DIE PATCHWORK-FAMILIE - BMWA
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Mehr Rechte für den/die „Stief“?<br />
Nach derzeit bestehendem österreichischem Recht<br />
verändert die Gründung einer Stieffamilie nichts an<br />
der familienrechtlichen Situation des Stiefkindes!<br />
Auch weiterhin verbleibt demjenigen allein die elterliche<br />
Obsorge, der bisher sorgeberechtigt war. Er/Sie<br />
ist der gesetzliche Vertreter und für alle wichtigen<br />
Entscheidungen, die das Kind betreffen, zuständig.<br />
Die Stiefeltern besitzen keinerlei elterlichen Rechte<br />
oder Pflichten gegenüber dem Stiefkind. Es besteht<br />
weder die Pflicht noch das Recht, an der Erziehung<br />
und Betreuung des Kindes teilzuhaben, bei den das<br />
Kind betreffenden Entscheidungen mitzureden, das<br />
Kind gesetzlich zu vertreten, oder einen Beitrag zum<br />
Unterhalt des Kindes zu leisten.<br />
Allerdings können Stiefeltern im Wege der ehelichen<br />
Beistandspflicht gegenüber dem Ehepartner indirekt<br />
verpflichtet werden, an der faktischen Betreuungsaufgabe<br />
des Stiefkindes mitzuwirken – z.B. bei berufsbedingter<br />
Verhinderung des obsorgeberechtigten Partners<br />
oder sonstigen familiären Umständen – und im<br />
Wege der Unterhaltsleistung an den Ehepartner auch<br />
einen Beitrag zum Unterhalt des Stiefkindes beizu-<br />
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