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Nachtrag 9 Gültig ab 01. Jänner 2009

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ÖGT Stückgut<br />

das Datum der nächsten ZF-Abrechnung nach der Einhebung des Nachnahmebetrages.<br />

12.2 Bei Absendern, bei denen die Frachtkosten zentral be- und <strong>ab</strong>gerechnet werden, und die keine<br />

Stundungsvereinbarungen mit der ÖVK <strong>ab</strong>geschlossen h<strong>ab</strong>en, wird die Nachnahmegutschrift nach<br />

deren Einhebung in der nächsten ZF-Rechnung ausgewiesen. Die Gutschrift des<br />

Nachnahmebetrages erfolgt innerhalb von acht Werktagen nach Bekanntg<strong>ab</strong>e der Bankverbindung.<br />

12.3 Ist das Gut dem Empfänger ohne vorherige Einzahlung der Nachnahme auch nur zum Teil<br />

<strong>ab</strong>geliefert worden, so ersetzt die Bahn dem Absender den daraus entstandenen Schaden bis zum<br />

Betrag der Nachnahme.<br />

Ausgeschlossene Güter<br />

13.1 Von der Beförderung im BahnExpress-Regelverkehr sind ausgeschlossen<br />

– Güter mit einer Länge über 3 Meter oder einer Höhe über 2 Meter,<br />

– Güter, deren Einzelmasse 1.000 kg übersteigt,<br />

– Güter die aufgrund ihrer Abmessungen oder ihrer Beschaffenheit von einer Person und ohne<br />

fremde Hilfe manuell auch unter Verwendung einer Sackrodel, eines Handhubwagens oder<br />

G<strong>ab</strong>elstaplers auf ein für die BahnExpress-Beförderung vorgesehenes Fahrzeug mit Lade-<br />

bordwand oder in einen Güterwagen nicht verladen werden können,<br />

– Güter, die nach dem RID und dem ADR von der Beförderung ausgeschlossen sind,<br />

– Güter die durch ihre Beschaffenheit bzw. aufgrund einer fehlenden transportsicheren Ver-<br />

packung Anlagen, Fahrzeuge, Waggons oder andere Güter beschädigen oder Personen<br />

gefährden (siehe auch Ziff. 5.2),<br />

– Güter die das Zuladen anderer Güter nicht zulassen,<br />

– Güter, deren Beförderung der Post vorbehalten ist,<br />

– Güter, deren Beförderung aufgrund von Rechtsvorschriften als Stückgut verboten ist,<br />

– Leichen,<br />

– sämtliche Arten von lebenden Tieren, ausgenommen Bienenvölker,<br />

– Schmuck, Edelsteine, Edelmetalle, echte Perlen, Wertpapiere, Banknoten und Münzen.<br />

Bedingungsweise zugelassene Güter<br />

14.1 Bedingungsweise zur Beförderung als BahnExpress sind zugelassen<br />

− Güter, die nach dem RID und dem ADR bedingungsweise zur Beförderung zugelassen sind,<br />

aufgrund der dort festgesetzten Bestimmungen,<br />

− Güter, für die im Beladetarif (BT) besondere Verpackungs- und Verladebestimmungen<br />

vorgeschrieben sind.<br />

14.2 Bienenvölker werden bis auf Widerruf zum Transport zugelassen. Folgende Sicherheitsauflagen<br />

sind uneingeschränkt zu beachten:<br />

- Die Verpackung muss einen ausreichenden Transportschutz gewähren, sodass transportübliche<br />

Längs & Querbelastung nicht zu einem Ausflug der Bienen führen.<br />

- Die Transporteinheit muss klar ersichtlich mit dem Aufdruck „Achtung Bienen“ gekennzeichnet<br />

sein.<br />

- Ein Versand am Freitag bzw. vor Feiertagen ist nicht möglich, da eine Transportzeit von 24<br />

Stunden gewährleistet sein muss.<br />

- Bei Versand von Bienen wird die Rail Cargo Austria AG schad- und klaglos gehalten.<br />

- Rail Cargo Austria AG behält sich vor, wenn die Transportsicherheit nach Ihrer Einschätzung<br />

nicht gewährleistet ist (Verpackung, erhöhte Temperaturen, Überkapazitäten, etc.), einen<br />

Transport jederzeit <strong>ab</strong>zulehnen.<br />

14.3 Güter, die nach Ziff. 13.1 ausgeschlossen sind – ausgenommen Bienenvölker (siehe Pkt. 14.2) –<br />

können nach gesonderter Vereinbarung und vom Tarif <strong>ab</strong>weichender Preisfestsetzung in Direktverkehren<br />

(als Teil- oder Ganzladungsverkehr) bedingungsweise zur Beförderung angenommen<br />

werden.<br />

Güter, die nach Ziff. 14.1 bedingungsweise zur Beförderung zugelassen sind, werden nur <strong>ab</strong>geholt,<br />

sofern dies mit der Bahn vereinbart ist.<br />

14.4 BahnExpress-Sendungen mit Gefahrgütern gem. RID/ADR, Klasse 1, werden zwischen den im<br />

diesbezüglichen Verzeichnis genannten Bahnhöfen befördert. Der Absender liefert diese<br />

Sendungen selbst auf und der Empfänger holt sie selbst <strong>ab</strong>.<br />

14.5 Güter, die nach dem RID oder nach dem ADR bedingungsweise zur Beförderung zugelassen sind,<br />

werden im BahnExpress-Beförderungspapier, Feld 5 mit nachstehenden Ang<strong>ab</strong>en angeführt:<br />

ÖGT – 01/<strong>2009</strong><br />

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