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Nachtrag 9 Gültig ab 01. Jänner 2009

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Stückgut ÖGT<br />

Allgemeine Geschäftsbedingungen für BahnExpress<br />

Allgemeine Bestimmungen<br />

1.1 Als BahnExpress werden ein oder mehrere Stücke mit einer Stückmasse bis 1.000 kg von den<br />

Anschriften und Bahnhöfen nach den Anschriften und Bahnhöfen befördert, deren Postleitzahlen im<br />

Ortsverzeichnis angeführt sind. Die Hausbedienung von Kunden, die nur über Mautstraßen<br />

erreichbar sind, ist möglich, wenn der Kunde die Kosten der Maut übernimmt. Die Maut entrichtet<br />

der Kunde direkt beim Lenker des Flächenfahrzeugs.<br />

Abholen<br />

2.1 BahnExpress wird von den Anschriften <strong>ab</strong>geholt, deren Postleitzahlen im Ortsverzeichnis angeführt<br />

sind. Der Absender verlangt das Abholen beim zuständigen Logistik-Center oder Stützpunkt unter<br />

Ang<strong>ab</strong>e<br />

− von Name, Anschrift, Fernsprechnummer,<br />

− von Masse, Zahl der Stücke, Art des Gutes (Güter, die dem RID, dem GGBG und den dazu<br />

ergangenen Verordungen sowie dem ADR unterliegen, werden mit der dort vorgeschriebenen<br />

Bezeichnung und unter Ang<strong>ab</strong>e der Klasse, der Masse je Gefahrgut in jener Mengeneinheit, in<br />

der die Freigrenzen nach Unter<strong>ab</strong>schnitt 1.1.3.6 des ADR festgesetzt sind und der UN-Nummer<br />

der Stoffaufzählung bekanntgegeben),<br />

− des gewünschten Abholtages (Vorbestellungen sind bis drei Werktage vor dem Abholtag<br />

möglich),<br />

− von sonstigen Ang<strong>ab</strong>en, wie Größe des Stückes, Austauschpaletten.<br />

2.2 Das Logistik-Center oder der Stützpunkt gibt dem Absender aufgrund der Ang<strong>ab</strong>en nach Zif. 2.1<br />

einen Zeitrahmen für das Abholen bekannt. Es kann das Abholen beschränken oder auf einen<br />

späteren Zeitpunkt verschieben.<br />

2.3 Hat der Absender einen Abholtermin mit der Bahn schriftlich vereinbart und wurde dieser Termin um<br />

mehr als vier Stunden überschritten, gelten die Bestimmungen bezüglich Überschreitung der<br />

Lieferfrist sinngemäß.<br />

2.4 Abgeholt werden alle Güter, sofern<br />

− sie in die für die BahnExpress-Beförderung vorgesehenen LKW verladen werden können und<br />

− die Straßenverhältnisse das Abholen zulassen.<br />

2.5 Wird der Absender nicht angetroffen oder kann das Gut nicht übernommen werden, so wird für das<br />

versuchte Abholen die Abfertigungsgebühr erhoben. Beträgt der Auftenthalt des LKW durch einen<br />

vom Absender zu vertretenden Umstand mehr als 15 Minuten über die Ladetätigkeit hinaus, so wird<br />

die Standgebühr erhoben; Zif. 22.5 gilt sinngemäß.<br />

2.6 Abholstelle ist das Haustor, das Werkstor oder eine für das Verladen von BahnExpress beim<br />

Absender vorgesehene Stelle, die mit dem LKW erreichbar ist.<br />

Aufg<strong>ab</strong>e im Bahnhof<br />

3.1 BahnExpress kann in den im Verzeichnis der Logistik-Center/Stützpunkte/Depotbahnhöfe<br />

genannten Bahnhöfen innerhalb der durch Aushang bekanntgemachten Dienststunden aufgegeben<br />

werden. Sind für das Verladen besondere Hilfsmittel erforderlich, so kann die Bahn Mithilfe beim<br />

Verladen verlangen.<br />

Frachtbrief<br />

4.1 Als Beförderungspapiere stehen das BahnExpress-Beförderungspapier in Verwendung.<br />

4.2 Der Absender haftet für alle Folgen, die aus unzulässigen, unrichtigen, ungenauen, unvollständigen<br />

oder nicht im dafür vorgesehenen Feld des BahnExpress-Beförderungspapiers eingetragenen<br />

Ang<strong>ab</strong>en entstanden sind. Unzulässige Ang<strong>ab</strong>en sind für die Bahn unverbindlich.<br />

4.3 Der Absender kann mit dem Logistik-Center das Ausfüllen des BahnExpress-Beförderungspapiers<br />

durch die Bahn gegen Erhebung eines Nebenentgeltes vereinbaren. Der Bedienstete der Eisenbahn<br />

gilt für diese Tätigkeit als Beauftragter des Absenders.<br />

4.4 Für die Verwendung von Zusatzblättern gelten die Bestimmungen der Allgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen für den Bereich Konventioneller Ladungsverkehr sinngemäß.<br />

130<br />

ÖGT – 01/<strong>2009</strong>

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