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Gemeinsame Sorge – geteilte Verantwortung - Vamv

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Weiterentwicklung des <strong>Sorge</strong>rechts zur <strong>Sorge</strong>verantwortung.<br />

Rechte und Pflichten bei gemeinsamer <strong>Sorge</strong> in der Alltagspraxis<br />

Die SPD<br />

Der Antrag der SPD-Fraktion ist demgegenüber<br />

sehr viel gehaltvoller. Sie sind die einzigen,<br />

die eine Standesamtsvariante bringen<br />

mit der Folge, dass die Eltern nicht etwa<br />

nur beim Jugendamt, sondern auch beim<br />

Standesamt die gemeinsame <strong>Sorge</strong> erklären<br />

können.<br />

Abzulehnen ist allerdings der Vorschlag der<br />

SPD-Fraktion, dass dann, wenn die Eltern<br />

sich auf eine gemeinsame <strong>Sorge</strong> nicht einigen<br />

können, das Jugendamt eine Stellungnahme<br />

abgibt und offenbar allein antragsberechtigt<br />

ist gegenüber dem Familiengericht,<br />

dort eine Entscheidung zur elterlichen <strong>Sorge</strong><br />

herbeizuführen. Damit werden die Eltern<br />

ohne Not entmündigt, es gibt keinen Grund,<br />

dieses Antragsrecht allein dem Jugendamt<br />

einzuräumen.<br />

Allen Entwürfen ist gemeinsam, dass sie<br />

ausdrücklich nichts darüber aussagen, wem<br />

die elterliche <strong>Sorge</strong> ab der Geburt des Kindes<br />

zustehen soll, bis eine Entscheidung über<br />

die elterliche <strong>Sorge</strong> getroffen ist. Vermutlich<br />

meinen die Anträge alle, dass die Mutter mit<br />

der Geburt sozusagen automatisch sorgeberechtigt<br />

ist, weil sie allein feststeht, § 1591<br />

BGB. Dann sollte dies aber auch gesagt werden.<br />

Denn für das Kind muss sofort mit der<br />

Geburt ein Elternteil handlungsfähig sein.<br />

2. <strong>Sorge</strong>verantwortung <strong>–</strong> Rechte und<br />

Pflichten in der Alltagspraxis<br />

2.1 Bedeutung der <strong>Sorge</strong>verantwortung<br />

Die elterliche <strong>Sorge</strong>verantwortung bedeutet<br />

die tatsächliche <strong>Sorge</strong>, also das sich um das<br />

Kind kümmern. Dies wird oft übersehen,<br />

sehr oft wird die elterliche <strong>Sorge</strong> als <strong>Sorge</strong> -<br />

recht verstanden und damit als ein Recht,<br />

über die Belange des Kindes zu entscheiden.<br />

Dies trifft zwar auch zu. Seit aus der elterlichen<br />

Gewalt die elterliche <strong>Sorge</strong> geworden<br />

ist, also seit Inkrafttreten des <strong>Sorge</strong>rechtsänderungsgesetzes<br />

am 1.1.1980, spricht das<br />

Gesetz allein von elterlicher <strong>Sorge</strong>. Aber<br />

immer waren mit diesem Begriff auch die<br />

tatsächliche <strong>Sorge</strong> und auch die <strong>Sorge</strong>pflicht<br />

gemeint. Das ergibt sich schon daraus,<br />

dass unter dem Oberbegriff der elterlichen<br />

<strong>Sorge</strong> viele Teilaspekte verstanden werden,<br />

nämlich das Recht und die Pflicht, den<br />

Aufenthalt des Kindes zu bestimmen, es zu<br />

erziehen, die Gesundheitsfürsorge vorzunehmen,<br />

über die Beschulung zu entscheiden<br />

und diese auch durchzuführen, wobei<br />

auch Kindergärten gemeint sind, betroffen<br />

ist das Recht der gesetzlichen Vertretung<br />

des Kindes, die Vermögenssorge, usw., kurz:<br />

ein Konglomerat von Zuständigkeiten und<br />

Rechten und Pflichten.<br />

In früheren Zeiten unterschied das Gesetz<br />

vor allem zwischen der Personensorge und<br />

der gesetzlichen Vertretung, wobei die<br />

Personensorge zumeist den Müttern überlassen<br />

wurde und die gesamte gesetzliche<br />

Vertretung den Vätern. Diese Zeiten sind<br />

längst vorbei, aber immer noch verstehen<br />

sehr viele Bundesbürgerinnen und Bundesbürger<br />

unter dem Recht der elterlichen<br />

<strong>Sorge</strong> allein das Recht zur Entscheidung<br />

über Angelegenheiten, die das Kind betreffen.<br />

Sieht man das <strong>Sorge</strong>recht vor allem als<br />

<strong>Sorge</strong>pflicht, so wissen alle Eltern, dass dies<br />

die Sicherung der materiellen Lebensgrundlagen<br />

des Kindes bedeutet, aber nicht nur<br />

der materiellen Grundlagen. Dies bedeutet<br />

Fürsorge und Vorsorge für das Kind, psychische<br />

und physische Begleitung in seinem<br />

Alltag, Erziehung und Pflege, Bereitsein als<br />

Ansprechpartner und Ansprechpartnerin,<br />

um nur einige Aspekte zu nennen.<br />

Der VAMV hat außerdem mit Recht immer<br />

wieder darauf hingewiesen, dass die <strong>Sorge</strong><br />

für ein Kind keineswegs nur auf dem Gebiet<br />

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