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LBP Landschaftspflegerischer Begleitplan - Stadtteilbürgerinitiative ...

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28 Hochwasserschutz in Hannover - Vorlandabgrabungen an der Ihme - <strong>Landschaftspflegerischer</strong> <strong>Begleitplan</strong><br />

______________________________________________________________________________________________<br />

Beeinträchtigung<br />

(Konflikt-Nr.)<br />

Mögliche baubedingte Substratund<br />

Schadstoffeinträge in<br />

empfindliche Vegetationsbestände<br />

und Tierhabitate<br />

Verluste von älteren Gehölzen als<br />

potenzielle Quartiere (Tagesschlafplätze,<br />

Zwischenquartiere) streng<br />

geschützter Fledermausarten - K 1,<br />

K 2<br />

Bewertung der Erheblichkeit<br />

im Sinne von § 7 NNatG<br />

sowie der Ersatzpflichtigkeit<br />

von Gehölzverlusten gemäß<br />

Baumschutzsatzung der<br />

Landeshauptstadt Hannover<br />

Unter Berücksichtigung der<br />

Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen<br />

und der zeitlichen Befristung<br />

der Baumaßnahmen<br />

sind keine erheblichen Beeinträchtigungen<br />

zu erwarten.<br />

Verlust essenzieller<br />

Teilhabitate der Arten. Trotz<br />

Maßnahmen zur Vermeidung<br />

von Individuenverlusten (siehe<br />

Tab. 5-1) ergibt sich eine<br />

erhebliche Beeinträchtigung<br />

Bewertung der<br />

Ausgleichbarkeit im Sinne<br />

von § 10 NNatG<br />

---<br />

Nicht ausgleichbar,<br />

da im betroffenen Lebensraum<br />

(umgestalteter Ihme-Grünzug)<br />

kurz- und mittelfristig kein vergleichbares<br />

Quartierangebot<br />

neu geschaffen werden kann.<br />

Die Beeinträchtigung betrifft Lebensstätten streng geschützter Arten im Sinne von § 10 BNatSchG<br />

(gleichzeitig Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie). Es ist der Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1<br />

BNatSchG erfüllt, so dass eine Ausnahme von den Verboten des § 42 BNatSchG nach § 43<br />

BNatSchG erforderlich wird (siehe Kap. 9).<br />

Beeinträchtigungen von Jagdhabitaten<br />

streng geschützter und gefährdeter<br />

Fledermausarten durch<br />

Gehölz- und sonstige Vegetationsverluste<br />

(K 1, K 2, K 5 bis K 7)<br />

möglicherweise Zerstörung von<br />

Lebensstätten sonstiger besonders<br />

geschützter Säugetier-, Tagfalter-,<br />

Nachtfalter-, Käfer-, Hautflügler-,<br />

Spinnen- und Weichtierarten durch<br />

Verluste von Gehölz-, Ruderal- und<br />

sonstigen Biotopen (siehe oben)<br />

Die umfangreichen Strukturverluste<br />

in den Nahrungshabitaten<br />

bedeuten für die Tiere eine<br />

erhebliche Beeinträchtigung<br />

Artenschutzrechtliche Verbote<br />

des § 42 BNatSchG greifen für<br />

die Beeinträchtigung von Jagdhabitaten<br />

nicht, da diese nicht<br />

zu den geschützten Lebensstätten<br />

gehören.<br />

Die Vegetationsverluste können<br />

für die betroffenen Arten eine<br />

erhebliche Beeinträchtigung<br />

darstellen.<br />

Nur teilweise ausgleichbar.<br />

Grasig-krautige Vegetation<br />

(unter anderem als Insektenlebensraum)<br />

entsteht im Zuge<br />

der Wiederbegrünung relativ<br />

zeitnah. Vorgesehene neue<br />

Gehölze können mittelfristig<br />

zumindest ähnliche<br />

Funktionen als<br />

Habitatelemente in den<br />

Jagdrevieren übernehmen.<br />

Insbesondere im Mittelteil des<br />

Umgestaltungsgebietes bleiben<br />

jedoch auch längerfristig<br />

Defizite angesichts des deutlich<br />

reduzierten Gehölzbestandes,<br />

vor allem am Ihmeufer.<br />

Ausgleichbar,<br />

da im Zuge der sonstigen erforderlichenAusgleichsmaßnahmen<br />

und der Gestaltungsmaßnahmen<br />

neue vergleichbare<br />

Lebensstätten mittelfristig<br />

geschaffen werden.

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