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Nachtrag 9 Gültig ab 01. Jänner 2009

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Stückgut ÖGT<br />

22.2 Zugeführt werden alle Güter, sofern sie in die für die BahnExpress-Beförderung vorgesehenen LKW<br />

verladen werden können und die Straßenverhältnisse das Zuführen zulassen.<br />

22.3 Güter nach Zif. 14.1 werden grundsätzlich nur bei Einhaltung der im ADR, Unter<strong>ab</strong>schnitt 1.1.3.6<br />

festgesetzten Freigrenzen zugeführt. Bei Überschreitung der im ADR, Unter<strong>ab</strong>schnitt 1.1.3.6<br />

festgesetzten Freigrenzen, ist das Zuführen mit der Eisenbahn vorher zu vereinbaren.<br />

22.4 Ist der Empfänger nicht erreichbar oder kann das Gut aufgrund von nicht bei der Bahn gelegenen<br />

Umständen, technischen Gebrechen oder unvorhersehbar hohem Frachtzulauf nicht innerhalb der<br />

Lieferfrist zugeführt werden, so wird das Gut dem Empfänger im Bestimmungs-Logistik-Center oder<br />

-Stützpunkt oder an einer anderen, seiner Anschrift näher gelegenen Stelle zur Abnahme<br />

bereitgestellt. Die Zif. 20.1 und 21.1 gelten sinngemäß.<br />

22.5 Ist die Ablieferung nicht möglich, so wird eine Benachrichtigung über das versuchte Zuführen<br />

hinterlegt. Das Gut wird an der in der Benachrichtigung angeführten Stellen zur Abnahme<br />

bereitgestellt und nur über Verlangen des Empfängers gegen Erhebung des Nebenentgeltes Code<br />

18 noch einmal zugeführt. Für die Zeit des Lagerns wird Lagergeld erhoben. Beträgt der Aufenthalt<br />

des LKW`s durch einen vom Empfänger zu vertretenden Umstand mehr als 15 Minuten über die<br />

Ladetätigkeit hinaus, so wird Standgeld erhoben. Die Bahn kann das Gut auch einem Dritten mit<br />

dessen Einverständnis zur Weiterg<strong>ab</strong>e an den Empfänger übergeben, wenn sie nach den<br />

Umständen annehmen kann, daß diese Vorgangsweise im Interesse des Empfängers liegt.<br />

22.6 Die Ablieferung erfolgt nur gegen Unterschrift des Empfängers oder sonstiger Personen, von denen<br />

nach den Umständen angenommen werden kann, daß sie zur Übernahme des Gutes berechtigt<br />

sind, im Feld „Empfangsbescheinigung“ des BahnExpress-Empfangsscheins. Der Lenker kann im<br />

Zweifelsfall verlangen, daß sich der Empfänger ausweist oder ein Beauftragter des Empfängers<br />

seine Berechtigung nachweist.<br />

22.7 Ablieferungsstelle ist die erste, versperrbare Tür ebenerdig, oder eine für das Ausladen von<br />

BahnExpress beim Empfänger vorgesehene Stelle, die mit dem LKW erreichbar ist.<br />

22.8 Verlangt der Empfänger bei der Ablieferung die Erstellung einer Tatbestandsaufnahme wegen<br />

Beschädigung oder teilweisem Verlust des Gutes, so kann das gesamte Gut zur Erstellung einer<br />

Tatbestandsaufnahme zum Logistik-Center gebracht werden. Der Empfänger kann verlangen, bei<br />

der Tatbestandsaufnahme anwesend zu sein.<br />

22.9 Ist ein Schaden festgestellt worden, so wird das Gut dem Empfänger auf sein Verlangen kostenlos<br />

zugeführt oder im Bahnhof <strong>ab</strong>geliefert. Der Empfänger kann neben der Entschädigung für<br />

Beschädigung auch eine Entschädigung wegen Überschreitung der Lieferfrist beanspruchen.<br />

22.10 Hat der Empfänger einen Abliefertermin mit der Bahn schriftlich vereinbart und wurde dieser Termin<br />

um mehr als vier Stunden überschritten, so gelten die Bestimmungen wie bei Überschreiten der<br />

Lieferfrist.<br />

22.11 Der Absender oder der Empfänger kann mit der Bahn schriftlich vereinbaren, daß Güter gegen<br />

Erhebung eines Nebenentgeltes in die Wohnung oder Geschäftsstelle des Empfängers gebracht<br />

werden.<br />

Ablieferungshindernis<br />

23.1 Ein Ablieferungshindernis liegt vor, wenn<br />

− der Empfänger nicht zu ermitteln ist,<br />

− der Empfänger das Einlösen des Beförderungspapiers verweigert,<br />

− der Empfänger das Beförderungspapier nicht innerhalb von 72 Stunden, bei leichtverderblichen<br />

Gütern, bei Sendungen mit Gefahrgüter der Klassen 1 und 7 RID/ADR oder bei RailExpress-<br />

Sendungen nicht innerhalb von 48 Stunden nach eintreffen der Sendung einlöst,<br />

− vor Einlösen des Beförderungspapiers durch den Empfänger die Ablieferung des Gutes aus<br />

sonstigen Gründen nicht möglich ist.<br />

23.2 Der Absender wird von einem Ablieferungshindernis unverzüglich in Kenntnis gesetzt und um<br />

Anweisung ersucht.<br />

23.3 Der Absender erteilt die Anweisung schriftlich dem Versand-Logistik-Center oder -stützpunkt, trägt<br />

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ÖGT – 01/<strong>2009</strong>

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