Nachtrag 9 Gültig ab 01. Jänner 2009
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Stückgut ÖGT<br />
Tauschgeräte<br />
1. Verwendung<br />
Die Verwendung von der Bahn zugelassener Tauschflachpaletten (linker Eckklotz versehen mit<br />
Bildzeichen bzw. Kurzbezeichnung einer Bahn, die Mitglied des Europäischen Palettenpools ist,<br />
oder EPAL, Mittelklotz versehen mit dem Herstellercode, rechter Eckklotz versehen mit „EUR“),<br />
Tauschrahmen, Tauschbretter (beide versehen mit der Kurzbezeichnung der Österreichischen<br />
Bundesbahnen oder der Schweizerischen Bundesbahnen) und Tauschboxplatten (letztere versehen<br />
mit Bildzeichen bzw. Kurzbezeichnung einer Bahn, die Mitgleid des Europäischen Boxpalettenpools<br />
ist, oder EPAL und EUR) ist im BahnExpress- und RailStandard-Verkehr möglich.<br />
148<br />
Die RailStandard-Verkehre, bei denen Tauschgeräte verwendet werden können, sind im<br />
Internationalen Tarif für den RailStandard-Verkehr 9050 enthalten.<br />
2. Ang<strong>ab</strong>en im Frachtbrief<br />
Die Ang<strong>ab</strong>en der Art und Anzahl von Tauschgeräten im Frachtbrief Feld 7 bzw. auch die Bestellung<br />
bei der Abholung bekundet den Willen des Kunden zum Eintritt in das Tauschverfahren.<br />
Sofern der Kunde Tauschgeräte verwendet, jedoch nicht in das Tauschverfahren eintreten möchte,<br />
gibt er dies mit dem Vermerk „Private Tauschgeräte, kein Tausch!“, im Feld 5 des Frachtbriefs<br />
bekannt.<br />
3. Tauschverfahren<br />
3.1 Dem Absender wird als Ausgleich für die von ihm aufgegebenen Tauschgeräte bei der Aufg<strong>ab</strong>e die<br />
gleiche Anzahl unbenutzter Tauschgeräte übergeben. Kann beim Abholen nicht getauscht werden,<br />
so übergibt der LKW-Lenker dem Absender eine Empfangsbescheinigung über die übernommenen<br />
Tauschgeräte. Dem Absender wird die gleiche Anzahl unbenutzter Tauschgeräte innerhalb dreier<br />
Werktage gegen Rückg<strong>ab</strong>e der Empfangsbescheinigung übergeben.<br />
3.2 Das Tauschverfahren erfolgt gegen Entgelt (siehe Serviceleistungen – Code 16.1 bis 16.4).<br />
3.3 Der Empfänger übergibt der Bahn als Ausgleich für die an ihn <strong>ab</strong>gelieferten Tauschgeräte bei der<br />
Ablieferung die gleiche Anzahl unbenutzter Tauschgeräte. Kann bei der Ablieferung nicht getauscht<br />
werden und kann das Gut auch nicht entpalettiert werden, so übergibt die Bahn die Tauschgeräte<br />
gegen Empfangsbescheinigung. Der Empfänger gibt die Tauschgeräte innerhalb der Tauschfrist<br />
entweder bei einer neuerlichen Bedienungsfahrt oder im Bedienungs-Logistik-Center zurück. Die<br />
Tauschfrist beginnt zugleich mit der Ablieferung und endet mit Ablauf der Güterdienststunden des<br />
zweiten Werktages, der dem Beginn der Ablieferung folgt. Sie ruht an Samstagen sowie an Sonn-<br />
und Feiertagen.<br />
3.4 Die Tauschgeräte müssen in tauschbarem Zustand sein, andernfalls der Tausch verweigert werden<br />
kann und entweder Wiederherstellungskosten oder der Wiederbeschaffungswert eingehoben<br />
werden können. Die Wiederherstellungskosten betragen:<br />
EUR 7,35 für jede Tauschflachpalette,<br />
EUR 21,60 für jeden Tauschrahmen,<br />
EUR 7,35 für jedes Tauschbrett,<br />
EUR 71,20 für jede Tauschboxpalette<br />
3.5 Bei Überschreitung der Tauschfrist wird ein Entgelt erhoben (siehe Abschnitt „Serviceleistungen“ -<br />
Code 51.1 bis 51.4).<br />
3.6 Wird die Tauschfrist um zehn Tage überschritten, gelangt der Wiederbeschaffungswert von<br />
EUR 10,90 für jede Tauschflachpalette,<br />
EUR 34,60 für jeden Tauschrahmen,<br />
EUR 10,90 für jedes Tauschbrett,<br />
EUR 141,20 für jede Tauschboxpalette<br />
zur Verrechnung. Das Verzögerungsentgelt wird diesfalls bis zur Bezahlung des<br />
Wiederbeschaffungswertes verrechnet.<br />
ÖGT – 01/<strong>2009</strong>