zugedacht war, von dem Geschehen im Rahmen der Ermittlungsmaßnahmen Kenntnis erlangt haben. c) Der frühere Soldat hat eigennützig gehandelt, für ihn sprechende Beweggründe waren nicht erkennbar. d) Milderungsgründe in den Umständen der Tat, die die Schuld des Soldaten mindern könnten, lagen nicht vor. Der in der Rechtsprechung des Senats entwickelte Tatmilderungsgrund eines Handelns in einer ausweglos erscheinenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war, entfällt jedenfalls deshalb, weil die Situation des früheren Soldaten nicht ausweglos war; er hat nämlich, wie er in der Berufungshauptverhandlung bestätigte, nicht den Versuch unternommen, sich wegen seiner Verschuldung in sachver- Justitia | Neue Blätter für Wehr- und Dienstrecht Die Bundeswehr Mai 2013 41 ständige Beratung zu begeben. Auch der Tatmilderungsgrund einer unzureichend ausgeübten Dienstaufsicht kommt nicht zum Zuge. Dieser Milderungsgrund setzt nach der Rechtsprechung des Senats eine Überforderungssituation voraus, in der ein hilfreiches Eingreifen der Dienstaufsicht erforderlich ist. In diesem Zusammenhang führt der Senat zutreffend aus, dass der frühere Soldat offensichtlich keiner dienstaufsichtlichen Begleitung bedurfte, um zur Erkenntnis zu gelangen, dass die eigennützige Verwendung anvertrauter Gelder rechtswidrig war. Auch bedurfte der frühere Soldat, wie der Senat weiter betont, keiner besonderen Einweisung, um den ihm erteilten Auftrag, die ihm jährlich einmal in einem Betrag übergebenen Spendengelder an bestimmte Empfänger weiterzuleiten, erledigen zu können. e) Nach der Rechtsprechung des BVerwG ist bei einem vorsätzlichen Zugriff eines Soldaten in Vorgesetztenstellung auf Eigentum oder Vermögen des Dienstgebers Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen (Regelmaßnahme) eine Dienstgradherabsetzung (Urteil vom 11. Juni 2008 – BVerwG 2 WD 11.07). Erfolgt jedoch, wie im vorliegenden Fall, der Zugriff durch Handlungen, die den originären dienstlichen Pflichtenkreis betreffen, ist in der Regel die Entfernung aus dem Dienstverhältnis Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen. Angesichts der Dauer und der Vielzahl der zugleich auch strafrechtlich mit Freiheitsstrafe geahndeten Pflichtverletzungen sowie des erheblichen Schadens sah das BVerwG keine Anhaltspunkte für eine Modifizierung der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme nach „unten“, so dass es im Ergebnis bei der Höchstmaßnahme, hier der Aberkennung des Ruhegehalts, verblieb. Anmerkung und Hinweise für die Praxis Das BVerwG bestätigt mit dem vorliegenden Urteil seine gefestigte Rechtsprechung, wonach in den Fällen, in denen der vorsätzliche Zugriff auf Vermögensgüter erfolgt, die dem Soldaten dienstlich anvertraut sind, in der Regel die Höchstmaßnahme Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist (s. auch Urteil vom 25.6.2009 – BVerwG 2 WD 7.08, Justitia Heft 6/2010). Ein besonders schweres Dienstvergehen lag hier vor, weil der frühere Soldat Gelder veruntreut hat, die ihm anvertraut waren, und Milderungsgründe in den Tatumständen bei der endgültigen Bestimmung der Disziplinarmaßnahme nicht in Betracht zu ziehen waren. Anzeige
Deutscher BundeswehrVerband Beihilfebearbeitungszeiten Jetzt reicht’s – Protestieren Sie per Postkarte Herausgeber und verantwortlich für den Inhalt: Deutscher BundeswehrVerband e.V. , Südstraße 123, 53175 Bonn, Telefon: (02 28) 38 23-0, Telefax: (02 28) 38 23-219, Internet: http://www.dbwv.de, Email: presse@dbwv.de