Studie „SCHUFA-frei“: Statt Kredit Nur Draufgezahlt
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46 Rechtsgutachten<br />
In den meisten Fällen kommt es entgegen den Offerten der Vermittler nicht zu einer Auszahlung<br />
von <strong>Kredit</strong>en. Vielmehr geht es den Firmen offenbar nur darum, durch die unterschiedlichsten<br />
Methoden Gebühren von den <strong>Kredit</strong>suchenden zu vereinnahmen. Zivilrechtlich wäre bei einer nicht<br />
erfolgreichen <strong>Kredit</strong>vermittlung allein die Erstattung erforderlicher und tatsächlich entstandener<br />
Auslagen des Vermittlers unter gewissen Umständen gesetzeskonform. Diese Möglichkeit ist aber<br />
rechtlich derart begrenzt und faktisch so aufwendig, dass sie wirtschaftlich uninteressant ist.<br />
Daher werden unter verschiedenen Vorwänden und zum Teil kreativen Tricks sowie Versprechungen<br />
Zahlungen von den <strong>Kredit</strong>suchenden vereinnahmt, auf die zivilrechtlich kein Anspruch besteht.<br />
Strafrechtlich sind die Geschäftspraktiken der Anbieter <strong>„SCHUFA</strong>-freier“ <strong>Kredit</strong>e unter dem Gesichtpunkt<br />
des Betruges und der irreführenden Werbung zu betrachten. Dabei ist nicht nur dann<br />
eine Strafbarkeit wegen Betruges anzunehmen, wenn der Anbieter schon vornherein weiß, dass er<br />
dem (nicht kreditwürdigen) <strong>Kredit</strong>suchenden, an den er sich zielgerichtet wendet, aller Voraussicht<br />
nach gar keinen <strong>Kredit</strong> vermitteln können wird. Ein Betrug ist vielmehr auch dann anzunehmen,<br />
wenn der Vermittler über die Berechtigung der von ihm geforderten Beträge täuscht.<br />
Ordnungsrechtlich bedarf ein <strong>Kredit</strong>vermittlungsgewerbe einer Erlaubnis nach § 34c GewO. Diese<br />
wird nur bei Zuverlässigkeit erteilt und kann u. a. auch dann entzogen werden, wenn der Vermittler<br />
mehrfach gegen verbraucherschützende Vorschriften verstößt. Auch hier ist eine große Diskrepanz<br />
zwischen Theorie und Praxis festzustellen. Trotz der großen kriminellen Energie, mit der manche<br />
Vermittler vorgehen, sind bislang keine Fälle bekannt geworden, in denen entsprechende Maßnahmen<br />
getroffen wurden.<br />
2. Zivilrechtliche Bewertung<br />
Bei der erfolgreichen Vermittlung eines Kleinkredits trotz Überschuldung (meist durch Schweizer<br />
<strong>Kredit</strong>institute) ergeben sich verschiedene zivilrechtliche Fragestellungen. Zum einen drängt sich die<br />
Frage der Sittenwidrigkeit der <strong>Kredit</strong>e nach § 138 BGB auf, da diese <strong>Kredit</strong>institute natürlich versuchen,<br />
ihr gestiegenes Risiko durch höhere <strong>Kredit</strong>kosten auszugleichen. Diese Möglichkeit ist aber<br />
durch eine gefestigte Rechtsprechung begrenzt.<br />
Der Bundesgerichtshof hat eine recht spezifische Rechtssprechung entwickelt, die eine Sittenwidrigkeit<br />
regelmäßig dann annimmt, wenn die <strong>Kredit</strong>kosten des Vertrages mehr als 100 % über den<br />
marktüblichen Konditionen liegen42 . Ist der <strong>Kredit</strong> sittenwidrig, hat dies neben der Nichtigkeit des<br />
Vertrages, Zinslosigkeit des Darlehens und Rückzahlungspflicht der Valuta in Raten ebenfalls zur<br />
Folge, dass auch der Anspruch auf die Provision des Vermittlers entfällt.<br />
Da bei der Gestaltung der vertraglichen <strong>Kredit</strong>kosten somit relativ wenig Raum ist, um ein höheres<br />
Risiko für <strong>Kredit</strong>e ohne Bonitätsprüfung durch höhere <strong>Kredit</strong>zinsen aufzufangen, kompensieren die<br />
genannten Institute das hohe Risiko durch relativ hohe Verzugskosten. Die <strong>Kredit</strong>e werden – was<br />
angesichts der prekären finanziellen Lage der <strong>Kredit</strong>nehmer nicht überraschend ist – regelmäßig<br />
nicht vertragsgemäß zurückgeführt und werden in der Regel an die Inkassoabteilung verwiesen.<br />
42 BGHZ 104, 105; ständige Rspr.; Palandt-Heinrichs BGB §138 Rz. 27 ff. m. w. N.