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Nachtrag 9 Gültig ab 01. Jänner 2009

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ÖGT Stückgut<br />

Vorwort<br />

1. Stückgut wird im Inlandverkehr ausschließlich nach den Bestimmungen des folgenden Abschnittes -<br />

Allgemeine Geschäftsbedingungen für BahnExpress <strong>ab</strong>gewickelt (Genehmigung des<br />

Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit Zl. EB 2<strong>01.</strong>087-3-II/2-1986 vom 5.<br />

November 1986); im internationalen Verkehr gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes nur insofern,<br />

als nicht in internationalen Tarifen besondere Bedingungen festgelegt sind.<br />

2. Für RailExpress wird die Fracht nach dem Internationalen Tarif für den RailExpress-Verkehr 9490, für<br />

RailStandard nach dem Internationalen Tarif für den RailStandard-Verkehr 9050 ermittelt.<br />

3. Die Inkraftsetzung, Änderungen, Berichtigungen und Außerkraftsetzung dieses Tarifs werden im<br />

Anzeigeblatt für Verkehr (AfV) veröffentlicht.<br />

4. Vorübergehende Änderungen im Stückgutverkehr werden in den Abfertigungsstellen durch Aushang<br />

bekanntgemacht.<br />

Abkürzungen - Definitionen<br />

Werktage: Werktage im Sinn dieses Tarifs gelten die Tage Montag bis Freitag, sofern sie keine Feierta ge<br />

nach dem Feiertageruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153, in der jeweils geltenden Fassung sind.<br />

ADR Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der<br />

Straße<br />

BT Beladetarif<br />

GGBG Gefahrgutbeförderungsgesetz<br />

IGT I Internationaler Eisenbahn-Gütertarif Teil I<br />

KGV Kombinierter Güterverkehr<br />

LC Logistik-Center<br />

LL Lagerlogistik<br />

ÖVK Österreichische Verkehrskreditbank<br />

RID Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (= Anlage I zur CIM)<br />

STG Stückgut<br />

UStG Umsatzsteuergesetz<br />

VtV Verzeichnis transportsicherer Verpackungen<br />

ZF Zentrale Frachtberechnung<br />

ÖGT – 01/<strong>2009</strong><br />

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