Veröffentlichung 45_2010 - Philipps-Universität Marburg
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(2) Für jedes Modul ist eine verbindliche Anmeldung zur Modulprüfung notwendig. Die<br />
Anmelde- und Abmeldefrist endet 4 Wochen vor Ende der Vorlesungszeit. Eine Abmeldung<br />
ist danach nicht mehr möglich, man befindet sich im Prüfungsverfahren. Die Anmeldung<br />
schließt die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung ein, sofern die Kandidatin oder der<br />
Kandidat die Prüfung nicht besteht. Ein Rücktritt von der Wiederholungsprüfung ist ohne<br />
Angabe von Gründen bis zu vier Wochen vor der Wiederholungsprüfung möglich. Der<br />
Rücktrittsantrag muss rechtzeitig im Prüfungsbüro eingehen. Bei nicht bestandener Modul-<br />
und Wiederholungsprüfung ist bei der Modulwiederholung eine erneute Anmeldung<br />
erforderlich.<br />
Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen, wenn die Anmeldefrist nicht eingehalten wird<br />
oder wenn Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.<br />
Für Seminare gilt die Regelung, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer innerhalb der<br />
ersten 4 Wochen des Semesters angemeldet sein müssen, jedoch spätestens bis zu ihrem<br />
eigenen Seminarvortrag.<br />
Für Praktika gilt die Regelung, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer innerhalb der ersten<br />
4 Wochen nach Themenvergabe angemeldet sein müssen.<br />
§ 15<br />
Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderungen<br />
sowie bei familiären Belastungen<br />
Es gelten die Regelungen gemäß § 15 Allgemeine Bestimmungen, die der Beseitigung von<br />
Nachteilen dienen, die aus Behinderung, körperlicher Beeinträchtigung oder aus der<br />
Betreuung von nahen Angehörigen, insbesondere Kindern, entstehen können.<br />
§ 16<br />
Bewertung der Prüfungsleistungen<br />
(1) Prüfungsleistungen werden gemäß § 16 Allgemeine Bestimmungen bewertet.<br />
(2) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem nach Leistungspunkten gewichteten Durchschnitt<br />
der Modulprüfungsbewertungen (Notenpunkte). Dabei gehen die notenschlechtesten<br />
Pflichtmodule im Gesamtumfang von bis zu 18 LP nicht in die Gesamtnote ein. Sie werden<br />
im Bachelorzeugnis entsprechend gekennzeichnet.<br />
(3) Werden durch das Absolvieren von höchstens zwei zusätzlichen Wahlpflichtmodulen in<br />
Mathematik insgesamt mehr als 180 LP erbracht, so werden die notenbesten<br />
Wahlpflichtmodule gewertet. Die beiden zusätzlichen Wahlpflichtmodule müssen bestanden<br />
sein, bevor mehr als 171 Leistungspunkte erreicht wurden.<br />
(4) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Gesamtnote „sehr gut“ (1) mit einer<br />
durchschnittlichen gewichteten Notenpunktzahl von 14 oder besser erreicht, wird das<br />
Gesamturteil „mit Auszeichnung bestanden“ erteilt.<br />
§ 17<br />
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß<br />
Für Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß gilt § 17 Allgemeine Bestimmungen.<br />
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