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Veröffentlichung 45_2010 - Philipps-Universität Marburg

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(2) Für jedes Modul ist eine verbindliche Anmeldung zur Modulprüfung notwendig. Die<br />

Anmelde- und Abmeldefrist endet 4 Wochen vor Ende der Vorlesungszeit. Eine Abmeldung<br />

ist danach nicht mehr möglich, man befindet sich im Prüfungsverfahren. Die Anmeldung<br />

schließt die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung ein, sofern die Kandidatin oder der<br />

Kandidat die Prüfung nicht besteht. Ein Rücktritt von der Wiederholungsprüfung ist ohne<br />

Angabe von Gründen bis zu vier Wochen vor der Wiederholungsprüfung möglich. Der<br />

Rücktrittsantrag muss rechtzeitig im Prüfungsbüro eingehen. Bei nicht bestandener Modul-<br />

und Wiederholungsprüfung ist bei der Modulwiederholung eine erneute Anmeldung<br />

erforderlich.<br />

Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen, wenn die Anmeldefrist nicht eingehalten wird<br />

oder wenn Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.<br />

Für Seminare gilt die Regelung, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer innerhalb der<br />

ersten 4 Wochen des Semesters angemeldet sein müssen, jedoch spätestens bis zu ihrem<br />

eigenen Seminarvortrag.<br />

Für Praktika gilt die Regelung, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer innerhalb der ersten<br />

4 Wochen nach Themenvergabe angemeldet sein müssen.<br />

§ 15<br />

Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderungen<br />

sowie bei familiären Belastungen<br />

Es gelten die Regelungen gemäß § 15 Allgemeine Bestimmungen, die der Beseitigung von<br />

Nachteilen dienen, die aus Behinderung, körperlicher Beeinträchtigung oder aus der<br />

Betreuung von nahen Angehörigen, insbesondere Kindern, entstehen können.<br />

§ 16<br />

Bewertung der Prüfungsleistungen<br />

(1) Prüfungsleistungen werden gemäß § 16 Allgemeine Bestimmungen bewertet.<br />

(2) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem nach Leistungspunkten gewichteten Durchschnitt<br />

der Modulprüfungsbewertungen (Notenpunkte). Dabei gehen die notenschlechtesten<br />

Pflichtmodule im Gesamtumfang von bis zu 18 LP nicht in die Gesamtnote ein. Sie werden<br />

im Bachelorzeugnis entsprechend gekennzeichnet.<br />

(3) Werden durch das Absolvieren von höchstens zwei zusätzlichen Wahlpflichtmodulen in<br />

Mathematik insgesamt mehr als 180 LP erbracht, so werden die notenbesten<br />

Wahlpflichtmodule gewertet. Die beiden zusätzlichen Wahlpflichtmodule müssen bestanden<br />

sein, bevor mehr als 171 Leistungspunkte erreicht wurden.<br />

(4) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Gesamtnote „sehr gut“ (1) mit einer<br />

durchschnittlichen gewichteten Notenpunktzahl von 14 oder besser erreicht, wird das<br />

Gesamturteil „mit Auszeichnung bestanden“ erteilt.<br />

§ 17<br />

Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß<br />

Für Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß gilt § 17 Allgemeine Bestimmungen.<br />

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