LBP Landschaftspflegerischer Begleitplan - Stadtteilbürgerinitiative ...
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24 Hochwasserschutz in Hannover - Vorlandabgrabungen an der Ihme - <strong>Landschaftspflegerischer</strong> <strong>Begleitplan</strong><br />
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6. Ermittlung und Bewertung von Beeinträchtigungen der<br />
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes<br />
durch das geplante Vorhaben<br />
Durch die in der Umweltverträglichkeitsstudie ausführlich beschriebenen vorhabensbedingten<br />
Auswirkungen können Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes<br />
oder des Landschaftsbildes hervorgerufen werden. Vorkehrungen zur<br />
Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen reduzieren deren Ausmaß<br />
(siehe dazu Kap. 5).<br />
Nicht vermeidbare Beeinträchtigungen der Schutzgüter erfüllen den Eingriffstatbestand<br />
gemäß § 7 NNatG, wenn sie erheblich sind. Im Rahmen der fachlichen Bewertung der<br />
Umweltauswirkungen innerhalb der Umweltverträglichkeitsstudie sind für die<br />
Schutzgüter des Naturschutzgesetzes auch die zu erwartenden und als Eingriff zu bewertenden<br />
erheblichen Beeinträchtigungen ermittelt worden und Hinweise zu ihrer<br />
Ausgleichbarkeit erfolgt.<br />
Die Verluste von Gehölzbestand, für die gemäß den Bestimmungen der Baumschutzsatzung<br />
der Landeshauptstadt Hannover Ersatzpflanzungen vorzunehmen sind, sind<br />
größtenteils identisch mit dem naturschutzrechtlichen Eingriffstatbestand. Da die Satzung<br />
auch aus naturschutzfachlicher Sicht weniger bedeutsame Bestände in den Schutz<br />
einbezieht, geht die Ersatzpflichtigkeit aber zum Teil über den naturschutzrechtlichen<br />
Eingriffstatbestand beziehungsweise entsprechende Kompensationserfordernisse hinaus.<br />
Die Tab. 6-1 fasst unter Berücksichtigung der Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen<br />
die entsprechende Bewertung der Beeinträchtigungen für die eingriffsrelevanten<br />
Schutzgüter sowie hinsichtlich der Regelungen der Baumschutzsatzung zusammen.<br />
Von einer Ausgleichbarkeit im naturschutzrechtlichen Sinne kann ausgegangen werden,<br />
wenn die vom Eingriff betroffenen Funktionen und Werte in dem vom Eingriff<br />
betroffenen Raum wiederhergestellt werden können (standörtliche Wiederherstellbarkeit)<br />
und die Wiederherstellung mittelfristig, das heißt in einem Zeitraum von höchstens<br />
25 Jahren, erreicht werden kann (zeitliche Wiederherstellbarkeit oder Regenerierbarkeit)<br />
(vergleiche BREUER 1994, BREUER et al. 2006).<br />
In der Tabelle sind die erheblichen Beeinträchtigungen mit Kürzeln versehen (zum<br />
Beispiel K 1 = Konflikt Nr. 1). Diese Angaben beziehen sich auf die entsprechende<br />
Konfliktbezeichnung und -nummerierung in Karte 1 (Bestands- und Konfliktplan). Die<br />
kleineren Flächen außerhalb des Kernuntersuchungsgebietes betreffende mögliche ne-