Studie „SCHUFA-frei“: Statt Kredit Nur Draufgezahlt
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50 Rechtsgutachten<br />
Unabhängig davon, dass bei <strong>Kredit</strong>vermittlungsverhältnissen im Stornofall die Provision nicht fällig<br />
wird, hat der <strong>Kredit</strong>suchende einen originären Schadensersatz - bzw. Freistellungsanspruch gegenüber<br />
dem Unternehmen, das sich durch den Vermittler hat vertreten lassen.<br />
Der Wirtschaftsberatungsvertrag<br />
Rechtlich ist ein Wirtschaftsberatungsvertrag grundsätzlich zulässig. Jedem steht es zu, durch einen<br />
Berater seine wirtschaftliche Lage analysieren zu lassen. Der <strong>Kredit</strong>vermittler muss hierbei über alle<br />
wesentlichen Umstände der <strong>Kredit</strong>vermittlung aufklären, deren Aufklärung redlicher Weise zu erwarten<br />
ist. 47<br />
Dazu gehört auch, dass der Abschluss des Wirtschaftsberatungsvertrages weder eine generelle<br />
Voraussetzung der <strong>Kredit</strong>vermittlung ist noch eine <strong>Kredit</strong>vermittlung nach der Durchführung der<br />
Wirtschaftsberatung wahrscheinlicher wird.<br />
Da eine solche Aufklärung naturgemäß nicht erfolgt, macht sich der „Wirtschaftsberater“ gegenüber<br />
seinem Klienten schadensersatzpflichtig. Zum Schadensersatz gehört auch die Befreiung von<br />
der Verbindlichkeit des (sinnlosen) Wirtschaftberatungsvertrages. Außerdem ist der Abschluss eines<br />
Wirtschaftsberatungsvertrages an einen <strong>Kredit</strong>suchenden als eine Umgehung des Verbraucherschutzes<br />
im Sinne des § 655e BGB anzusehen und damit unwirksam.<br />
Die Hausbesuchsvereinbarung<br />
Eine Hausbesuchsvereinbarung ist rechtlich ähnlich wie ein Wirtschaftsberatungsvertrag einzuordnen.<br />
Im Regelfall wird für einen Hausbesuch zu keiner Phase der Vermittlungsbemühungen überhaupt<br />
eine Notwendigkeit bestehen, so dass die Koppelung der <strong>Kredit</strong>vergabe an die Unter zeichnung<br />
einer kostenpflichtigen Hausbesuchsvereinbarung irreführend und in der Regel arglistig ist.<br />
Hausbesuchsvereinbarungen werden in der Regel nur deswegen getroffen, um das Provisionsverbot<br />
bei nicht zu Stande gekommenen <strong>Kredit</strong>en zu umgehen. Insofern wird auch hierin problemlos<br />
eine Umgehung der Verbraucherschutzvorschriften der §§ 655a ff. BGB zu sehen sein.<br />
Die Vermittlung an gewerbliche Schuldenregulierer<br />
Häufig werden die mit einer <strong>Kredit</strong>vermittlung geköderten Schuldner auch an sogenannte gewerbliche<br />
Schuldenregulierer weiter vermittelt. Jegliche Schuldnerberatung mit dem Ziel, zumindest mit den<br />
Gläubigern Ratenzahlungen zu vereinbaren, ist jedoch als eine erlaubnispflichtige Rechtsberatung<br />
anzusehen. Nach der derzeitigen Rechtslage haben die eingeschalteten Regulierer in der Regel<br />
aber keine Erlaubnis zur Rechtsberatung gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 Rechtsberatungsgesetz. Ein Verstoß<br />
gegen das Rechtsberatungsgesetz hat in Verbindung mit § 134 BGB die Nichtigkeit des<br />
Regulierungsvertrages zur Folge.<br />
47 BGH NJW-RR 1988, 365.