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Sozialkunde und Wirtschaftslehre in Lernbausteinen

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Lernbauste<strong>in</strong> 1 Parteien, Bürger<strong>in</strong>itiativen, Verbände <strong>und</strong> Gewerkschaften<br />

60<br />

Die Väter des Gr<strong>und</strong>gesetzes haben aus der Unentbehrlichkeit von<br />

Parteien – erstmals <strong>in</strong> der deutschen Verfassungsgeschichte – die Konsequenz<br />

gezogen, Parteien ausdrücklich <strong>in</strong> der Verfassung, d.h. im Gr<strong>und</strong>gesetz,<br />

zu verankern.<br />

Artikel 21 des Gr<strong>und</strong>gesetzes besagt:<br />

(1) »Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes<br />

mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre <strong>in</strong>nere Ordnung muss demokratischen<br />

Gr<strong>und</strong>sätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft <strong>und</strong><br />

Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft<br />

geben.<br />

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer<br />

Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Gr<strong>und</strong>ordnung<br />

zu bee<strong>in</strong>trächtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der<br />

B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland zu gefährden, s<strong>in</strong>d verfassungswidrig.<br />

Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht.«

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