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Nachtrag 9 Gültig ab 01. Jänner 2009

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ÖGT Konventioneller Ladungsverkehr<br />

2. Die Einreihung eines Gutes in eine der oben angegebenen Positionen erfolgt anhand des<br />

„Harmonisierten Güterverzeichnisses (NHM)“. Besteht eine Sendung aus Gütern mehrerer NHM-<br />

Positionen, so ist für die Frachtberechnung die NHM-Position mit dem höchsten Masseanteil<br />

maßgeblich, im Zweifelsfall die numerisch höhere Position.<br />

Die Einreihung in NHM-Position 9902 Sammelgut ist auf jene Güter beschränkt, die von mindestens<br />

drei Versendern an einen Spediteur als frachtbrieflichem Absender übergeben und von diesem an<br />

einen Empfangsspediteur als frachtbrieflichem Empfänger aufgegeben werden, welcher sie an<br />

mindestens drei Endempfänger verteilt; der Anteil eines einzelnen Versenders bzw. Endempfängers<br />

darf hiebei höchstens 80 % der Masse des Sammelgutes betragen.<br />

3. Besondere (=ermäßigte) Basisfrachten werden nur angewendet, wenn das Gut zu mindestens 90%<br />

Masseanteil aus den vom jeweiligen Tarif erfassten Güterarten besteht. Sie gelten nicht für Sendun-<br />

gen der gebrochenen Durchfuhr (Reexpedition oder Wechsel des Verkehrsträgers in Österreich).<br />

4. Erfolgt die Frachtberechnung je Wagen, so wird<br />

4.1 für Wagen mit mehr als zwei Achsen die jeweilige Basisfracht mit 2,0;<br />

4.2 für Wagen mit mehr als 4 Achsen die jeweilige Basisfracht mit 3,5<br />

multipliziert, so ferne nicht in bestimmten Tarifen eigene Wagenkoeffizienten angegeben sind.<br />

4.3 für Schienenfahrzeuge, auf eigenen Rädern rollend, wird die Fracht nach den nachstehenden<br />

Formeln berechnet, Ziff. 6 findet hiebei keine Anwendung:<br />

• für Triebfahrzeuge nach der Formel Basisfracht x 0,9 x Achsenanzahl,<br />

• für Güterwagen, einschließlich leerer Güterwagen als Beförderungsmittel (ausgenommen<br />

Leersendungen nach den ermäßigten Basisfrachten der Tarife Code-Nr.: 0099.01 und<br />

0099.02) nach der Formel Basisfracht x 0,4 x Achsenanzahl,<br />

• für andere Schienenfahrzeuge nach der Formel Basisfracht x 0,6 x Achsenanzahl.<br />

5. Erfolgt die Frachtberechnung je Tonne, so wird für jeden Wagen die Basisfracht mit der auf volle<br />

100 kg aufgerundeten Masse des Gutes multipliziert, wie sie vom Absender im Frachtbrief<br />

angegeben oder bahnseitig durch Verwiegen festgestellt wurde. Als Masse des Gutes zählt alles,<br />

was mit diesem zur Beförderung aufgegeben wird. Die Fracht wird für mindestens 10,0 Tonnen je<br />

Wagenachse, bei Verwendung von Wagen der Gattungen Ga oder Ia jedoch für mindestens 30,0<br />

Tonnen je Wagen berechnet.<br />

6.1 Für Sendungen in nicht vom Beförderer gestellten Güterwagen (Privatwagen) wird die Fracht um 15%<br />

vermindert. Dieser Privatwagen<strong>ab</strong>schlag berücksichtigt jene zusätzlichen über die Fracht<br />

hinausgehenden Aufwendungen, die dem Frachtzahler durch die Stellung der Güterwagen gegenüber<br />

der Transport<strong>ab</strong>wicklung mit vom Beförderer gestellten Wagen erwachsen.<br />

6.2 Im Rahmen von Pendelverkehren, bei denen sichergestellt ist, dass einem Leerlauf regelmäßig ein<br />

Lastlauf vorangegangen ist oder nachfolgt, kann vereinbart werden, dass die Leerlauffracht nicht<br />

gesondert berechnet wird, sondern bereits in den für den Lastlauf geltenden Frachten enthalten ist.<br />

6.3 Außerhalb von Pendelverkehren nach obiger Definition ist die Einrechnung der Leerlauffracht in den<br />

Lastlauf-Inklusivpreis nicht möglich. Für leere Güterwagen der NHM-Code 9921 und 9922 wird die<br />

ermäßigte Leerlauffracht berechnet, wenn die Beförderung nach oder vor einem Lastlauf nach den<br />

Bestimmungen dieses Tarifs nachgewiesen werden kann. Der Privatwagen<strong>ab</strong>schlag berücksichtigt<br />

dies falls neben den Kosten für die Wagenvorhaltung auch die Leerlaufkosten für einen optimierten<br />

Leerlauf.<br />

6.4 In der für leere Güterwagen als Beförderungsmittel berechneten Fracht ist die Beförderung von<br />

Ladungsrückständen bis zu einer Masse von 10 % der höchsten Lastgrenze enthalten.<br />

7. Für Leerrücksendungen von Verpackungsmitteln und Beförderungsgeräten – z.B. private Paletten,<br />

private Lademittel, private Kleincontainer und ACTS(AbrollContainerTransportSystem)-Behältern –<br />

nach vorangegangener Vollsendung mit RCA beträgt die Basisfracht je Wagen € 72,-- + 0,65/km, sofern<br />

für die Leerrücksendung ein mit einer vorangegangenen Vollsendung beladen eingetroffener<br />

Wagen verwendet wird.<br />

8. Für Sendungen, welche aus mehreren Wagen bestehen (Verladung des Gutes auf mehrere<br />

Wagen, Verwendung von Schutzwagen, Aufg<strong>ab</strong>e mehrerer Wagen mit einem Frachtbrief) wird die<br />

Fracht für jeden Wagen gesondert berechnet. Die Mindestmasse gemäß Ziff. 5 wird bei Verladung<br />

ÖGT – 01/<strong>2009</strong> 9

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