DIE PATCHWORK-FAMILIE - BMWA
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schließung veränderten Namen der Mutter anzugleichen.<br />
Solch eine Namensänderung ist gesetzlich möglich.<br />
Allerdings darf sie dem Wohl des Kindes „nicht<br />
abträglich“ sein.<br />
Die Namensänderung des Kindes ist vom gesetzlichen<br />
Vertreter zu beantragen. Hat das Kind das 14.<br />
Lebensjahr vollendet, muss es der Namensänderung<br />
zustimmen. Den nicht sorgeberechtigten Eltern kommt<br />
heute nicht mehr ausdrücklich Parteistellung zu, doch<br />
werden diese Eltern zu hören sein. Eine Namensänderung<br />
ist zwar auch ohne deren Zustimmung möglich,<br />
aber die vorgebrachten Bedenken sind dann erheblich,<br />
wenn die Beibehaltung des alten Namens dem<br />
Wohl des Kindes besser entspräche.<br />
Eine Namensänderung, aber in noch viel gravierenderer<br />
Weise eine Adoption des Kindes stellt einen überaus<br />
bedeutsamen Eingriff in das Leben eines Kindes<br />
dar, der nicht nur kurzfristig wirksam wird. Solch ein<br />
Eingriff bedarf daher umfassender Überlegungen,<br />
wobei möglichst alle Aspekte einer so tief greifenden<br />
Veränderung nüchtern betrachtet und diskutiert werden<br />
sollten.<br />
Oberste Richtlinie für alle Entscheidungen hat das<br />
Wohl des Kindes und die Verwirklichung seiner Interessen<br />
zu sein. Auf welche Art das Kind in diesen Entscheidungsprozess<br />
einbezogen wird, hängt wesentlich<br />
von dessen Alter ab. Es wird aber erforderlich sein,<br />
die Einstellung des Kindes zu den geplanten Maßnah-