05.06.2013 Aufrufe

Gemeinsame Sorge – geteilte Verantwortung - Vamv

Gemeinsame Sorge – geteilte Verantwortung - Vamv

Gemeinsame Sorge – geteilte Verantwortung - Vamv

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Sorge</strong> von Eltern ohne Lebensgemeinschaft: Kriterien für eine Prognose aus Kindeswohlsicht<br />

4. Beibehaltung der Standards<br />

Wenn die Eltern weder miteinander verheiratet<br />

sind noch den niedrigschwelligen<br />

Weg zur gemeinsamen elterlichen <strong>Sorge</strong><br />

über die <strong>Sorge</strong>erklärung gefunden haben,<br />

wenn es also um die Erstbegründung gemeinsamer<br />

elterlicher <strong>Sorge</strong> gegen den<br />

Willen der Mutter geht, ist die gerichtliche<br />

Einzelfallentscheidung unentbehrlich, nicht<br />

nur um die elterlichen Grundrechte in eine<br />

„ausgewogene Balance“ zu bringen, sondern<br />

vor allem, um das Wohl des Kindes im Elternstreit<br />

auch mit Hilfe der aufgezeigten<br />

Instrumente zu gewährleisten. Die gesetzliche<br />

Regelung sollte dahin gehen, dass nach<br />

erfolgter Anerkennung oder Feststellung<br />

der Vaterschaft auf Antrag des Vaters die<br />

gemeinsame elterliche <strong>Sorge</strong> dann angeordnet<br />

werden kann, wenn sie „dem Kindeswohl<br />

am besten entspricht“.<br />

5. Keine Vermutungen, die an ein mütterliches<br />

Schweigen anknüpfen, möglich<br />

Weder logisch, schon gar nicht empirisch<br />

lässt sich belegen, dass ein Schweigen der<br />

Kindesmutter dafür spricht, dass die gemeinsame<br />

elterliche <strong>Sorge</strong> dem Kindeswohl<br />

nicht widerspricht. Das Gegenteil dürfte<br />

eher zu vermuten sein. Hier mit gesetzlichen<br />

Vermutungen zu operieren dürfte<br />

zudem fraglich sein, weil die staatliche<br />

Gemeinschaft der Bundesrepublik Kindern<br />

gegenüber in einer besonderen <strong>Verantwortung</strong><br />

steht. Fordert doch das BVerfG: „Das<br />

Verfahren muß grundsätzlich geeignet sein,<br />

eine möglichst zuverlässige Grundlage für<br />

eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung<br />

zu erlangen“ (BVerfG v. 18. Dezember<br />

2003, 1 BvR 1140/03, Rz 11). Eine solche für<br />

das Kind und seine Eltern zentrale Frage<br />

kann folglich nicht aufgrund von Vermutungen<br />

automatisch entschieden werden.<br />

Die Reminiszenz an die Bedeutung des<br />

Schweigens im Rechtsverkehr („qui tacet<br />

consentire videtur“) mag bei den Referenten<br />

im BMJ angeklungen haben, jedoch gilt ein<br />

Schweigen bekanntlich nur unter Kaufleuten,<br />

bei Vorliegen objektiver Kriterien oder<br />

43

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!