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Nachtrag 9 Gültig ab 01. Jänner 2009

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Stückgut ÖGT<br />

Erfüllung der Zoll- und der sonstigen Rechtsvorschriften<br />

8.1 Der Absender gibt dem BahnExpress-Beförderungspapier die Papiere, die zur Erfüllung der Zoll-<br />

und der sonstigen Rechtsvorschriften vor der Ablieferung des Gutes erforderlich sind, bei und führt<br />

diese im Feld 5 des BahnExpress-Beförderungspapiers einzeln und genau an. Diese Papiere dürfen<br />

nur Güter betreffen, die im selben BahnExpress-Beförderungspapier angeführt sind, sofern Zoll- und<br />

sonstige Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen. Sind diese Papiere dem BahnExpress-<br />

Beförderungspapier nicht beigegeben oder bringt sie der Empfänger bei, so gibt der Absender im<br />

BahnExpress-Beförderungspapier an, wo diese Papiere der Bahn zur Verfügung stehen und diese<br />

Vorschriften zu erfüllen sind. Ist der Absender, der Empfänger oder sein Bevollmächtigter bei der<br />

Zoll- oder der sonstigen verwaltungsbehördlichen Behandlung anwesend, so genügt die Vorlage der<br />

Papiere bei der Behandlung. Die beigegebenen Papiere werden von der Bahn nicht auf<br />

Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft.<br />

8.2 Der Absender haftet für alle Folgen des Fehlens, der Unzulänglichkeit oder der Unrichtigkeit dieser<br />

Papiere, sofern die Bahn kein Verschulden trifft. Für die Dauer einer dadurch verursachten<br />

Verzögerung wird Lagergeld erhoben. Die Bahn haftet bei Verschulden für alle Folgen des Verlustes<br />

der im BahnExpress-Beförderungspapier angeführten und ihm beigegebenen oder bei der Bahn<br />

hinterlegten Papiere und dafür, daß diese unrichtig oder nicht verwendet worden sind; sie leistet<br />

<strong>ab</strong>er keinen höheren Schadenersatz als bei Verlust des Gutes.<br />

8.3 Güter, bei denen die von den Zoll- und den sonstigen Verwaltungsbehörden angebrachten<br />

Verschlüsse verletzt oder mangelhaft sind, werden nicht angenommen.<br />

8.4 Die Zoll- und die sonstigen Rechtsvorschriften werden, solange das Gut unterwegs ist, von der Bahn<br />

erfüllt. Für ihre Tätigkeit gegenüber den Zoll- und den sonstigen Verwaltungsbehörden erhebt die<br />

Bahn ein Nebenentgelt.<br />

8.5 Bei der Erfüllung dieser Vorschriften haftet die Bahn für ihr Verschulden; sie leistet <strong>ab</strong>er keinen<br />

höheren Schadenersatz als bei Verlust des Gutes.<br />

8.6 Der Absender kann durch Ang<strong>ab</strong>e im Feld 5 des BahnExpress-Beförderungspapiers oder der<br />

Empfänger durch eine schriftliche Vereinbarung mit der Bahn verlangen, daß er oder sein<br />

Beauftragter zur Erfüllung der Zoll- und der sonstigen Rechtsvorschriften beizuziehen ist, um alle<br />

Auskünfte zu geben, den Zoll sowie die sonstigen verwaltungsbehördlichen Abg<strong>ab</strong>en und Gebühren<br />

zu zahlen und die Bescheinigung darüber gegen Bestätigung im BahnExpress-Beförderungspapier<br />

entgegenzunehmen. Weder der Absender noch der Empfänger, noch deren Beauftragte dürfen das<br />

Gut in Besitz nehmen oder für die Erfüllung der Zoll- und der sonstigen Rechtsvorschriften sorgen.<br />

8.7 Die Bahn benachrichtigt den Beizuziehenden von der Ankunft der Sendung in dem Bahnhof, in dem<br />

die Zoll- und die sonstigen Rechtvorschriften erfüllt werden. Erscheint der Beizuziehende nicht<br />

innerhalb von 48 Stunden, so sorgt die Bahn für die Erfüllung der Zoll- und der sonstigen<br />

Rechtsvorschriften in Abwesenheit des Beizuziehenden; diese Frist beginnt um 0.00 Uhr des der<br />

Benachrichtigung folgenden Tages. Für die Dauer der dadurch verursachten Verzögerung wird<br />

Lagergeld erhoben.<br />

8.8 Der Absender kann im BahnExpress-Beförderungspapier für die Erfüllung der Zollvorschriften einen<br />

Bahnhof und das anzuwendende Verfahren vorschreiben. Ist eine solche Vorschreibung nach den<br />

Zoll- und den sonstigen Rechtsvorschriften oder aus beförderungstechnischen Gründen nicht<br />

ausführbar, so handelt die Bahn so, wie es ihr für den Berechtigten am vorteilhaftesten erscheint,<br />

und benachrichtigt den Absender gegen Erhebung der ihr entstandenen Kosten von den getroffenen<br />

Maßnahmen.<br />

8.9 Hat der Absender im Beförderungspapier die Erfüllung der Zollvorschriften durch die Bahn<br />

vorgeschrieben oder eine den Zoll einschließende Frankaturvorschrift eingetragen oder wird ein Gut,<br />

für das sich der Empfänger die Erfüllung der Zollvorschriften nicht vorbehalten hat, zugeführt, so<br />

sorgt die Bahn dafür. Sie erfüllt auch nach Einlösen des BahnExpress-Beförderungspapiers auf<br />

Verlangen des Empfängers die Zollvorschriften im Bestimmungs-Logistik-Center oder -stützpunkt,<br />

sofern dieser mit Zolldeklaranten besetzt ist.<br />

8.10 Der Empfänger kann vorbehaltlich der Zif. 8.9 nach Einlösen des BahnExpress-Beförderungspapiers<br />

für die Erfüllung der Zollvorschriften im Bestimmungs-Logistik-Center, -stützpunkt oder bei seiner<br />

Anschrift selbst sorgen. Löst er das BahnExpress-Beförderungspapier nicht innerhalb von 24<br />

Stunden ein oder sorgt er nach dem Einlösen für die Erfüllung der Zollvorschriften nicht innerhalb<br />

132<br />

ÖGT – 01/<strong>2009</strong>

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