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Zeitschrift Heft 06/08

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Umweltfreundliche Kraft-Wärme-Kopplung mit Holz aus der Region<br />

Bioenergie Pfalzgrafenweiler GmbH nimmt Biomasseheizkraftwerk in Betrieb<br />

Seit Dezember 2007 befindet sich das Biomasseheizkraftwerk<br />

der Bioenergie Pfalzgrafenweiler GmbH erfolgreich im<br />

Probebetrieb. Heute fand in Pfalzgrafenweiler im Beisein von<br />

Bürgermeister Dieter Bischoff die feierliche Inbetriebnahme<br />

statt. Das Heizkraftwerk erzeugt aus regionalem Holz in umweltfreundlicher<br />

Kraft-Wärme-Kopplung Strom und Wärme.<br />

Der Strom wird ins Netz eingespeist und als erneuerbare<br />

Energie nach EEG vergütet. Insgesamt erwarten die Betreiber<br />

für das erste Betriebsjahr 20<strong>08</strong> eine Stromerzeugung von<br />

rund 2.400 Megawattstunden und einen Wärmeabsatz von<br />

etwa 13.000 Megawattstunden.<br />

Zum Einsatz kommen Holzhackschnitzel in der Qualität nachwachsender<br />

Rohstoffe. Für das Nahwärmenetz sind bereits<br />

drei gewerbliche Wärmekunden unter Vertrag. Ziel ist es, im<br />

Zuge des Ausbaus des lokalen Gewerbegebietes weitere<br />

Wärmekunden zu gewinnen. Mehrheitsgesellschafterin der<br />

Bioenergie Pfalzgrafenweiler GmbH ist MVV Energiedienstleistungen,<br />

Mannheim, mit 51 Prozent. Die übrigen 49 Prozent<br />

der Geschäftsanteile halten drei weitere Gesellschafter,<br />

von denen die Maxxtec Aktiengesellschaft aus Sinsheim mit<br />

39 Prozent den Größten darstellt. Geschäftsführer sind Siegfried<br />

Neub sowie Eric Nagel vom Mehrheitsgesellschafter<br />

MVV Energiedienstleistungen.<br />

Streitfall Schönheitsreparaturen – Neue Klausel schafft Rechtssicherheit<br />

Der Bundesverband für Wohneigentum und Stadtentwicklung<br />

e.V. vhw hat einen formularvertraglichen Klauselvorschlag zur<br />

Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter erarbeitet.<br />

Zum wiederholten Male erklärte der Bundesgerichtshof<br />

in seiner aktuellen Rechtssprechung Mietvertragsklauseln für<br />

unwirksam, in denen Mieter durch anteilige Kostenerstattung<br />

für Renovierungsarbeiten bei Auszug und vor dem Fälligwerden<br />

einer Renovierung durch den Vermieter beteiligt wurden.<br />

Der BGH hat somit klargestellt, dass an die Stelle dieser Mietvertragsklauseln<br />

das gesetzliche Modell tritt, wonach der Vermieter<br />

die Schönheitsreparaturen vorzunehmen hat.<br />

Diese Vertragspraxis entspricht aber häufig nicht dem Willen<br />

der Vertragspartner. Der Bundesverband für Wohneigentum<br />

und Stadtentwicklung e.V. hat daher eine Arbeitsgruppe einberufen,<br />

um eine entsprechende Vertragsregelung zu erarbeiten,<br />

die die derzeitigen Anforderungen der Rechtsprechung<br />

berücksichtigt.<br />

Die zukünftigen Entwicklungen in der höchstrichterlichen<br />

Rechtsprechung konnte der Formulierungsvorschlag nicht<br />

mit einbeziehen, so dass eine Haftung für den künftigen Bestand<br />

dieser Klausel nicht übernommen werden kann. Der<br />

Klauselvorschlag ist im Internet auf der Seite des Bundesver-<br />

bandes für Wohneigentum und Stadtentwicklung e. V. www.<br />

vhw-online.de/aktuell/index.php zu lesen und herunterzuladen.<br />

Im Vorschlag der formularvertraglichen Klausel werden zwei<br />

Vertragsparagraphen (Übertragung der Schönheitsreparatur<br />

auf den Mieter im laufenden Mietverhältnis und Quotenklausel)<br />

ausgestaltet. Diese sollten, um nicht gegen das Überraschungsverbot<br />

zu verstoßen, unmittelbar nacheinander im<br />

Vertrag gesetzt werden.<br />

Auf einen Fristenplan für die Fälligkeit bei Schönheitsreparaturen<br />

wurde im Hinblick auf die Diskussion zur Angemessenheit<br />

bisher üblicher Fristen verzichtet. Zudem definierte<br />

die Arbeitsgruppe einen zeitgemäßen Begriff der Schönheitsreparaturen.<br />

Bei der Gestaltung der Quotenklausel (oder<br />

Abgeltungsklausel) konnten starre Abgeltungsquoten durch<br />

Verweise auf Regelwerte vermieden werden. Ein angefügtes<br />

Berechnungsbeispiel verhindert einen Verstoß gegen das vom<br />

BGH geforderte Transparenzgebot. Eine Quotenerhöhung bei<br />

übermäßiger Abnutzung fi ndet nicht statt.<br />

Weitere Information unter: www.vhw.de.<br />

Ressourcenverschwendung durch Klärschlammverbrennung<br />

„Klärschlämme brauchen einen Vergleich mit mineralischen<br />

Düngern nicht zu scheuen, sie sind die meist untersuchten<br />

und kontrollierten Düngemittel, die in Deutschland im Einsatz<br />

sind“, erklärte der Vorsitzende des bvse-Ausschusses<br />

Bioabfall Volker Hegewald.<br />

Klärschlämme schneiden im Vergleich mit anderen biologischen<br />

Düngemitteln sehr positiv hinsichtlich ihres Nähr-/<br />

Schadstoffverhältnisses ab. Klärschlämme enthalten hohe<br />

Mengen der endlichen Ressource Phosphat. Darüber hinaus<br />

tragen sie durch ihre Gehalte an Huminstoffen, Huminsäuren<br />

und Fulvinsäuren entscheidend zur Bodenverbesserung und<br />

Wasserspeicherung des Bodens bei. Kurz und gut: „Klärschlämme<br />

sind hochwertige Düngemittel und Bodenverbesserer“,<br />

stellte Hegewald fest.<br />

Der bvse-Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung<br />

e.V. weist ausdrücklich darauf hin, dass alle Versuche, Klärschlämme<br />

in die Verbrennung zu drängen, unverhältnismäßig<br />

hohe Ausgaben für deren Lagerung, Entsorgung, Transport<br />

und Beseitigung verursachen würden. Resultat wären hohe<br />

zusätzliche Belastungen, die die Kommunen und damit der<br />

Gebührenzahler zu tragen hätte. Darüber hinaus verstößt die<br />

Klärschlammverbrennung gegen das Prinzip der Ortsnähe.<br />

„Es ist kontraproduktiv, wenn Klärschlämme unnötig über<br />

Deutschlands Autobahnen kutschiert werden“, sagte Volker<br />

Hegewald.<br />

Der Vorstoß Bayerns, europaweit ein Düngeverbot mit Klärschlämmen<br />

durchzusetzen, vernichtet, so der bvse, wertvolle<br />

Düngeressourcen und ist gerade vor dem Hintergrund der ho-<br />

404 Kommunalwirtschaft <strong>06</strong>/20<strong>08</strong>

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