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Thesen - Deutscher Juristentag

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69. <strong>Deutscher</strong> <strong>Juristentag</strong> München 2012<br />

37. Für automatisierte Datensammeldienste (Suchmaschinen, Cookies etc.) müssen Widerspruchsregister<br />

eingeführt werden.<br />

38. Über § 9 BDSG hinaus sind Pflichten für ein Datenschutzmanagementsystem einzuführen,<br />

die auch im Rahmen von Auditierungen geprüft und zertifiziert werden können.<br />

39. Für zivilrechtliche Ansprüche ist ein Verbandsklagerecht einzuführen, das auch Gewinnabschöpfungsansprüche<br />

durchsetzen kann.<br />

40. Eine pauschalierte Haftung für immaterielle Schäden ist abzulehnen; vielmehr sollte es<br />

der Rechtsprechung überlassen bleiben, geeignete Fallgruppen unter Einbeziehung von Präventiveffekten<br />

und Leitlinien für die Schmerzensgeldbemessung zu entwickeln.<br />

<strong>Thesen</strong> zum Referat von BlnBDI Dr. Alexander Dix, LL.M., Berlin<br />

1. Datenverarbeitung im Internet findet zwar grenzüberschreitend, aber nicht „ortlos“<br />

oder nur virtuell statt. Sie wird von Unternehmen, öffentlichen Stellen und Personen unter<br />

Nutzung von Servern in der realen Welt durchgeführt. Datenverarbeitung im Internet kann<br />

deshalb reguliert werden. Die Durchsetzung entsprechender Regeln ist grenzüberschreitend<br />

sicherzustellen.<br />

2. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Grundrecht auf Datenschutz) schützt<br />

die Handlungs-, Wahl- und Verhaltensfreiheit des Einzelnen auch im Internet. Es beschränkt<br />

sich nicht auf den Schutz der Privat- oder Intimsphäre oder auf sensitive Daten.<br />

3. Die informationelle Selbstbestimmung als wesentliche Funktionsbedingung für freiheitliche<br />

Kommunikation ist Voraussetzung für die Wahrnehmung anderer Grundrechte und<br />

deshalb selbst konstitutive Voraussetzung für eine demokratische Gesellschaft. Das gilt nicht<br />

nur im Verhältnis zu staatlicher Gewalt, sondern auch zu privater Informationsmacht, wie sie<br />

sich gerade im Internet zunehmend konzentriert.<br />

4. Die Grundrechte der Internet-Nutzer auf informationelle Selbstbestimmung und auf<br />

Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme sind zuvörderst durch das<br />

Datenschutzrecht zu konkretisieren. Verbraucherschutz-, AGB-, allgemeines Zivilrecht, Wettbewerbs-<br />

und Kartellrecht sollten den Schutz der Nutzer vor Beeinträchtigungen der informationellen<br />

Autonomie ergänzen. Allein durch zivilrechtliche Regelungen oder durch Rückgriff<br />

auf das AGB-Recht kann informationelle Selbstbestimmung nicht sichergestellt werden. Das<br />

Datenschutzrecht als Technikgestaltungsrecht hat eine wichtige, präventive Funktion, die<br />

über das Zivilrecht hinausgeht. Zudem wachen unabhängige Datenschutzbeauftragte über<br />

seine Einhaltung, die von Verfassungs wegen die Aufgabe des vorbeugenden Grundrechtsschutzes<br />

haben.<br />

5. Angesichts einer zunehmenden Oligopolisierung im Internet kann die Sicherung des<br />

informationellen Selbstbestimmungsrechts der Nutzer weder allein der Privatautonomie<br />

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