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DIE PATCHWORK-FAMILIE - BMWA

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Adoption<br />

Die einzige Möglichkeit, rechtlich eine Beziehung zwischen<br />

Kind und Stiefvater oder -mutter herzustellen,<br />

ist die Adoption.<br />

Mit der „Freigabe“ eines Kindes zur Adoption verzichten<br />

die leiblichen Eltern auf ihre gesetzlich zuerkannten<br />

Rechte und Pflichten. Durch die Adoption des Kindes<br />

gehen diese von den leiblichen Eltern auf die<br />

Stiefeltern über.<br />

Die rechtliche Beziehung zwischen leiblichen Eltern<br />

und Kind erlischt damit. Eine Adoption bedarf aber<br />

der Zustimmung des leiblichen Elternpaares sowie<br />

einer gerichtlichen Bewilligung. Ab dem 5. Lebensjahr<br />

hat das Kind dabei ein Anhörungsrecht.<br />

Die Adoption ist vom Gericht zu bewilligen, „wenn<br />

eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und<br />

Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt<br />

werden soll“.<br />

Als Grundvoraussetzung für eine gerichtliche Bewilligung<br />

muss die Adoption in allererster Linie dem Wohl<br />

des Kindes dienen, und es dürfen keine überwiegenden<br />

Anliegen eines leiblichen Kindes des adoptierenden<br />

Vaters oder der Mutter (z.B. Gefährdung dessen<br />

Unterhalts) entgegenstehen.<br />

Namensänderung<br />

In manchen Stieffamilien entsteht der Wunsch, um<br />

auch nach außen die Familie als Einheit darzustellen<br />

und dem Kind eventuelle Diskriminierungen zu ersparen,<br />

den Namen des Kindes dem durch die neue Ehe-<br />

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