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DIE PATCHWORK-FAMILIE - BMWA

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schließung veränderten Namen der Mutter anzugleichen.<br />

Solch eine Namensänderung ist gesetzlich möglich.<br />

Allerdings darf sie dem Wohl des Kindes „nicht<br />

abträglich“ sein.<br />

Die Namensänderung des Kindes ist vom gesetzlichen<br />

Vertreter zu beantragen. Hat das Kind das 14.<br />

Lebensjahr vollendet, muss es der Namensänderung<br />

zustimmen. Den nicht sorgeberechtigten Eltern kommt<br />

heute nicht mehr ausdrücklich Parteistellung zu, doch<br />

werden diese Eltern zu hören sein. Eine Namensänderung<br />

ist zwar auch ohne deren Zustimmung möglich,<br />

aber die vorgebrachten Bedenken sind dann erheblich,<br />

wenn die Beibehaltung des alten Namens dem<br />

Wohl des Kindes besser entspräche.<br />

Eine Namensänderung, aber in noch viel gravierenderer<br />

Weise eine Adoption des Kindes stellt einen überaus<br />

bedeutsamen Eingriff in das Leben eines Kindes<br />

dar, der nicht nur kurzfristig wirksam wird. Solch ein<br />

Eingriff bedarf daher umfassender Überlegungen,<br />

wobei möglichst alle Aspekte einer so tief greifenden<br />

Veränderung nüchtern betrachtet und diskutiert werden<br />

sollten.<br />

Oberste Richtlinie für alle Entscheidungen hat das<br />

Wohl des Kindes und die Verwirklichung seiner Interessen<br />

zu sein. Auf welche Art das Kind in diesen Entscheidungsprozess<br />

einbezogen wird, hängt wesentlich<br />

von dessen Alter ab. Es wird aber erforderlich sein,<br />

die Einstellung des Kindes zu den geplanten Maßnah-

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