Gemeinsame Sorge – geteilte Verantwortung - Vamv
Gemeinsame Sorge – geteilte Verantwortung - Vamv
Gemeinsame Sorge – geteilte Verantwortung - Vamv
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Weiterentwicklung des <strong>Sorge</strong>rechts zur <strong>Sorge</strong>verantwortung.<br />
Rechte und Pflichten bei gemeinsamer <strong>Sorge</strong> in der Alltagspraxis<br />
Die SPD<br />
Der Antrag der SPD-Fraktion ist demgegenüber<br />
sehr viel gehaltvoller. Sie sind die einzigen,<br />
die eine Standesamtsvariante bringen<br />
mit der Folge, dass die Eltern nicht etwa<br />
nur beim Jugendamt, sondern auch beim<br />
Standesamt die gemeinsame <strong>Sorge</strong> erklären<br />
können.<br />
Abzulehnen ist allerdings der Vorschlag der<br />
SPD-Fraktion, dass dann, wenn die Eltern<br />
sich auf eine gemeinsame <strong>Sorge</strong> nicht einigen<br />
können, das Jugendamt eine Stellungnahme<br />
abgibt und offenbar allein antragsberechtigt<br />
ist gegenüber dem Familiengericht,<br />
dort eine Entscheidung zur elterlichen <strong>Sorge</strong><br />
herbeizuführen. Damit werden die Eltern<br />
ohne Not entmündigt, es gibt keinen Grund,<br />
dieses Antragsrecht allein dem Jugendamt<br />
einzuräumen.<br />
Allen Entwürfen ist gemeinsam, dass sie<br />
ausdrücklich nichts darüber aussagen, wem<br />
die elterliche <strong>Sorge</strong> ab der Geburt des Kindes<br />
zustehen soll, bis eine Entscheidung über<br />
die elterliche <strong>Sorge</strong> getroffen ist. Vermutlich<br />
meinen die Anträge alle, dass die Mutter mit<br />
der Geburt sozusagen automatisch sorgeberechtigt<br />
ist, weil sie allein feststeht, § 1591<br />
BGB. Dann sollte dies aber auch gesagt werden.<br />
Denn für das Kind muss sofort mit der<br />
Geburt ein Elternteil handlungsfähig sein.<br />
2. <strong>Sorge</strong>verantwortung <strong>–</strong> Rechte und<br />
Pflichten in der Alltagspraxis<br />
2.1 Bedeutung der <strong>Sorge</strong>verantwortung<br />
Die elterliche <strong>Sorge</strong>verantwortung bedeutet<br />
die tatsächliche <strong>Sorge</strong>, also das sich um das<br />
Kind kümmern. Dies wird oft übersehen,<br />
sehr oft wird die elterliche <strong>Sorge</strong> als <strong>Sorge</strong> -<br />
recht verstanden und damit als ein Recht,<br />
über die Belange des Kindes zu entscheiden.<br />
Dies trifft zwar auch zu. Seit aus der elterlichen<br />
Gewalt die elterliche <strong>Sorge</strong> geworden<br />
ist, also seit Inkrafttreten des <strong>Sorge</strong>rechtsänderungsgesetzes<br />
am 1.1.1980, spricht das<br />
Gesetz allein von elterlicher <strong>Sorge</strong>. Aber<br />
immer waren mit diesem Begriff auch die<br />
tatsächliche <strong>Sorge</strong> und auch die <strong>Sorge</strong>pflicht<br />
gemeint. Das ergibt sich schon daraus,<br />
dass unter dem Oberbegriff der elterlichen<br />
<strong>Sorge</strong> viele Teilaspekte verstanden werden,<br />
nämlich das Recht und die Pflicht, den<br />
Aufenthalt des Kindes zu bestimmen, es zu<br />
erziehen, die Gesundheitsfürsorge vorzunehmen,<br />
über die Beschulung zu entscheiden<br />
und diese auch durchzuführen, wobei<br />
auch Kindergärten gemeint sind, betroffen<br />
ist das Recht der gesetzlichen Vertretung<br />
des Kindes, die Vermögenssorge, usw., kurz:<br />
ein Konglomerat von Zuständigkeiten und<br />
Rechten und Pflichten.<br />
In früheren Zeiten unterschied das Gesetz<br />
vor allem zwischen der Personensorge und<br />
der gesetzlichen Vertretung, wobei die<br />
Personensorge zumeist den Müttern überlassen<br />
wurde und die gesamte gesetzliche<br />
Vertretung den Vätern. Diese Zeiten sind<br />
längst vorbei, aber immer noch verstehen<br />
sehr viele Bundesbürgerinnen und Bundesbürger<br />
unter dem Recht der elterlichen<br />
<strong>Sorge</strong> allein das Recht zur Entscheidung<br />
über Angelegenheiten, die das Kind betreffen.<br />
Sieht man das <strong>Sorge</strong>recht vor allem als<br />
<strong>Sorge</strong>pflicht, so wissen alle Eltern, dass dies<br />
die Sicherung der materiellen Lebensgrundlagen<br />
des Kindes bedeutet, aber nicht nur<br />
der materiellen Grundlagen. Dies bedeutet<br />
Fürsorge und Vorsorge für das Kind, psychische<br />
und physische Begleitung in seinem<br />
Alltag, Erziehung und Pflege, Bereitsein als<br />
Ansprechpartner und Ansprechpartnerin,<br />
um nur einige Aspekte zu nennen.<br />
Der VAMV hat außerdem mit Recht immer<br />
wieder darauf hingewiesen, dass die <strong>Sorge</strong><br />
für ein Kind keineswegs nur auf dem Gebiet<br />
17