Gemeinsame Sorge – geteilte Verantwortung - Vamv
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<strong>Sorge</strong> von Eltern ohne Lebensgemeinschaft: Kriterien für eine Prognose aus Kindeswohlsicht<br />
4. Beibehaltung der Standards<br />
Wenn die Eltern weder miteinander verheiratet<br />
sind noch den niedrigschwelligen<br />
Weg zur gemeinsamen elterlichen <strong>Sorge</strong><br />
über die <strong>Sorge</strong>erklärung gefunden haben,<br />
wenn es also um die Erstbegründung gemeinsamer<br />
elterlicher <strong>Sorge</strong> gegen den<br />
Willen der Mutter geht, ist die gerichtliche<br />
Einzelfallentscheidung unentbehrlich, nicht<br />
nur um die elterlichen Grundrechte in eine<br />
„ausgewogene Balance“ zu bringen, sondern<br />
vor allem, um das Wohl des Kindes im Elternstreit<br />
auch mit Hilfe der aufgezeigten<br />
Instrumente zu gewährleisten. Die gesetzliche<br />
Regelung sollte dahin gehen, dass nach<br />
erfolgter Anerkennung oder Feststellung<br />
der Vaterschaft auf Antrag des Vaters die<br />
gemeinsame elterliche <strong>Sorge</strong> dann angeordnet<br />
werden kann, wenn sie „dem Kindeswohl<br />
am besten entspricht“.<br />
5. Keine Vermutungen, die an ein mütterliches<br />
Schweigen anknüpfen, möglich<br />
Weder logisch, schon gar nicht empirisch<br />
lässt sich belegen, dass ein Schweigen der<br />
Kindesmutter dafür spricht, dass die gemeinsame<br />
elterliche <strong>Sorge</strong> dem Kindeswohl<br />
nicht widerspricht. Das Gegenteil dürfte<br />
eher zu vermuten sein. Hier mit gesetzlichen<br />
Vermutungen zu operieren dürfte<br />
zudem fraglich sein, weil die staatliche<br />
Gemeinschaft der Bundesrepublik Kindern<br />
gegenüber in einer besonderen <strong>Verantwortung</strong><br />
steht. Fordert doch das BVerfG: „Das<br />
Verfahren muß grundsätzlich geeignet sein,<br />
eine möglichst zuverlässige Grundlage für<br />
eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung<br />
zu erlangen“ (BVerfG v. 18. Dezember<br />
2003, 1 BvR 1140/03, Rz 11). Eine solche für<br />
das Kind und seine Eltern zentrale Frage<br />
kann folglich nicht aufgrund von Vermutungen<br />
automatisch entschieden werden.<br />
Die Reminiszenz an die Bedeutung des<br />
Schweigens im Rechtsverkehr („qui tacet<br />
consentire videtur“) mag bei den Referenten<br />
im BMJ angeklungen haben, jedoch gilt ein<br />
Schweigen bekanntlich nur unter Kaufleuten,<br />
bei Vorliegen objektiver Kriterien oder<br />
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