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Magazin052013

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Foto: dpa<br />

Was ist bei Dienstunfähigkeit (DU) bzw. Tod?<br />

Hier sind keine Nachteile zu befürchten. Im Falle einer DU kann selbstverständlich<br />

zeitnah vor der (vorgezogenen) Pensionierung der Antrag auf Doppelanrechnung<br />

noch rechtzeitig gestellt werden. Im Falle einer etwaigen Hinterbliebenenversorgung<br />

würden diese Zeiten von Amts wegen z. B. für die<br />

Festsetzung des Witwengeldes berücksichtigt.<br />

Wie ist der Antrag zu stellen?<br />

Der Antrag kann formlos bei der zuständigen WBV gestellt werden. Es<br />

genügt ein Antrag für alle Einsätze. Die entsprechenden Einsatzzeiten lassen<br />

sich bei Berufssoldaten regelmäßig bereits dem Personalwirtschaftssystem<br />

(PersWiSys) entnehmen. Ggf. kann die WBV z. B. auf Kommandierungsverfügungen<br />

zurückgreifen.<br />

Gilt die Doppelanrechnung auch für Altfälle, also Zurruhesetzungen<br />

vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes im Dezember 2011?<br />

Ja. Dies ist durch einen Erlass des BMVg aus dem August 2012 gesichert.<br />

Wir hatten darüber bereits im letzten Jahr ausführlich berichtet. Die Doppelanrechnung<br />

greift in diesen Fällen ab dem Monat des Antragseingangs bei<br />

der WBV.<br />

Versorgung und Ehemalige Die Bundeswehr Mai 2013 39<br />

Einsatzzeiten<br />

zahlen<br />

sich unter<br />

Umständen<br />

doppelt für<br />

das Ruhegehalt<br />

aus.<br />

Wie sieht die Rechtslage bei Inanspruchnahme des Reformbegleitgesetzes<br />

aus?<br />

Auch hier gilt sowohl im Altersband 2 als auch im Altersband 3 die Regelung<br />

zur Doppelanrechnung von Einsatzzeiten uneingeschränkt.<br />

Muss ich zur Zeit des Einsatzes schon BS gewesen sein?<br />

Nein, die Doppelanrechnung erfolgt bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen<br />

auch dann, wenn man seinerzeit noch SaZ war.<br />

Wirkt sich die Doppelanrechnung auch aus, wenn ansonsten bereits<br />

der Höchstsatz von 71,75 Prozent bzw. bei einer Dienstunfallversorgung<br />

von 75 Prozent erreicht ist?<br />

Leider nicht. Die vorgesehene Höchstversorgung kann durch eine Doppelanrechnung<br />

nicht überschritten werden.<br />

Ermöglicht die Doppelanrechnung ein vorzeitiges Ausscheiden aus<br />

dem Dienst?<br />

Auch dies ist nicht möglich, es verbleibt bei den grundsätzlich geltenden<br />

Zurruhesetzungsvorschriften.<br />

Gibt es eine vergleichbare Regelung für SaZ, Reservisten, FWDL und<br />

Arbeitnehmer?<br />

Ja. Diese erhalten unter den gleichen Grundvoraussetzungen einen Zuschlag<br />

an Entgeltpunkten (Rentenpunkten) in der gesetzlichen Rentenversicherung.<br />

Im Gegensatz zur Regelung für BS bedarf es hierzu keines gesonderten<br />

Antrags. Die entsprechenden Daten (Einsatzzeiten) werden von Amts wegen<br />

an den Rentenversicherungsträger übermittelt.<br />

Gibt es im Zuge der Verlagerung von Aufgaben der Personalabrechnung<br />

künftig Änderungen im Verfahrensablauf?<br />

Ja. Voraussichtlich ab 1. Juli 2013 wird die Zuständigkeit für die Feststellung,<br />

ob Einsatzzeiten bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit<br />

berücksichtigt werden können, auf das Bundesamt für das Personalmanagement<br />

der Bundeswehr (BAPersBw) übergehen. Über das sodann einzuhaltende<br />

Verfahren werden wir zu einem späteren Zeitpunkt nochmals gesondert<br />

berichten. Das BMVg erarbeitet dazu derzeit auch eine entsprechende<br />

Erlassregelung. dk

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