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Nachtrag 9 Gültig ab 01. Jänner 2009

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ÖGT Kombinierter Ladungsverkehr<br />

Intermodale Transporteinheiten (ITE)<br />

Allgemeines<br />

1. Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für intermodale Transporteinheiten, die im kombinierten<br />

Ladungsverkehr eingesetzt, d.h. durch zwei oder mehrere Verkehrsträger ohne Umladen des Gutes<br />

von Haus zu Haus befördert werden, deren Bauart und Anschriften den Bestimmungen der Bahn entsprechen<br />

und die von einer europäischen Bahn kodifiziert sind.<br />

2. Die intermodalen Transporteinheiten werden in Großcontainer (GC), Wechselaufbauten (WAB),<br />

Sattelanhänger (Sanh) und Mobiler Behälter unterschieden.<br />

Großcontainer sind intermodale Transporteinheiten mit besonderer St<strong>ab</strong>ilität, die beim Umschlag vom<br />

Kran oder Mobilgerät an den Eckbeschlägen erfasst werden.<br />

Wechselaufbauten sind von Straßenfahrzeugen des Güterverkehrs lösbare Transportbehälter, die<br />

beim Umschlag vom Kran oder Mobilgerät an Greifkanten erfass werden.<br />

Sattelanhänger sind fahrbare Teile von Straßenfahrzeugen, welche beim Umschlag durch Kran oder<br />

Mobilgerät an Greifkanten erfasst werden.<br />

Mobiler Behälter sind Großcontainer und Wechselaufbauten, die mit speziellen Mobiler-Fahrzeugen in<br />

der Fläche umgeschlagen werden können und in der Bodengruppe einen Mobiler-Tunnel h<strong>ab</strong>en. Sie<br />

sind längerfristige Projektverkehre in fixen Umläufen.<br />

3. Die intermodalen Transporteinheiten werden wie folgt nach Längenkategorien und Positionen der NHM<br />

unterschieden.<br />

Art der ITE Länge Position der NHM Längencode<br />

leer beladen<br />

20-Fuß-Großcontainer<br />

bis 6.150 mm<br />

9931<br />

9941<br />

20<br />

30-Fuß-Großcontainer<br />

bis 9.150 mm<br />

9931<br />

9941<br />

30<br />

40-Fuß-Großcontainer<br />

bis 12.192 mm<br />

9931<br />

9941<br />

40<br />

45-Fuß-Großcontainer<br />

bis 13.750 mm<br />

9931<br />

9941<br />

40<br />

Wechselaufbauten Größe 1 bis 6.150 mm<br />

9932<br />

9942<br />

20<br />

Wechselaufbauten Größe 2 bis 7.820 mm<br />

9932<br />

9942<br />

25<br />

Wechselaufbauten Größe 3&3a bis 9.150 mm<br />

9932<br />

9942<br />

30<br />

Wechselaufbauten Größe 4 bis 13.750 mm<br />

9932<br />

9942<br />

40<br />

Sattelanhänger nicht einheitlich 9933 9943 70<br />

Mobiler nicht einheitlich 9939 9949 von 20 bis 30<br />

4. Beladene, geschlossene intermodale Transporteinheiten sind vom Absender bei der Aufg<strong>ab</strong>e zu plombieren;<br />

der Verschluss muss so beschaffen sein, dass er nicht ohne erkennbare Spuren gewaltsam<br />

geöffnet werden kann.<br />

Bei Aufg<strong>ab</strong>e von Gütern in offenen intermodalen Transporteinheiten obliegt es dem Absender, durch<br />

entsprechende Vorkehrungen allen aus der Verwendung solcher Transporteinheiten dem darin untergebrachten<br />

Gut erwachsenden Gefahren vorzubeugen.<br />

5. Wird eine beladene intermodale Transporteinheit unterwegs derart beschädigt, dass sie nicht weiterbefördert<br />

werden kann, so ist die Bahn berechtigt, das Gut in einen anderen Behälter oder in einen Wagen<br />

umzuladen. Wird das Gut in einen Wagen umgeladen, so wird die Fracht so berechnet, wie wenn<br />

die Beförderung vom Versandbahnhof bis zum Bestimmungsbahnhof in diesem Wagen erfolgt wäre, es<br />

sei denn, dass die Fracht für die Beförderung in der intermodalen Transporteinheit, gegebenenfalls inklusive<br />

des Benützungsentgeltes, niedriger ist.<br />

ÖGT – 01/<strong>2009</strong><br />

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