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Studie „SCHUFA-frei“: Statt Kredit Nur Draufgezahlt

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Diese neue Form der internetbasierten <strong>Kredit</strong>vermittlung bewirkt in den USA und Großbritannien<br />

bereits seit zwei Jahren große Resonanz. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Angebote in Deutschland<br />

entwickeln. Doch ist davon auszugehen, dass diese direkten, eher anonym ablaufenden <strong>Kredit</strong>vermittlungen<br />

von Privat zu Privat deutlichen Zulauf erhalten werden. Problematisch ist auch hier – wie<br />

beim klassischen <strong>Kredit</strong>vermittlungsgeschäft – dass die privaten Vereinbarungen nicht den Formvorschriften<br />

für Banken unterliegen.<br />

Rechtlicher Rahmen der <strong>Kredit</strong>vermittlung<br />

Erst mit Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes (VerbrKrG) zum 1. Januar 1991 wurde der<br />

bis dahin unregulierte Bereich der <strong>Kredit</strong>vermittlung umfassend rechtlich geregelt. Damit ist auch<br />

eine etwaige Auslagenerstattung insofern geregelt, als dass die Auslagen erforderlich sowie auch<br />

tatsächlich entstanden und demzufolge auch belegbar sein müssen. Zudem sind Auslagen nur<br />

erstattungsfähig, wenn sie direkt durch die Entstehung eines <strong>Kredit</strong>vertrages verursacht werden.<br />

<strong>Kredit</strong>vermittlungsverträge genügen diesem Kriterium nicht.<br />

Auch andere Verträge, die im Zusammenhang mit dem Versprechen, einen <strong>Kredit</strong> zu vermitteln,<br />

unterzeichnet werden (z. B. Abschluss von Bausparverträgen oder Versicherungen) sind nach der<br />

Rechtsprechung rechtlich nicht bindend. Insofern gäbe es in der Praxis kaum Probleme, wenn die<br />

Betroffenen Kenntnis von der Rechtslage hätten. Es ist aber davon auszugehen, dass nur in den<br />

wenigsten Fällen eine anwaltliche Vertretung der Schuldnerinteressen erfolgt. <strong>Nur</strong> bei einem Bruchteil<br />

kommt es zu Klageverfahren, und auch diese Klageverfahren werden nur teilweise mit einem<br />

Urteil abgeschlossen.<br />

Das grundsätzliche Problem liegt darin, dass sich unseriöse <strong>Kredit</strong>vermittler gezielt an Personengruppen<br />

wenden, die aufgrund ihrer Notlage besonders leichtgläubig und in ihrer Situation kaum<br />

in der Lage sind, ihre Rechtsansprüche zu erkennen, um diese dann mit einem Rechtsbeistand<br />

durchzusetzen. Diese Praktiken sind nicht nur sittenwidrig, sondern es bestehen oftmals zivil- und<br />

strafrechtliche Möglichkeiten, dagegen vorzugehen. Als problematisch erscheint auch der relativ<br />

einfache Markteintritt für Anbieter mit betrügerischen Absichten. Die gewerbsmäßige Tätigkeit als<br />

<strong>Kredit</strong>vermittler ist nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung zwar erlaubnispflichtig (§ 34 c<br />

GewO) und beim Gewerbe- beziehungsweise Handelsregister anzumelden (§ 14 GewO bzw. §1<br />

oder 2 HGB). Da jedoch von <strong>Kredit</strong>vermittlern bislang keinerlei Sachkundeprüfung verlangt wird,<br />

ist die Gewerbeerlaubnis regelmäßig auf einen formalen Akt beschränkt.<br />

Strafverfolgung<br />

Trotz eines Verbraucherkreditgesetzes hat sich die Praxis unseriöser <strong>Kredit</strong>vermittlungen, gerade<br />

mit dem Hinweis auf angeblich <strong>„SCHUFA</strong>-freie“ <strong>Kredit</strong>e, fortgesetzt. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft<br />

sind die Schadenssummen im Einzelfall jedoch relativ niedrig, der Ermittlungsaufwand aber<br />

erheblich. Nicht selten kam es daher in der Vergangenheit zu einer Einstellung der Verfahren.<br />

Hintergrund 9

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