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LBP Landschaftspflegerischer Begleitplan - Stadtteilbürgerinitiative ...

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24 Hochwasserschutz in Hannover - Vorlandabgrabungen an der Ihme - <strong>Landschaftspflegerischer</strong> <strong>Begleitplan</strong><br />

______________________________________________________________________________________________<br />

6. Ermittlung und Bewertung von Beeinträchtigungen der<br />

Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes<br />

durch das geplante Vorhaben<br />

Durch die in der Umweltverträglichkeitsstudie ausführlich beschriebenen vorhabensbedingten<br />

Auswirkungen können Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes<br />

oder des Landschaftsbildes hervorgerufen werden. Vorkehrungen zur<br />

Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen reduzieren deren Ausmaß<br />

(siehe dazu Kap. 5).<br />

Nicht vermeidbare Beeinträchtigungen der Schutzgüter erfüllen den Eingriffstatbestand<br />

gemäß § 7 NNatG, wenn sie erheblich sind. Im Rahmen der fachlichen Bewertung der<br />

Umweltauswirkungen innerhalb der Umweltverträglichkeitsstudie sind für die<br />

Schutzgüter des Naturschutzgesetzes auch die zu erwartenden und als Eingriff zu bewertenden<br />

erheblichen Beeinträchtigungen ermittelt worden und Hinweise zu ihrer<br />

Ausgleichbarkeit erfolgt.<br />

Die Verluste von Gehölzbestand, für die gemäß den Bestimmungen der Baumschutzsatzung<br />

der Landeshauptstadt Hannover Ersatzpflanzungen vorzunehmen sind, sind<br />

größtenteils identisch mit dem naturschutzrechtlichen Eingriffstatbestand. Da die Satzung<br />

auch aus naturschutzfachlicher Sicht weniger bedeutsame Bestände in den Schutz<br />

einbezieht, geht die Ersatzpflichtigkeit aber zum Teil über den naturschutzrechtlichen<br />

Eingriffstatbestand beziehungsweise entsprechende Kompensationserfordernisse hinaus.<br />

Die Tab. 6-1 fasst unter Berücksichtigung der Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen<br />

die entsprechende Bewertung der Beeinträchtigungen für die eingriffsrelevanten<br />

Schutzgüter sowie hinsichtlich der Regelungen der Baumschutzsatzung zusammen.<br />

Von einer Ausgleichbarkeit im naturschutzrechtlichen Sinne kann ausgegangen werden,<br />

wenn die vom Eingriff betroffenen Funktionen und Werte in dem vom Eingriff<br />

betroffenen Raum wiederhergestellt werden können (standörtliche Wiederherstellbarkeit)<br />

und die Wiederherstellung mittelfristig, das heißt in einem Zeitraum von höchstens<br />

25 Jahren, erreicht werden kann (zeitliche Wiederherstellbarkeit oder Regenerierbarkeit)<br />

(vergleiche BREUER 1994, BREUER et al. 2006).<br />

In der Tabelle sind die erheblichen Beeinträchtigungen mit Kürzeln versehen (zum<br />

Beispiel K 1 = Konflikt Nr. 1). Diese Angaben beziehen sich auf die entsprechende<br />

Konfliktbezeichnung und -nummerierung in Karte 1 (Bestands- und Konfliktplan). Die<br />

kleineren Flächen außerhalb des Kernuntersuchungsgebietes betreffende mögliche ne-

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