Nachtrag 9 Gültig ab 01. Jänner 2009
Nachtrag 9 Gültig ab 01. Jänner 2009
Nachtrag 9 Gültig ab 01. Jänner 2009
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ÖGT Stückgut<br />
das Datum der nächsten ZF-Abrechnung nach der Einhebung des Nachnahmebetrages.<br />
12.2 Bei Absendern, bei denen die Frachtkosten zentral be- und <strong>ab</strong>gerechnet werden, und die keine<br />
Stundungsvereinbarungen mit der ÖVK <strong>ab</strong>geschlossen h<strong>ab</strong>en, wird die Nachnahmegutschrift nach<br />
deren Einhebung in der nächsten ZF-Rechnung ausgewiesen. Die Gutschrift des<br />
Nachnahmebetrages erfolgt innerhalb von acht Werktagen nach Bekanntg<strong>ab</strong>e der Bankverbindung.<br />
12.3 Ist das Gut dem Empfänger ohne vorherige Einzahlung der Nachnahme auch nur zum Teil<br />
<strong>ab</strong>geliefert worden, so ersetzt die Bahn dem Absender den daraus entstandenen Schaden bis zum<br />
Betrag der Nachnahme.<br />
Ausgeschlossene Güter<br />
13.1 Von der Beförderung im BahnExpress-Regelverkehr sind ausgeschlossen<br />
– Güter mit einer Länge über 3 Meter oder einer Höhe über 2 Meter,<br />
– Güter, deren Einzelmasse 1.000 kg übersteigt,<br />
– Güter die aufgrund ihrer Abmessungen oder ihrer Beschaffenheit von einer Person und ohne<br />
fremde Hilfe manuell auch unter Verwendung einer Sackrodel, eines Handhubwagens oder<br />
G<strong>ab</strong>elstaplers auf ein für die BahnExpress-Beförderung vorgesehenes Fahrzeug mit Lade-<br />
bordwand oder in einen Güterwagen nicht verladen werden können,<br />
– Güter, die nach dem RID und dem ADR von der Beförderung ausgeschlossen sind,<br />
– Güter die durch ihre Beschaffenheit bzw. aufgrund einer fehlenden transportsicheren Ver-<br />
packung Anlagen, Fahrzeuge, Waggons oder andere Güter beschädigen oder Personen<br />
gefährden (siehe auch Ziff. 5.2),<br />
– Güter die das Zuladen anderer Güter nicht zulassen,<br />
– Güter, deren Beförderung der Post vorbehalten ist,<br />
– Güter, deren Beförderung aufgrund von Rechtsvorschriften als Stückgut verboten ist,<br />
– Leichen,<br />
– sämtliche Arten von lebenden Tieren, ausgenommen Bienenvölker,<br />
– Schmuck, Edelsteine, Edelmetalle, echte Perlen, Wertpapiere, Banknoten und Münzen.<br />
Bedingungsweise zugelassene Güter<br />
14.1 Bedingungsweise zur Beförderung als BahnExpress sind zugelassen<br />
− Güter, die nach dem RID und dem ADR bedingungsweise zur Beförderung zugelassen sind,<br />
aufgrund der dort festgesetzten Bestimmungen,<br />
− Güter, für die im Beladetarif (BT) besondere Verpackungs- und Verladebestimmungen<br />
vorgeschrieben sind.<br />
14.2 Bienenvölker werden bis auf Widerruf zum Transport zugelassen. Folgende Sicherheitsauflagen<br />
sind uneingeschränkt zu beachten:<br />
- Die Verpackung muss einen ausreichenden Transportschutz gewähren, sodass transportübliche<br />
Längs & Querbelastung nicht zu einem Ausflug der Bienen führen.<br />
- Die Transporteinheit muss klar ersichtlich mit dem Aufdruck „Achtung Bienen“ gekennzeichnet<br />
sein.<br />
- Ein Versand am Freitag bzw. vor Feiertagen ist nicht möglich, da eine Transportzeit von 24<br />
Stunden gewährleistet sein muss.<br />
- Bei Versand von Bienen wird die Rail Cargo Austria AG schad- und klaglos gehalten.<br />
- Rail Cargo Austria AG behält sich vor, wenn die Transportsicherheit nach Ihrer Einschätzung<br />
nicht gewährleistet ist (Verpackung, erhöhte Temperaturen, Überkapazitäten, etc.), einen<br />
Transport jederzeit <strong>ab</strong>zulehnen.<br />
14.3 Güter, die nach Ziff. 13.1 ausgeschlossen sind – ausgenommen Bienenvölker (siehe Pkt. 14.2) –<br />
können nach gesonderter Vereinbarung und vom Tarif <strong>ab</strong>weichender Preisfestsetzung in Direktverkehren<br />
(als Teil- oder Ganzladungsverkehr) bedingungsweise zur Beförderung angenommen<br />
werden.<br />
Güter, die nach Ziff. 14.1 bedingungsweise zur Beförderung zugelassen sind, werden nur <strong>ab</strong>geholt,<br />
sofern dies mit der Bahn vereinbart ist.<br />
14.4 BahnExpress-Sendungen mit Gefahrgütern gem. RID/ADR, Klasse 1, werden zwischen den im<br />
diesbezüglichen Verzeichnis genannten Bahnhöfen befördert. Der Absender liefert diese<br />
Sendungen selbst auf und der Empfänger holt sie selbst <strong>ab</strong>.<br />
14.5 Güter, die nach dem RID oder nach dem ADR bedingungsweise zur Beförderung zugelassen sind,<br />
werden im BahnExpress-Beförderungspapier, Feld 5 mit nachstehenden Ang<strong>ab</strong>en angeführt:<br />
ÖGT – 01/<strong>2009</strong><br />
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