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DIE PATCHWORK-FAMILIE - BMWA

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Mehr Rechte für den/die „Stief“?<br />

Nach derzeit bestehendem österreichischem Recht<br />

verändert die Gründung einer Stieffamilie nichts an<br />

der familienrechtlichen Situation des Stiefkindes!<br />

Auch weiterhin verbleibt demjenigen allein die elterliche<br />

Obsorge, der bisher sorgeberechtigt war. Er/Sie<br />

ist der gesetzliche Vertreter und für alle wichtigen<br />

Entscheidungen, die das Kind betreffen, zuständig.<br />

Die Stiefeltern besitzen keinerlei elterlichen Rechte<br />

oder Pflichten gegenüber dem Stiefkind. Es besteht<br />

weder die Pflicht noch das Recht, an der Erziehung<br />

und Betreuung des Kindes teilzuhaben, bei den das<br />

Kind betreffenden Entscheidungen mitzureden, das<br />

Kind gesetzlich zu vertreten, oder einen Beitrag zum<br />

Unterhalt des Kindes zu leisten.<br />

Allerdings können Stiefeltern im Wege der ehelichen<br />

Beistandspflicht gegenüber dem Ehepartner indirekt<br />

verpflichtet werden, an der faktischen Betreuungsaufgabe<br />

des Stiefkindes mitzuwirken – z.B. bei berufsbedingter<br />

Verhinderung des obsorgeberechtigten Partners<br />

oder sonstigen familiären Umständen – und im<br />

Wege der Unterhaltsleistung an den Ehepartner auch<br />

einen Beitrag zum Unterhalt des Stiefkindes beizu-<br />

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