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Nachtrag 9 Gültig ab 01. Jänner 2009

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Stückgut ÖGT<br />

Tauschgeräte<br />

1. Verwendung<br />

Die Verwendung von der Bahn zugelassener Tauschflachpaletten (linker Eckklotz versehen mit<br />

Bildzeichen bzw. Kurzbezeichnung einer Bahn, die Mitglied des Europäischen Palettenpools ist,<br />

oder EPAL, Mittelklotz versehen mit dem Herstellercode, rechter Eckklotz versehen mit „EUR“),<br />

Tauschrahmen, Tauschbretter (beide versehen mit der Kurzbezeichnung der Österreichischen<br />

Bundesbahnen oder der Schweizerischen Bundesbahnen) und Tauschboxplatten (letztere versehen<br />

mit Bildzeichen bzw. Kurzbezeichnung einer Bahn, die Mitgleid des Europäischen Boxpalettenpools<br />

ist, oder EPAL und EUR) ist im BahnExpress- und RailStandard-Verkehr möglich.<br />

148<br />

Die RailStandard-Verkehre, bei denen Tauschgeräte verwendet werden können, sind im<br />

Internationalen Tarif für den RailStandard-Verkehr 9050 enthalten.<br />

2. Ang<strong>ab</strong>en im Frachtbrief<br />

Die Ang<strong>ab</strong>en der Art und Anzahl von Tauschgeräten im Frachtbrief Feld 7 bzw. auch die Bestellung<br />

bei der Abholung bekundet den Willen des Kunden zum Eintritt in das Tauschverfahren.<br />

Sofern der Kunde Tauschgeräte verwendet, jedoch nicht in das Tauschverfahren eintreten möchte,<br />

gibt er dies mit dem Vermerk „Private Tauschgeräte, kein Tausch!“, im Feld 5 des Frachtbriefs<br />

bekannt.<br />

3. Tauschverfahren<br />

3.1 Dem Absender wird als Ausgleich für die von ihm aufgegebenen Tauschgeräte bei der Aufg<strong>ab</strong>e die<br />

gleiche Anzahl unbenutzter Tauschgeräte übergeben. Kann beim Abholen nicht getauscht werden,<br />

so übergibt der LKW-Lenker dem Absender eine Empfangsbescheinigung über die übernommenen<br />

Tauschgeräte. Dem Absender wird die gleiche Anzahl unbenutzter Tauschgeräte innerhalb dreier<br />

Werktage gegen Rückg<strong>ab</strong>e der Empfangsbescheinigung übergeben.<br />

3.2 Das Tauschverfahren erfolgt gegen Entgelt (siehe Serviceleistungen – Code 16.1 bis 16.4).<br />

3.3 Der Empfänger übergibt der Bahn als Ausgleich für die an ihn <strong>ab</strong>gelieferten Tauschgeräte bei der<br />

Ablieferung die gleiche Anzahl unbenutzter Tauschgeräte. Kann bei der Ablieferung nicht getauscht<br />

werden und kann das Gut auch nicht entpalettiert werden, so übergibt die Bahn die Tauschgeräte<br />

gegen Empfangsbescheinigung. Der Empfänger gibt die Tauschgeräte innerhalb der Tauschfrist<br />

entweder bei einer neuerlichen Bedienungsfahrt oder im Bedienungs-Logistik-Center zurück. Die<br />

Tauschfrist beginnt zugleich mit der Ablieferung und endet mit Ablauf der Güterdienststunden des<br />

zweiten Werktages, der dem Beginn der Ablieferung folgt. Sie ruht an Samstagen sowie an Sonn-<br />

und Feiertagen.<br />

3.4 Die Tauschgeräte müssen in tauschbarem Zustand sein, andernfalls der Tausch verweigert werden<br />

kann und entweder Wiederherstellungskosten oder der Wiederbeschaffungswert eingehoben<br />

werden können. Die Wiederherstellungskosten betragen:<br />

EUR 7,35 für jede Tauschflachpalette,<br />

EUR 21,60 für jeden Tauschrahmen,<br />

EUR 7,35 für jedes Tauschbrett,<br />

EUR 71,20 für jede Tauschboxpalette<br />

3.5 Bei Überschreitung der Tauschfrist wird ein Entgelt erhoben (siehe Abschnitt „Serviceleistungen“ -<br />

Code 51.1 bis 51.4).<br />

3.6 Wird die Tauschfrist um zehn Tage überschritten, gelangt der Wiederbeschaffungswert von<br />

EUR 10,90 für jede Tauschflachpalette,<br />

EUR 34,60 für jeden Tauschrahmen,<br />

EUR 10,90 für jedes Tauschbrett,<br />

EUR 141,20 für jede Tauschboxpalette<br />

zur Verrechnung. Das Verzögerungsentgelt wird diesfalls bis zur Bezahlung des<br />

Wiederbeschaffungswertes verrechnet.<br />

ÖGT – 01/<strong>2009</strong>

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