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Studie „SCHUFA-frei“: Statt Kredit Nur Draufgezahlt

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52 Rechtsgutachten<br />

3. Wettbewerbsrechtliche Bewertung<br />

Verstoß gegen Verbraucherschutz sittenwidrig gem. § 1 UWG a. F<br />

Soweit der Vermittler bewusst Vereinbarungen durchsetzt, die gegen § 655d BGB verstoßen,<br />

handelt er gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG<br />

a. F. (par conditio concurrentum). 49 Allerdings sind Klagen der Wettbewerber untereinander<br />

bislang noch nicht bekannt geworden. 50<br />

Der Verstoß gegen § 1 UWG a. F. ist in zahlreichen Entscheidungen bestätigt worden, die von Seiten<br />

der Verbraucherverbände angestrengt wurden. 51 Ein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften außerhalb<br />

des UWG führt nicht zwangsläufig zur Sittenwidrigkeit im Sinne des § 1 UWG. Dies wird aber<br />

dann angenommen, wenn der Wettbewerber die Normen bewusst und planmäßig übertritt, um<br />

sich einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. 52<br />

Ausreichend für den Vorsatz ist dabei die Kenntnis der Tatumstände, aus denen der Wettbewerbsverstoß<br />

erfolgt. 53 Der positiven Kenntnis wurde auch gleich gestellt, wenn sich der Handelnde der<br />

Kenntnis bewusst verschloss. 54 Bei den hier untersuchten Angeboten <strong>„SCHUFA</strong>-freier“ <strong>Kredit</strong>vermittlung<br />

liegen solche zielgerichteten und planmäßigen Verstöße gegen verbraucherschützende<br />

Vorschriften vor. Dies ergibt sich aus der Marktanalyse und auch aus den bisher bekannt gewordenen<br />

Gerichtsverfahren. 55<br />

Die neue Generalklausel: § 3 UWG n. F.<br />

Die neue Gesetzeslage des UWG (2004) hat die Generalklausel von § 1 auf § 3 UWG verlagert und<br />

knüpft nicht mehr an das Vorliegen von „Sittenwidrigkeit“ an, sondern lediglich an die „Unlauterkeit“<br />

von Handlungen des Wettbewerbers.<br />

Dieser Begriff, der in der Umsetzung der Richtlinie der EU56 der europäischen Terminologie folgt ist<br />

vom objektiven Tatbestand her sicher keine höhere Hürde als der vorherige Begriff der Sittenwidrigkeit,<br />

so dass die bisherige Rspr. zur Unlauterkeit von Verstößen gegen verbraucherschützende<br />

Normen auch zukünftig Bestand haben dürfte.<br />

49 Bülow Verbraucherkredit § 655d Rz. 12.<br />

50 Die Aktivitäten der seriösen <strong>Kredit</strong>vermittler zum Schutz des Rufes ihrer Branche waren in der Vergangenheit<br />

beeindruckend gering.<br />

51 BGH MDR 1994, 902;OLG Nürnberg v. 29.7.2003, AZ 3 U 1225/03; OLG Stuttgart, VuR 1999, 349; OLG Karlsruhe, NJW-RR<br />

1996, 1452; OLG Hamburg OLG Report 1997, 334; OLG Zweibrücken, OLG Report 1996, 179, 180.<br />

52 OLG Nürnberg a. a. O.<br />

53 BGH GRUR 1974, 281, 282; OLG Stuttgart v. 18. 6. 1999, OLG Report 1999, 432, 435.<br />

54 BGH GRUR1983, 587f.<br />

55 Z. B. OLG Nürnberg v. 29.7.2003, AZ 3 U 1225/03; OLG Stuttgart, VuR 1999, 349; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1996, 1452; OLG<br />

Hamburg OLG Report 1997, 334; OLG Zweibrücken, OLG Report 1996, 179, 180.<br />

56 Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken v. 11. 5. 2005.

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