Nachtrag 9 Gültig ab 01. Jänner 2009
Nachtrag 9 Gültig ab 01. Jänner 2009
Nachtrag 9 Gültig ab 01. Jänner 2009
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
ÖGT Stückgut<br />
sie auch in das Doppel des Beförderungspapiers ein und unterschreibt sie. Die Bahn bestätigt die<br />
Annahme der Anweisung auf dem Doppel.<br />
23.4 Entfällt das Ablieferungshindernis vor Eintreffen einer Anweisung des Absenders, so wird das Gut<br />
dem Empfänger <strong>ab</strong>geliefert und der Absender davon benachrichtigt.<br />
23.5 Trifft innerhalb von 48 Stunden nach der Benachrichtigung keine ausführbare Anweisung ein, so gilt:<br />
− die Bahn nimmt das Gut gegen Erhebung von Lagergeld auf Lager;<br />
− Güter, die nicht auf Lager genommen werden können, werden unverzüglich, andere Güter, die<br />
nicht innerhalb von 30 Tagen <strong>ab</strong>genommen werden, nach Ablauf dieser Frist bestmöglich<br />
verkauft; eine das Gut belastende Nachnahme gilt sodann als aufgehoben. Der Absender wird<br />
vom bevorstehenden Verkauf rechtzeitig benachrichtigt. Die durch den Verkauf verursachten<br />
Kosten werden erhoben;<br />
− der Absender wird vom bewirkten Verkauf unverzüglich benachrichtigt. Der Verkaufserlös<br />
<strong>ab</strong>züglich der aushaftenden Beträge wird ihm zur Verfügung gestellt. Ungedeckte Beträge sind<br />
nachzuzahlen. Der Verkaufserlös geht, sofern die Auszahlung nicht möglich war, drei Jahre nach<br />
dem Verkauf in das Eigentum der Bahn über.<br />
23.6 Der Absender kann im Beförderungspapier für den Fall eines Ablieferungshindernisses eine<br />
Anweisung eintragen.<br />
Feststellung des Verlustes oder der Beschädigung, Umfang der Haftung, Beweislast, Vermutung,<br />
Entschädigung, Verzinsung der Entschädigung, sonstige Ansprüche, Reklamationen,<br />
Anspruchsberechtigung, Erlöschen und Verjährung der Ansprüche, Pfandrecht,<br />
Haftungsgemeinschaft der Bahnen, Gerichtsstand.<br />
Es gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 10. März 1988 über die Beförderung von<br />
Personen, Reisegepäck und Gütern mit der Eisenbahn (Eisenbahnbeförderungsgesetz - EBG)<br />
vollinhaltlich mit nachfolgenden Ergänzungen:<br />
− Die Entschädigung bei gänzlichem oder teilweisen Verlust beträgt höchstens EUR 37,00 für jedes<br />
fehlende Kilogramm der Bruttomasse.<br />
− Wird bei Überschreitung der Lieferfrist kein Schaden nachgewiesen, so erstattet die Bahn die Hälfte<br />
der Fracht.<br />
− Für Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in 1010 Wien zuständig, sofern<br />
nicht ein anderer Gerichtsstand vereinbart ist.<br />
ÖGT – 01/<strong>2009</strong><br />
139