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LBP Landschaftspflegerischer Begleitplan - Stadtteilbürgerinitiative ...

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Hochwasserschutz in Hannover - Vorlandabgrabungen an der Ihme - <strong>Landschaftspflegerischer</strong> <strong>Begleitplan</strong> 7<br />

______________________________________________________________________________________________<br />

1. Einleitung<br />

Ziel der Landeshauptstadt Hannover ist es, der Bevölkerung Schutz vor einem so genannten<br />

100-jährlichen Hochwasser entlang von Leine und Ihme bieten zu können und<br />

die dazu erforderlichen Maßnahmen umzusetzen. Innerhalb des Gesamtvorhabens zum<br />

Hochwasserschutz in Hannover (LANDESHAUPTSTADT HANNOVER 2008) liegen<br />

Handlungsschwerpunkte in der Aufhebung einer Abflussengstelle an der Ihme zwischen<br />

Legions- und Leinertbrücke sowie einem Deichneubau in Ricklingen. Zur Beseitigung<br />

der Abflussengstelle an der Ihme gehören die mit den vorliegenden Unterlagen<br />

beantragten Vorlandabgrabungen und der Neubau der Benno-Ohnesorg-Brücke.<br />

Der Brückenneubau befindet sich bereits in der Durchführung, für den Deichneubau in<br />

Ricklingen wird ein eigenständiges Planungs- und Genehmigungsverfahren durchgeführt.<br />

Das Vorhaben ist gemäß § 119 des Niedersächsischen Wassergesetzes planfeststellungsbedürftig.<br />

Als weiterer Bestandteil der Antragsunterlagen für das Planfeststellungsverfahren<br />

wurde unter anderem eine Umweltverträglichkeitsstudie (Teil III) erarbeitet.<br />

Die Umweltverträglichkeitsstudie zeigt auf, dass das Vorhaben mit Eingriffen in Natur<br />

und Landschaft im Sinne von § 7 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG)<br />

verbunden ist. Das Gesetz definiert Eingrife als „Veränderungen der Gestalt oder<br />

Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das<br />

Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können“ (§7 Abs. 1 NNatG).<br />

Das NNatG sieht in der so genannten Eingriffsregelung vor, dass Eingriffe die Leistungsfähigkeit<br />

des Naturhaushaltes und das Landschaftsbild nicht mehr als unbedingt<br />

notwendig beeinträchtigen dürfen (Vermeidungsgrundsatz des § 8 NNatG). Bei Vorliegen<br />

des Eingriffstatbestandes ist die vom Eingriff betroffene Grundfläche vom Verursacher<br />

so herzurichten, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit<br />

des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes zurückbleiben (Ausgleichsmaßnahmen,<br />

§ 10 NNatG). Nicht vermeidbare oder ausgleichbare Beeinträchtigungen<br />

sind unzulässig, wenn bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft<br />

untereinander die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgehen<br />

(§ 11 NNatG). Anderenfalls hat der Verursacher die durch den Eingriff beeinträchtigten<br />

Funktionen oder Werte des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes an<br />

anderer Stelle des von dem Eingriff betroffenen Raumes in ähnlicher Art und Weise<br />

wiederherzustellen (Ersatzmaßnahmen, § 12 NNatG).<br />

Der Verursacher hat die Auswirkungen des Eingriffs auf Natur und Landschaft, Möglichkeiten<br />

der Vermeidung von Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Natur-

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