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Gemeinsame Sorge – geteilte Verantwortung - Vamv

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Weiterentwicklung des <strong>Sorge</strong>rechts zur <strong>Sorge</strong>verantwortung.<br />

Rechte und Pflichten bei gemeinsamer <strong>Sorge</strong> in der Alltagspraxis<br />

Hier könnte man darüber nachdenken, dem<br />

handelnden Elternteil eine Art Anscheins-<br />

oder Duldungsvollmacht zuzugestehen.<br />

Wir kennen dieses Phänomen aus dem<br />

Zugewinnrecht und vor allem aus dem<br />

Recht der elterlichen <strong>Sorge</strong> bei zusammenlebenden<br />

Eltern. Der Rechtsverkehr pflegt<br />

sich damit zufrieden zu geben, wenn ein<br />

Elternteil für ein Kind handelt und zugleich<br />

erklärt, er handele in Vollmacht für den<br />

anderen Elternteil. So wird das bei zusammenlebenden<br />

Eltern auch der Regelfall<br />

sein. Bei getrennten Eltern liegt der Fall<br />

schwieriger, dennoch könnte man darüber<br />

nachdenken, ob man für Angelegenheiten,<br />

die nicht alltäglich sind, die also erhebliche<br />

Auswirkungen auf die Entwicklung des<br />

Kindes haben, zur Vermeidung von Gerichtsverfahren<br />

zunächst mit einer solchen<br />

Anscheinsvollmacht arbeiten könnte. Das<br />

hätte selbstverständlich zur Folge, dass der<br />

andere übergangene Elternteil die Möglichkeit<br />

haben müsste, notfalls im Gerichtswege<br />

diese Entscheidung rückgängig zu machen.<br />

Auch der Deutsche Anwaltverein schlägt<br />

eine ähnliche Regelung <strong>–</strong> er nennt sie Gutglaubensschutz<br />

des Rechtsverkehrs <strong>–</strong> vor.<br />

Eine andere Möglichkeit könnte darin bestehen,<br />

die Alltagsvollmacht, die § 1687 BGB<br />

enthält und die sich dort auf Angelegenheiten<br />

des täglichen Lebens beschränkt, zu<br />

erweitern. So könnte man sich in den von<br />

mir eben genannten Beispielen vorstellen,<br />

dass eine Mutter ein Kind ohne Weiteres in<br />

den früheren Kindergarten zurückmelden<br />

kann mit der Folge, dass die Kindergärten<br />

diese mütterliche Unterschrift auch anerkennen,<br />

wenn die Mutter versichert, dass<br />

der Vater nicht mehr zusammen mit Mutter<br />

und Kindern lebt, dass er ohne Grund seine<br />

Zu stimmung zur Zurückmeldung des<br />

Kindes verweigert, oder ähnliches. Das könnte<br />

auch bei den Geschwistern der Fall sein,<br />

von denen ein Bruder auf die neue Schule<br />

wechseln durfte und der zweite nicht.<br />

Schwieriger wird es schon in dem Internatsfall,<br />

weil beide Eltern ja gute Argumente<br />

für ihre Auffassung hatten. Da der betroffene<br />

Junge schon im Alter fortgeschritten<br />

war, könnte man sich vorstellen, dass in<br />

solchen Fällen die Auffassung des Kindes<br />

entscheidend ist. In dem Internatsfall war<br />

es so, dass der Junge schließlich erklärte, er<br />

wolle unbedingt auf ein englisches Internat<br />

und dem hat der deutsche Vater schließlich<br />

zugestimmt. Man könnte also in die Vor-<br />

schrift des § 1687 BGB eine Altersgrenze<br />

auf nehmen, von der ab die betroffenen<br />

Kinder selbst zu hören sind und möglicherweise<br />

sogar selbst die Entscheidung treffen<br />

können.<br />

Diese Überlegungen gewinnen an Bedeutung<br />

und Gewicht, wenn man davon ausgeht,<br />

dass künftig gemeinsame elterliche<br />

<strong>Sorge</strong> bei getrennt lebenden Eltern viel<br />

häufiger sein wird als heute noch. Zurzeit<br />

bleiben verheiratete Eltern, die sich trennen,<br />

in fast allen Fällen gemeinsam sorgeberechtigt.<br />

Das hat sich durchgesetzt. Dagegen ist<br />

es bei Eltern, die nie miteinander verheiratet<br />

waren, keineswegs üblich, dass sie gemeinsam<br />

sorgeberechtigt sind oder werden.<br />

Ändert sich dies nun in Zukunft, wird die<br />

Scharniervorschrift des § 1687 BGB, die das<br />

tägliche Leben ermöglichen soll, nach hiesiger<br />

Auffassung dringend reformiert und<br />

erweitert werden müssen.<br />

Soweit die Fraktion Bündnis 90 / DIE<br />

GRÜNEN ein eigenes Recht des Kindes auf<br />

Übernahme und Ausübung der elterlichen<br />

<strong>Sorge</strong> fordern, ist das aus hiesiger Sicht ein<br />

sehr ernst zu nehmender Vorschlag. Denn<br />

Kinder, gerade wenn sie dem Kleinkindalter<br />

entwachsen sind, wissen im Allgemeinen

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