Nachtrag 9 Gültig ab 01. Jänner 2009
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Stückgut ÖGT<br />
Allgemeine Geschäftsbedingungen für BahnExpress<br />
Allgemeine Bestimmungen<br />
1.1 Als BahnExpress werden ein oder mehrere Stücke mit einer Stückmasse bis 1.000 kg von den<br />
Anschriften und Bahnhöfen nach den Anschriften und Bahnhöfen befördert, deren Postleitzahlen im<br />
Ortsverzeichnis angeführt sind. Die Hausbedienung von Kunden, die nur über Mautstraßen<br />
erreichbar sind, ist möglich, wenn der Kunde die Kosten der Maut übernimmt. Die Maut entrichtet<br />
der Kunde direkt beim Lenker des Flächenfahrzeugs.<br />
Abholen<br />
2.1 BahnExpress wird von den Anschriften <strong>ab</strong>geholt, deren Postleitzahlen im Ortsverzeichnis angeführt<br />
sind. Der Absender verlangt das Abholen beim zuständigen Logistik-Center oder Stützpunkt unter<br />
Ang<strong>ab</strong>e<br />
− von Name, Anschrift, Fernsprechnummer,<br />
− von Masse, Zahl der Stücke, Art des Gutes (Güter, die dem RID, dem GGBG und den dazu<br />
ergangenen Verordungen sowie dem ADR unterliegen, werden mit der dort vorgeschriebenen<br />
Bezeichnung und unter Ang<strong>ab</strong>e der Klasse, der Masse je Gefahrgut in jener Mengeneinheit, in<br />
der die Freigrenzen nach Unter<strong>ab</strong>schnitt 1.1.3.6 des ADR festgesetzt sind und der UN-Nummer<br />
der Stoffaufzählung bekanntgegeben),<br />
− des gewünschten Abholtages (Vorbestellungen sind bis drei Werktage vor dem Abholtag<br />
möglich),<br />
− von sonstigen Ang<strong>ab</strong>en, wie Größe des Stückes, Austauschpaletten.<br />
2.2 Das Logistik-Center oder der Stützpunkt gibt dem Absender aufgrund der Ang<strong>ab</strong>en nach Zif. 2.1<br />
einen Zeitrahmen für das Abholen bekannt. Es kann das Abholen beschränken oder auf einen<br />
späteren Zeitpunkt verschieben.<br />
2.3 Hat der Absender einen Abholtermin mit der Bahn schriftlich vereinbart und wurde dieser Termin um<br />
mehr als vier Stunden überschritten, gelten die Bestimmungen bezüglich Überschreitung der<br />
Lieferfrist sinngemäß.<br />
2.4 Abgeholt werden alle Güter, sofern<br />
− sie in die für die BahnExpress-Beförderung vorgesehenen LKW verladen werden können und<br />
− die Straßenverhältnisse das Abholen zulassen.<br />
2.5 Wird der Absender nicht angetroffen oder kann das Gut nicht übernommen werden, so wird für das<br />
versuchte Abholen die Abfertigungsgebühr erhoben. Beträgt der Auftenthalt des LKW durch einen<br />
vom Absender zu vertretenden Umstand mehr als 15 Minuten über die Ladetätigkeit hinaus, so wird<br />
die Standgebühr erhoben; Zif. 22.5 gilt sinngemäß.<br />
2.6 Abholstelle ist das Haustor, das Werkstor oder eine für das Verladen von BahnExpress beim<br />
Absender vorgesehene Stelle, die mit dem LKW erreichbar ist.<br />
Aufg<strong>ab</strong>e im Bahnhof<br />
3.1 BahnExpress kann in den im Verzeichnis der Logistik-Center/Stützpunkte/Depotbahnhöfe<br />
genannten Bahnhöfen innerhalb der durch Aushang bekanntgemachten Dienststunden aufgegeben<br />
werden. Sind für das Verladen besondere Hilfsmittel erforderlich, so kann die Bahn Mithilfe beim<br />
Verladen verlangen.<br />
Frachtbrief<br />
4.1 Als Beförderungspapiere stehen das BahnExpress-Beförderungspapier in Verwendung.<br />
4.2 Der Absender haftet für alle Folgen, die aus unzulässigen, unrichtigen, ungenauen, unvollständigen<br />
oder nicht im dafür vorgesehenen Feld des BahnExpress-Beförderungspapiers eingetragenen<br />
Ang<strong>ab</strong>en entstanden sind. Unzulässige Ang<strong>ab</strong>en sind für die Bahn unverbindlich.<br />
4.3 Der Absender kann mit dem Logistik-Center das Ausfüllen des BahnExpress-Beförderungspapiers<br />
durch die Bahn gegen Erhebung eines Nebenentgeltes vereinbaren. Der Bedienstete der Eisenbahn<br />
gilt für diese Tätigkeit als Beauftragter des Absenders.<br />
4.4 Für die Verwendung von Zusatzblättern gelten die Bestimmungen der Allgemeinen<br />
Geschäftsbedingungen für den Bereich Konventioneller Ladungsverkehr sinngemäß.<br />
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ÖGT – 01/<strong>2009</strong>