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„Wir müssen die Besten sein“

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Der Steuertipp<br />

Haus steuersparend zu verschenken!<br />

Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs dürfte Erben freuen: Ein zu<br />

eigenen Wohnzwecken genutztes Familienwohnheim bleibt von<br />

der schenkungsteuer befreit, wenn es zwischen Ehepaaren den<br />

Besitzer wechselt - unabhängig von Wert, angemessener Größe<br />

und Umfang der Außenanlagen. Im Urteil wurde hierzu festgehalten,<br />

dass <strong>die</strong>se Vergünstigung nicht rückwirkend greift, wenn ein<br />

Paar erst nach der vollzogenen schenkung heiratet (Az. II r 37/09).<br />

seit der Erbschaftsteuerreform 2009<br />

werden Immobilien in der regel auf<br />

Marktniveau bewertet, so dass <strong>die</strong><br />

Aussicht auf eine steuerbefreiung eine<br />

größere Bedeutung bekommen hat.<br />

Begünstigt ist generell das Familienwohnheim<br />

im Inland sowie im EU- und<br />

EWr-Ausland, sofern das Domizil den<br />

Mittelpunkt des familiären Lebens<br />

darstellt. Damit scheidet zwar <strong>die</strong> Ferienwohnung<br />

aus, jedoch lässt sich<br />

das steuerprivileg neben Einfamilienhaus<br />

und Eigentumswohnung auch für<br />

Miets- und Geschäftsgrundstücke verwenden, soweit davon Teile<br />

zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Dabei spielt der Wert<br />

der Immobilie keine rolle, steuerfrei ist sowohl <strong>die</strong> Millionärsvilla<br />

in der Toskana als auch <strong>die</strong> Wohnung im Großraum Köln.<br />

Grundbesitz steuerfrei verschenken<br />

Insoweit kommt es dann zu einer anteiligen steuerbefreiung, und<br />

für den rest der Immobilie kann dann der persönliche Freibetrag<br />

eingesetzt werden. Liegt ein solches Familienheim vor, können<br />

Eheleute und eingetragene Lebenspartner zu Lebzeiten solchen<br />

Grundbesitz steuerfrei untereinander verschenken. Eine ähnliche<br />

regelung gibt es auch im Erbfall.<br />

Gestaltungsoptionen mit Eigenheim<br />

Dort ist aber <strong>die</strong> weitere Voraussetzung, dass der Nachkomme das<br />

erhaltene Heim ebenfalls selbst bewohnt. Bei der geschenkten Immobilie<br />

ist das nicht notwendig. schenkt der Gatte seiner Ehefrau<br />

das Einfamilienhaus, kann sie <strong>die</strong>s anschließend steuerunschädlich<br />

für freiberufliche Zwecke nutzen, vermieten oder verkaufen.<br />

Ideal lässt sich <strong>die</strong>se Vorschrift nutzen, um den Kindern oder Enkeln<br />

etwas steuergünstig zukommen zu lassen. Überträgt z.B. ein<br />

Partner eine Haushälfte auf <strong>die</strong> Gattin und überträgt das Paar anschließend<br />

das Domizil auf den Nachwuchs, halbiert sich der Wert<br />

pro Person, der persönliche Freibetrag von 400 000 Euro lässt sich<br />

zweifach verwenden, und sogar teurere Immobilien können ohne<br />

Beteiligung des Fiskus den Besitzer wechseln.<br />

Da das Kind in der Nutzung anschließend frei ist, engen <strong>die</strong> Eltern<br />

seinen Gestaltungsspielraum über den Umweg nicht ein. Nicht nur<br />

<strong>die</strong> schenkung bereits bestehender Häuser oder Eigentumswohnungen<br />

ist begünstigt. Tilgt etwa der Ehemann ein Darlehen oder<br />

übernimmt er Erhaltungsaufwendungen für das dem anderen Gatten<br />

gehörende Heim, kann hierdurch Kapitalvermögen steuerfrei<br />

transferiert werden.<br />

Tipp: Wer nicht will, dass der Fiskus kräftig miterbt, sollte rechtzeitig<br />

über eine mögliche schenkung zu Lebzeiten nachdenken.<br />

Weitere infos unter: www.servos-winter.de<br />

Tel.: 02202/933030 Bergisch Gladbach<br />

Tel.: 02205/919970 Rösrath<br />

Christian Servos<br />

steuerberater der Kanzlei<br />

servos Winter & Partner GmbH<br />

www.GLVerlag.de GL KOMPAKT Nr. 01<br />

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