Download Demenzwegweiser als pdf-Datei - Landkreis Südliche ...
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5. Vorsorge und Betreuung<br />
Spätestens wenn die Diagnose Demenz gestellt ist sollte<br />
der Einzelne Entscheidungen treffen über gewünschte<br />
und nicht gewünschte medizinische Maßnahmen, die<br />
künftige Pflege, Personen, die ihn im Bedarfsfall vertreten<br />
sollen, die Verwaltung seines Vermögens oder die<br />
Regelung seines Nachlasses.<br />
5.1 Gesetzliche Betreuung<br />
Menschen, die wegen einer psychischen Erkrankung oder<br />
geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten<br />
nicht selbst besorgen können, benötigen einen<br />
rechtlichen Vertreter. Wenn keine gültige Vorsorgevollmacht<br />
vorliegt, bestellt in diesen Fällen das Betreuungsgericht<br />
einen gesetzlichen Betreuer. Ein Betreuungsverfahren<br />
kann von jedem Menschen beim für den Wohnort<br />
zuständigen Amtsgericht angeregt werden. Das so<br />
genannte Betreuungsgericht prüft diese Anregung und<br />
überzeugt sich davon, ob die Notwendigkeit einer Betreuung<br />
für bestimmte Aufgabenbereiche vorliegt. Hierzu<br />
veranlasst das Gericht ein fachärztliches Gutachten sowie<br />
einen Sozialbericht der örtlichen Betreuungsbehörde.<br />
Diese spricht mit der betroffenen Person und ggf. deren<br />
Bezugspersonen und schlägt unter anderem dem Gericht<br />
einen geeigneten Betreuer vor. Es gibt die Möglichkeit,<br />
einen gesetzlichen Betreuer nur für die Regelung ganz<br />
bestimmter Aufgabenbereiche zu bestellen, während<br />
über andere Lebensbereiche weiter alleine und eigenverantwortlich<br />
entschieden werden kann.<br />
Grundsätzlich kann jede Person zum Betreuer bestellt<br />
werden. Wenn möglich werden vom Gericht Partner,<br />
Verwandte oder andere Bezugspersonen ausgewählt.<br />
Üblicherweise ist die Betreuung ein Ehrenamt. Betreuungsvereine<br />
suchen, beraten und unterstützen ehrenamtliche<br />
Betreuer. Sie informieren auch über eine mögliche<br />
Vollmachtserteilung. Falls erforderlich werden auch<br />
Berufsbetreuer bestellt. In der Regel sind dies Fachkräfte<br />
der Sozialen Arbeit.<br />
5.2 Vorsorgevollmacht, Betreuungs-<br />
und Patientenverfügung<br />
Vorsorgevollmacht<br />
Sie können mit der Vorsorgevollmacht eine oder mehrere<br />
Personen Ihres Vertrauens dazu ermächtigen, für Sie zu<br />
handeln, wenn Sie selbst nicht mehr dazu in der Lage<br />
sind. Eine gültige Vorsorgevollmacht vermeidet damit eine<br />
vom Gericht bestellte gesetzliche Betreuung. Ihr Vertrauter<br />
entscheidet über alle Belange, für die Sie ihn bevollmächtigt<br />
haben. Das können beispielsweise alle persönlichen,<br />
medizinischen und/oder wirtschaftlichen Belange<br />
Ihres Lebens sein. Wenn Sie eine Vorsorgevollmacht selbst<br />
erstellen, lassen Sie diese unbedingt bei der zuständigen<br />
Betreuungsbehörde beglaubigen. Für manche Geschäfte<br />
sollte die Vorsorgevollmacht notariell beurkundet werden,<br />
etwa bei Grundstücksgeschäften. Für Bankgeschäfte wird<br />
zusätzlich eine Bankvollmacht benötigt.<br />
WICHTIG:<br />
Eine Vorsorgevollmacht ist nur dann gültig, wenn diese in<br />
geschäftsfähigem Zustand erteilt wurde. Bevollmächtigen<br />
Sie nur Personen, denen Sie voll umfänglich vertrauen.<br />
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