben, sind besser in der Gesetzesbegründung – dort aber ausführlich –<br />

darzustellen.<br />

14. Insgesamt ist die (in der Rechtsprechung herausgebildete) Gleichbehandlung des unternehmerischen<br />

und privaten Geschäftsverkehrs zukünftig zu vermeiden.<br />

<strong>Thesen</strong> zum Referat von Prof. Dr. Eva-Maria Kieninger, Würzburg<br />

A. Die Omnipräsenz der Informationspflichten<br />

1. Die Pflichten zur Weitergabe standardisierter Informationen über Produktmerkmale und<br />

Vertragsinhalte sind eine tragende Säule der gegenwärtigen Architektur des Verbrauchervertragsrechts.<br />

2. Die grenzüberschreitende Marktöffnung innerhalb der EU, die daraus folgende partielle<br />

Zurück drängung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen und zwingenden Rechts sowie die<br />

Orien tierung am Leitbild des mündigen Verbrauchers haben der flächendeckenden Statu ie -<br />

rung von Informationspflichten Vorschub geleistet.<br />

3. Fast ebenso omnipräsent wie die Pflicht zur Konsumenteninformation ist die wissenschaftliche<br />

Kritik hieran. Sie entzündet sich am offensichtlichen Versagen der Informationspflichten<br />

und stützt sich hierbei auf gesicherte Erkenntnisse der kognitiven Psychologie und<br />

der Verhaltensökonomie.<br />

B. Ursachen für das Versagen des Informationsparadigmas<br />

I. Gesetzgeber<br />

4. Vorschriften über den Inhalt von Informationen, insbesondere Musterbelehrungen, orientieren<br />

sich am üblichen „Gesetzgebungsjargon“, sind im Hinblick auf ihre Justiziabilität und<br />

Durchsetzbarkeit gegenüber den verpflichteten Unternehmen formuliert und nehmen keine<br />

Rücksicht auf den Verständnishorizont der Adressaten.<br />

5. Nach der derzeitigen Rechtslage gibt es keine Anreize, Verbraucher so zu informieren, dass<br />

der Inhalt sie tatsächlich erreicht. Der Gesetzgeber verhindert Abweichungen von unverständlichen<br />

Musterbelehrungen, indem er allein an die Verwendung des gesetzlich vorgeschriebenen<br />

Musters die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit knüpft.<br />

6. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Informationspflichten keine oder nur geringe<br />

Kosten verursachen. Weiterhin wird jeder Vertragstyp im Gesetzgebungsprozess für sich<br />

betrachtet. Eine Gesamtschau aller von den Konsumenten zu verarbeitenden Informationen<br />

vom Arzneimittelbeipackzettel bis zum Zahlungsdiensterahmenvertrag findet daher im<br />

Gesetzgebungsprozess nicht statt.<br />

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