Magazin052013
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Foto: dpa<br />
Was ist bei Dienstunfähigkeit (DU) bzw. Tod?<br />
Hier sind keine Nachteile zu befürchten. Im Falle einer DU kann selbstverständlich<br />
zeitnah vor der (vorgezogenen) Pensionierung der Antrag auf Doppelanrechnung<br />
noch rechtzeitig gestellt werden. Im Falle einer etwaigen Hinterbliebenenversorgung<br />
würden diese Zeiten von Amts wegen z. B. für die<br />
Festsetzung des Witwengeldes berücksichtigt.<br />
Wie ist der Antrag zu stellen?<br />
Der Antrag kann formlos bei der zuständigen WBV gestellt werden. Es<br />
genügt ein Antrag für alle Einsätze. Die entsprechenden Einsatzzeiten lassen<br />
sich bei Berufssoldaten regelmäßig bereits dem Personalwirtschaftssystem<br />
(PersWiSys) entnehmen. Ggf. kann die WBV z. B. auf Kommandierungsverfügungen<br />
zurückgreifen.<br />
Gilt die Doppelanrechnung auch für Altfälle, also Zurruhesetzungen<br />
vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes im Dezember 2011?<br />
Ja. Dies ist durch einen Erlass des BMVg aus dem August 2012 gesichert.<br />
Wir hatten darüber bereits im letzten Jahr ausführlich berichtet. Die Doppelanrechnung<br />
greift in diesen Fällen ab dem Monat des Antragseingangs bei<br />
der WBV.<br />
Versorgung und Ehemalige Die Bundeswehr Mai 2013 39<br />
Einsatzzeiten<br />
zahlen<br />
sich unter<br />
Umständen<br />
doppelt für<br />
das Ruhegehalt<br />
aus.<br />
Wie sieht die Rechtslage bei Inanspruchnahme des Reformbegleitgesetzes<br />
aus?<br />
Auch hier gilt sowohl im Altersband 2 als auch im Altersband 3 die Regelung<br />
zur Doppelanrechnung von Einsatzzeiten uneingeschränkt.<br />
Muss ich zur Zeit des Einsatzes schon BS gewesen sein?<br />
Nein, die Doppelanrechnung erfolgt bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen<br />
auch dann, wenn man seinerzeit noch SaZ war.<br />
Wirkt sich die Doppelanrechnung auch aus, wenn ansonsten bereits<br />
der Höchstsatz von 71,75 Prozent bzw. bei einer Dienstunfallversorgung<br />
von 75 Prozent erreicht ist?<br />
Leider nicht. Die vorgesehene Höchstversorgung kann durch eine Doppelanrechnung<br />
nicht überschritten werden.<br />
Ermöglicht die Doppelanrechnung ein vorzeitiges Ausscheiden aus<br />
dem Dienst?<br />
Auch dies ist nicht möglich, es verbleibt bei den grundsätzlich geltenden<br />
Zurruhesetzungsvorschriften.<br />
Gibt es eine vergleichbare Regelung für SaZ, Reservisten, FWDL und<br />
Arbeitnehmer?<br />
Ja. Diese erhalten unter den gleichen Grundvoraussetzungen einen Zuschlag<br />
an Entgeltpunkten (Rentenpunkten) in der gesetzlichen Rentenversicherung.<br />
Im Gegensatz zur Regelung für BS bedarf es hierzu keines gesonderten<br />
Antrags. Die entsprechenden Daten (Einsatzzeiten) werden von Amts wegen<br />
an den Rentenversicherungsträger übermittelt.<br />
Gibt es im Zuge der Verlagerung von Aufgaben der Personalabrechnung<br />
künftig Änderungen im Verfahrensablauf?<br />
Ja. Voraussichtlich ab 1. Juli 2013 wird die Zuständigkeit für die Feststellung,<br />
ob Einsatzzeiten bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit<br />
berücksichtigt werden können, auf das Bundesamt für das Personalmanagement<br />
der Bundeswehr (BAPersBw) übergehen. Über das sodann einzuhaltende<br />
Verfahren werden wir zu einem späteren Zeitpunkt nochmals gesondert<br />
berichten. Das BMVg erarbeitet dazu derzeit auch eine entsprechende<br />
Erlassregelung. dk