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5. Vorsorge und Betreuung<br />

Spätestens wenn die Diagnose Demenz gestellt ist sollte<br />

der Einzelne Entscheidungen treffen über gewünschte<br />

und nicht gewünschte medizinische Maßnahmen, die<br />

künftige Pflege, Personen, die ihn im Bedarfsfall vertreten<br />

sollen, die Verwaltung seines Vermögens oder die<br />

Regelung seines Nachlasses.<br />

5.1 Gesetzliche Betreuung<br />

Menschen, die wegen einer psychischen Erkrankung oder<br />

geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten<br />

nicht selbst besorgen können, benötigen einen<br />

rechtlichen Vertreter. Wenn keine gültige Vorsorgevollmacht<br />

vorliegt, bestellt in diesen Fällen das Betreuungsgericht<br />

einen gesetzlichen Betreuer. Ein Betreuungsverfahren<br />

kann von jedem Menschen beim für den Wohnort<br />

zuständigen Amtsgericht angeregt werden. Das so<br />

genannte Betreuungsgericht prüft diese Anregung und<br />

überzeugt sich davon, ob die Notwendigkeit einer Betreuung<br />

für bestimmte Aufgabenbereiche vorliegt. Hierzu<br />

veranlasst das Gericht ein fachärztliches Gutachten sowie<br />

einen Sozialbericht der örtlichen Betreuungsbehörde.<br />

Diese spricht mit der betroffenen Person und ggf. deren<br />

Bezugspersonen und schlägt unter anderem dem Gericht<br />

einen geeigneten Betreuer vor. Es gibt die Möglichkeit,<br />

einen gesetzlichen Betreuer nur für die Regelung ganz<br />

bestimmter Aufgabenbereiche zu bestellen, während<br />

über andere Lebensbereiche weiter alleine und eigenverantwortlich<br />

entschieden werden kann.<br />

Grundsätzlich kann jede Person zum Betreuer bestellt<br />

werden. Wenn möglich werden vom Gericht Partner,<br />

Verwandte oder andere Bezugspersonen ausgewählt.<br />

Üblicherweise ist die Betreuung ein Ehrenamt. Betreuungsvereine<br />

suchen, beraten und unterstützen ehrenamtliche<br />

Betreuer. Sie informieren auch über eine mögliche<br />

Vollmachtserteilung. Falls erforderlich werden auch<br />

Berufsbetreuer bestellt. In der Regel sind dies Fachkräfte<br />

der Sozialen Arbeit.<br />

5.2 Vorsorgevollmacht, Betreuungs-<br />

und Patientenverfügung<br />

Vorsorgevollmacht<br />

Sie können mit der Vorsorgevollmacht eine oder mehrere<br />

Personen Ihres Vertrauens dazu ermächtigen, für Sie zu<br />

handeln, wenn Sie selbst nicht mehr dazu in der Lage<br />

sind. Eine gültige Vorsorgevollmacht vermeidet damit eine<br />

vom Gericht bestellte gesetzliche Betreuung. Ihr Vertrauter<br />

entscheidet über alle Belange, für die Sie ihn bevollmächtigt<br />

haben. Das können beispielsweise alle persönlichen,<br />

medizinischen und/oder wirtschaftlichen Belange<br />

Ihres Lebens sein. Wenn Sie eine Vorsorgevollmacht selbst<br />

erstellen, lassen Sie diese unbedingt bei der zuständigen<br />

Betreuungsbehörde beglaubigen. Für manche Geschäfte<br />

sollte die Vorsorgevollmacht notariell beurkundet werden,<br />

etwa bei Grundstücksgeschäften. Für Bankgeschäfte wird<br />

zusätzlich eine Bankvollmacht benötigt.<br />

WICHTIG:<br />

Eine Vorsorgevollmacht ist nur dann gültig, wenn diese in<br />

geschäftsfähigem Zustand erteilt wurde. Bevollmächtigen<br />

Sie nur Personen, denen Sie voll umfänglich vertrauen.<br />

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