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Gemeinsame Sorge – geteilte Verantwortung - Vamv

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Fazit<br />

<strong>Gemeinsame</strong> <strong>Sorge</strong> <strong>–</strong> <strong>geteilte</strong> <strong>Verantwortung</strong>?<br />

An dem Gesetzesentwurf zur Neuregelung<br />

des <strong>Sorge</strong>rechts nicht miteinander verheirateter<br />

Eltern besteht erheblicher Nachbesserungsbedarf.<br />

Daran haben die Vorträge,<br />

Arbeitsgruppen und Diskussionen der<br />

Fachtagung keinen Zweifel gelassen. Gerade<br />

bei Konfliktkonstellationen, um die es de<br />

facto geht, ist es fraglich, wie ein schriftliches<br />

Verfahren ohne Einzelfallprüfung<br />

dem Kindeswohl entsprechen kann. Es ist<br />

zu bezweifeln, dass das seitens des Justizministeriums<br />

vorgeschlagene Verfahren verfassungsrechtlichen<br />

Standards entspricht.<br />

Bei der engagierten Podiumsdiskussion<br />

wurde klar, wie intensiv zwischen und<br />

auch innerhalb der politischen Fraktionen<br />

um eine Lösung gerungen wurde. Denn<br />

die Vorstellungen liegen zwischen Automatismus<br />

und Antragsmodell weit auseinander.<br />

Nichtsdestotrotz wurde auch<br />

deutlich, dass dieser Kraftakt noch kein<br />

Ende gefunden haben kann, da er bisher zu<br />

keinem guten Kompromiss geführt ist.<br />

Nachbesserungsbedarf bei der<br />

Neureglung<br />

Die geplante Neuregelung ist vom Grundsatz<br />

her ein Antragsmodell, was zu begrüßen<br />

ist, da der Gesetzgeber damit dem<br />

Umstand Rechnung trägt, dass Kinder in<br />

sehr unterschiedliche Lebensverhältnisse<br />

geboren werden, denen ein Automatismus<br />

nicht gerecht werden kann. Durch die Hintertür<br />

führt das Verfahren dennoch einen<br />

Automatismus ein, der zwar nicht an die<br />

Vaterschaftsfeststellung, aber an den Antrag<br />

des Vaters bei Familiengericht geknüpft ist.<br />

Das geplante vereinfachte Verfahren ohne<br />

Kindeswohlprüfung führt zu massiven<br />

Bedenken, inwieweit das Kindeswohl noch<br />

gesichert ist. Insbesondere<br />

• ein schriftliches Verfahren ohne Anhörung<br />

der Eltern und des Jugendamtes,<br />

• der Verzicht auf eine Einzelfallprüfung,<br />

• das Aufheben des Amtsermittlungsgrundsatzes,<br />

• Rechtsfolgen, die aus einem Schweigen<br />

resultieren und auf Vermutungen<br />

basieren,<br />

• die Einführung eines gesetzlichen<br />

Leitbildes<br />

• sowie eine Frist zur Stellungnahme, die<br />

in den gesetzlichen Mutterschutz fällt<br />

werden der hohen Bedeutung, die jeglicher<br />

Entscheidung zum <strong>Sorge</strong>recht zukommt,<br />

nicht gerecht. Das vereinfachte Verfahren<br />

stellt nicht sicher, dass eine gerichtliche<br />

Entscheidung getroffen wird, die dem Wohl<br />

des Kindes entspricht. Der wesentliche<br />

Grundsatz kindschaftsrechtlicher Verfahren,<br />

das Kindeswohl zum Entscheidungsmaßstab<br />

zu machen, wird aufgegeben.<br />

Eine fundierte Einzelfallentscheidung<br />

im regulären familienrechtlichen Verfahren<br />

ist unerlässlich. Mit § 155 FamFG besteht<br />

bereits die Möglichkeit eines beschleunigten<br />

Verfahrens; es ist nicht ersichtlich, warum<br />

dieses nicht zur Anwendung kommen soll.<br />

<strong>Gemeinsame</strong> <strong>Sorge</strong> positiv, aber nicht<br />

um jeden Preis<br />

Seit 1998 geben immer mehr Eltern eine<br />

gemeinsame <strong>Sorge</strong>erklärung ab, das ist eine<br />

positive Entwicklung. Die gemeinsame<br />

<strong>Sorge</strong> erklärung ist eine bewusste Entscheidung<br />

dafür, gemeinsam <strong>Verantwortung</strong> für<br />

ein Kind zu übernehmen zu wollen, sich<br />

Rechte und Pflichten zu teilen und gemeinsam<br />

zu bewältigen. Die gemeinsame <strong>Sorge</strong>erklärung<br />

ist <strong>–</strong> nur auf das Kind bezogen <strong>–</strong><br />

das Äquivalent zu der bewussten Entscheidung<br />

für gegenseitige <strong>Verantwortung</strong>sübernahme<br />

<strong>–</strong> die sich auch auf Kinder bezieht <strong>–</strong>,<br />

die andere Paare durch eine Eheschließung<br />

bekunden.

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