LBP Landschaftspflegerischer Begleitplan - Stadtteilbürgerinitiative ...
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Hochwasserschutz in Hannover - Vorlandabgrabungen an der Ihme - <strong>Landschaftspflegerischer</strong> <strong>Begleitplan</strong> 7<br />
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1. Einleitung<br />
Ziel der Landeshauptstadt Hannover ist es, der Bevölkerung Schutz vor einem so genannten<br />
100-jährlichen Hochwasser entlang von Leine und Ihme bieten zu können und<br />
die dazu erforderlichen Maßnahmen umzusetzen. Innerhalb des Gesamtvorhabens zum<br />
Hochwasserschutz in Hannover (LANDESHAUPTSTADT HANNOVER 2008) liegen<br />
Handlungsschwerpunkte in der Aufhebung einer Abflussengstelle an der Ihme zwischen<br />
Legions- und Leinertbrücke sowie einem Deichneubau in Ricklingen. Zur Beseitigung<br />
der Abflussengstelle an der Ihme gehören die mit den vorliegenden Unterlagen<br />
beantragten Vorlandabgrabungen und der Neubau der Benno-Ohnesorg-Brücke.<br />
Der Brückenneubau befindet sich bereits in der Durchführung, für den Deichneubau in<br />
Ricklingen wird ein eigenständiges Planungs- und Genehmigungsverfahren durchgeführt.<br />
Das Vorhaben ist gemäß § 119 des Niedersächsischen Wassergesetzes planfeststellungsbedürftig.<br />
Als weiterer Bestandteil der Antragsunterlagen für das Planfeststellungsverfahren<br />
wurde unter anderem eine Umweltverträglichkeitsstudie (Teil III) erarbeitet.<br />
Die Umweltverträglichkeitsstudie zeigt auf, dass das Vorhaben mit Eingriffen in Natur<br />
und Landschaft im Sinne von § 7 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG)<br />
verbunden ist. Das Gesetz definiert Eingrife als „Veränderungen der Gestalt oder<br />
Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das<br />
Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können“ (§7 Abs. 1 NNatG).<br />
Das NNatG sieht in der so genannten Eingriffsregelung vor, dass Eingriffe die Leistungsfähigkeit<br />
des Naturhaushaltes und das Landschaftsbild nicht mehr als unbedingt<br />
notwendig beeinträchtigen dürfen (Vermeidungsgrundsatz des § 8 NNatG). Bei Vorliegen<br />
des Eingriffstatbestandes ist die vom Eingriff betroffene Grundfläche vom Verursacher<br />
so herzurichten, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit<br />
des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes zurückbleiben (Ausgleichsmaßnahmen,<br />
§ 10 NNatG). Nicht vermeidbare oder ausgleichbare Beeinträchtigungen<br />
sind unzulässig, wenn bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft<br />
untereinander die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgehen<br />
(§ 11 NNatG). Anderenfalls hat der Verursacher die durch den Eingriff beeinträchtigten<br />
Funktionen oder Werte des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes an<br />
anderer Stelle des von dem Eingriff betroffenen Raumes in ähnlicher Art und Weise<br />
wiederherzustellen (Ersatzmaßnahmen, § 12 NNatG).<br />
Der Verursacher hat die Auswirkungen des Eingriffs auf Natur und Landschaft, Möglichkeiten<br />
der Vermeidung von Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Natur-