Studie „SCHUFA-frei“: Statt Kredit Nur Draufgezahlt
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48 Rechtsgutachten<br />
In der Literatur wird es für zulässig gehalten, die Verpflichtung zur Erstattung der im Sinne von<br />
§ 655d S. 2 BGB getätigten und konkret nachzuweisenden Auslagen in den AGB des Vermittlers<br />
zu vereinbaren. Allerdings wird auch insoweit verlangt, dass unter dem Gesichtspunkt des AGBrechtlichen<br />
Transparenzgebotes strenge Anforderungen an die Ausgestaltung und Platzierung<br />
der Klausel zu stellen sind.<br />
Dabei reicht es nicht aus, dass generell eine Auslagenerstattung vereinbart wird. Vielmehr müssen<br />
alle erstattungsfähigen Auslagen im Einzelnen aufgeführt und später bei der Abrechnung nachgewiesen<br />
werden.<br />
Der Begriff der Auslagenerstattung verbietet es dem Vermittler, allgemeine Betriebs- und Gemeinkosten<br />
auf den Verbraucher umzulegen. Unter diese allgemeinen Betriebskosten fallen nach der<br />
Rechtsprechung auch die Arbeitsstunden des Außendienstmitarbeiters. Ebenso wenig ersatzfähig<br />
sind Telefongrundgebühren, allgemeine Auskunftsgebühren, Bearbeitungs- und Schreibgebühren,<br />
da diese ebenfalls als Gemeinkosten anzusehen sind.<br />
Auslagen, die zunächst der Anbahnung des <strong>Kredit</strong>vermittlungsvertrages dienen, sind ebenso wenig<br />
erstattungsfähig und können dem Kunden nicht in Rechnung gestellt werden. So ist insbesondere<br />
der Ansatz von Fahrtkosten im Rahmen der Abwicklung des Vermittlungsvertrages unzulässig44 .<br />
Denn erstattungsfähig sind nach dem Wortlaut des § 655d BGB nur die erforderlichen Auslagen.<br />
Die Beweislast für die Erforderlichkeit liegt dabei beim Vermittler.<br />
Da die Kommunikation nach dem Vertragsschluss des Vermittlungsvertrages regelmäßig mit<br />
den üblichen Kommunikationsmitteln erfolgen kann, dürfte ein kostenintensiver Besuch eines<br />
Darlehensvermittlers für die weitere <strong>Kredit</strong>vermittlung nicht notwendig sein.<br />
In der Praxis wird immer wieder versucht, den Schuldnern Pauschalen für generell erstattungsfähige<br />
Aus lagen wie Porti oder Telefonkosten in Rechnung zu stellen. Auch solche Pauschalierungen sind aber<br />
laut § 655d BGB unzulässig. 45 Eine Pauschalierung ist auch dann unzulässig, wenn diese nicht als vom<br />
Hundertsatz des <strong>Kredit</strong>s ausgestaltet ist, sondern sich als Festbetrag am wirklichen Aufwand orientiert.<br />
Auch der Versuch der Vermittler, den ausgeprägten Verbraucherschutz der §§ 655a ff. BGB dadurch zu<br />
umgehen, dass man sich von <strong>Kredit</strong>suchenden ein „Anerkenntnis“ der unzulässigen Vergütungs forderungen<br />
unterschreiben lässt, wurde von der Rechtsprechung zurückgewiesen. Ein solches Anerkenntnis<br />
ist eine offensichtliche Form eines Umgehungsversuchs, der nach § 655e Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam ist.<br />
Im Bereich des Konsumentenkredits bleibt somit kaum ein sinnvoller Anwendungsbereich für die<br />
Erlaubnis der Auslagenerstattung nach § 655d S. 2 BGB. Denn erstattungsfähig wären in der Regel<br />
lediglich nach Vertragsabschluss entstandene Auslagen für Telefongespräche, Porti und Auskunftskosten,<br />
soweit diese schriftlich vereinbart wurden, erforderlich waren und im Einzelfall nachgewiesen<br />
wurden.<br />
44 OLG Zweibrücken, VuR 1999, 269 = BB 1999, 179, 180; OLG Stuttgart. VuR 1999, 349, = OLG Report 1999, 432.<br />
45 OLG Karlsruhe, a. a. O.; OLG Karlsruhe, OLG Report 1998, 192; OLG Hamburg, OLG Report 1997, 334; LG Frankenthal, Urt.<br />
v. 1.2.1996 2 HKO 330/94; Kohte VuR 2002, 180; MünchKommBGB-Habersack § 655d Rz. 9; Palandt/Sprau § 655d Rz. 2;<br />
Bülow Verbraucherkredit Rz. 7; v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg VerbrKredG § 17 Rz. 5