DIE PATCHWORK-FAMILIE - BMWA
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Adoption<br />
Die einzige Möglichkeit, rechtlich eine Beziehung zwischen<br />
Kind und Stiefvater oder -mutter herzustellen,<br />
ist die Adoption.<br />
Mit der „Freigabe“ eines Kindes zur Adoption verzichten<br />
die leiblichen Eltern auf ihre gesetzlich zuerkannten<br />
Rechte und Pflichten. Durch die Adoption des Kindes<br />
gehen diese von den leiblichen Eltern auf die<br />
Stiefeltern über.<br />
Die rechtliche Beziehung zwischen leiblichen Eltern<br />
und Kind erlischt damit. Eine Adoption bedarf aber<br />
der Zustimmung des leiblichen Elternpaares sowie<br />
einer gerichtlichen Bewilligung. Ab dem 5. Lebensjahr<br />
hat das Kind dabei ein Anhörungsrecht.<br />
Die Adoption ist vom Gericht zu bewilligen, „wenn<br />
eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und<br />
Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt<br />
werden soll“.<br />
Als Grundvoraussetzung für eine gerichtliche Bewilligung<br />
muss die Adoption in allererster Linie dem Wohl<br />
des Kindes dienen, und es dürfen keine überwiegenden<br />
Anliegen eines leiblichen Kindes des adoptierenden<br />
Vaters oder der Mutter (z.B. Gefährdung dessen<br />
Unterhalts) entgegenstehen.<br />
Namensänderung<br />
In manchen Stieffamilien entsteht der Wunsch, um<br />
auch nach außen die Familie als Einheit darzustellen<br />
und dem Kind eventuelle Diskriminierungen zu ersparen,<br />
den Namen des Kindes dem durch die neue Ehe-<br />
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