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Nachtrag 9 Gültig ab 01. Jänner 2009

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ÖGT Stückgut<br />

sie auch in das Doppel des Beförderungspapiers ein und unterschreibt sie. Die Bahn bestätigt die<br />

Annahme der Anweisung auf dem Doppel.<br />

23.4 Entfällt das Ablieferungshindernis vor Eintreffen einer Anweisung des Absenders, so wird das Gut<br />

dem Empfänger <strong>ab</strong>geliefert und der Absender davon benachrichtigt.<br />

23.5 Trifft innerhalb von 48 Stunden nach der Benachrichtigung keine ausführbare Anweisung ein, so gilt:<br />

− die Bahn nimmt das Gut gegen Erhebung von Lagergeld auf Lager;<br />

− Güter, die nicht auf Lager genommen werden können, werden unverzüglich, andere Güter, die<br />

nicht innerhalb von 30 Tagen <strong>ab</strong>genommen werden, nach Ablauf dieser Frist bestmöglich<br />

verkauft; eine das Gut belastende Nachnahme gilt sodann als aufgehoben. Der Absender wird<br />

vom bevorstehenden Verkauf rechtzeitig benachrichtigt. Die durch den Verkauf verursachten<br />

Kosten werden erhoben;<br />

− der Absender wird vom bewirkten Verkauf unverzüglich benachrichtigt. Der Verkaufserlös<br />

<strong>ab</strong>züglich der aushaftenden Beträge wird ihm zur Verfügung gestellt. Ungedeckte Beträge sind<br />

nachzuzahlen. Der Verkaufserlös geht, sofern die Auszahlung nicht möglich war, drei Jahre nach<br />

dem Verkauf in das Eigentum der Bahn über.<br />

23.6 Der Absender kann im Beförderungspapier für den Fall eines Ablieferungshindernisses eine<br />

Anweisung eintragen.<br />

Feststellung des Verlustes oder der Beschädigung, Umfang der Haftung, Beweislast, Vermutung,<br />

Entschädigung, Verzinsung der Entschädigung, sonstige Ansprüche, Reklamationen,<br />

Anspruchsberechtigung, Erlöschen und Verjährung der Ansprüche, Pfandrecht,<br />

Haftungsgemeinschaft der Bahnen, Gerichtsstand.<br />

Es gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 10. März 1988 über die Beförderung von<br />

Personen, Reisegepäck und Gütern mit der Eisenbahn (Eisenbahnbeförderungsgesetz - EBG)<br />

vollinhaltlich mit nachfolgenden Ergänzungen:<br />

− Die Entschädigung bei gänzlichem oder teilweisen Verlust beträgt höchstens EUR 37,00 für jedes<br />

fehlende Kilogramm der Bruttomasse.<br />

− Wird bei Überschreitung der Lieferfrist kein Schaden nachgewiesen, so erstattet die Bahn die Hälfte<br />

der Fracht.<br />

− Für Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in 1010 Wien zuständig, sofern<br />

nicht ein anderer Gerichtsstand vereinbart ist.<br />

ÖGT – 01/<strong>2009</strong><br />

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