15.06.2012 Aufrufe

Nachtrag 9 Gültig ab 01. Jänner 2009

Nachtrag 9 Gültig ab 01. Jänner 2009

Nachtrag 9 Gültig ab 01. Jänner 2009

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

ÖGT Konventioneller Ladungsverkehr<br />

Tauschgeräte<br />

1. Verwendung<br />

Die Verwendung von der Bahn zugelassener Tauschflachpaletten (linker Eckklotz versehen mit<br />

Bildzeichen bzw. Kurzbezeichnung einer Bahn, die Mitglied des Europäischen Palettenpools ist, oder<br />

EPAL, Mittelklotz versehen mit dem Herstellercode, rechter Eckklotz versehen mit ),<br />

Tauschrahmen, Tauschbretter (beide versehen mit der Kurzbezeichnung der Österreichischen<br />

Bundesbahnen oder der Schweizerischen Bundesbahnen) und Tauschboxpaletten (letztere versehen<br />

mit Bildzeichen bzw. Kurzbezeichnung einer Bahn, die Mitglied des Europäischen Boxpalettenpools<br />

ist, oder EPAL und ) ist gegen ein im Tarif festgesetztes Entgelt (siehe Abschnitt „Zusatz- und<br />

Nebenleistungen“ – Code 16.1 und 16.2) in folgenden Verkehren möglich:<br />

1.1 Tauschflachpaletten<br />

– im EBG-Verkehr,<br />

– im CIM-Verkehr nach und von Bahnhöfen folgender Länder, deren Bahnen Mitglieder des<br />

Europäischen Palettenpools sind: Deutschland, Finnland, Kroatien, Schweiz, Slowakei,<br />

Slowenien, Tschechien und Ungarn (ausgenommen von und nach Záhony)<br />

1.2 Tauschboxpalette<br />

- im EBG-Verkehr,<br />

- im CIM-Verkehr nach und von Bahnhöfen folgender Länder, deren Bahnen Mitglieder des<br />

Europäischen Boxpalettenpools sind: Deutschland, Kroatien und Slowenien.<br />

1.3 Tauschrahmen und Tauschbretter (in Verbindung mit Tauschflachpaletten)<br />

– im EBG-Verkehr, jedoch nicht nach den Bahnhöfen Lindau Hbf., Lindau-Reutin, Simbach (Inn),<br />

Passau Hbf., Sopron, San Candido/Innichen und Tarvisio Boscoverde,<br />

– im CIM-Verkehr nach und von Bahnhöfen der Schweiz.<br />

2. Ang<strong>ab</strong>en im Frachtbrief<br />

Die Ang<strong>ab</strong>e der Art und Anzahl von Tauschgeräten im Frachtbrieffeld 7 (z.B.: 25 Pa) bekundet den<br />

Willen des Kunden zum Eintritt in das Tauschverfahren.<br />

Die vom Absender im Frachtbrief angegebene Art und Anzahl der Tauschgeräte ist für den Tausch<br />

verbindlich. Der Absender haftet dem Empfänger für die Richtigkeit der Ang<strong>ab</strong>en im Frachtbrief und für<br />

den tauschbaren Zustand der Tauschgeräte.<br />

3. Tauschverfahren<br />

3.1 Im Versandbahnhof übergibt die Bahn dem Absender für die im Frachtbrief angegebene Anzahl von<br />

Tauschgeräten innerhalb der Tauschfrist – das ist bis Dienstende des zweiten auf die Aufg<strong>ab</strong>e der<br />

Tauschgeräte folgenden Werktages, ausgenommen Samstag – die gleiche Art und Anzahl leerer oder<br />

beladener Tauschgeräte.<br />

3.2 Im Bestimmungsbahnhof übergibt der Empfänger der Bahn für die im Frachtbrief angegebene Anzahl<br />

von Tauschgeräten innerhalb der Tauschfrist – das ist bis Dienstende des zweiten auf die Überg<strong>ab</strong>e<br />

der Tauschgeräte folgenden Werktages, ausgenommen Samstag – die gleiche Art und Anzahl leerer<br />

oder beladener Tauschgeräte.<br />

3.3 Die Bahn behält sich vor, die Überg<strong>ab</strong>e und Kontrolle der leeren Tauschgeräte auf tauschfähigen<br />

Zustand an einer bestimmten Stelle vorzunehmen (z.B.: CS Lademittelcenter). Der Kunde wird<br />

unmittelbar vom Ergebnis der Kontrolle verständigt.<br />

3.4 Das Tauschverfahren erfolgt gegen Entgelt (siehe Abschnitt „Zusatz- und Nebenleistungen“ – Code<br />

16.1 und 16.2).<br />

3.5 Die Tauschgeräte müssen in tauschbarem Zustand sein, andernfalls Wiederherstellungs- bzw.<br />

Wiederbeschaffungskosten verrechnet werden. Die Wiederherstellungskosten betragen:<br />

EUR 7,35 je Tauschflachpalette oder Tauschbrett,<br />

EUR 21,60 je Tauschrahmen,<br />

EUR 71,20 je Tauschboxpalette.<br />

3.6 Bei Überschreitung der Tauschfrist wird dem Kunden ein Verzögerungsentgelt verrechnet (siehe<br />

Abschnitt „Zusatz- und Nebenleistungen“ – Code 51.1 und 51.2).<br />

3.7 Wird die Tauschfrist um zehn Tage überschritten, gelangt der Wiederbeschaffungswert von<br />

EUR 10,90 je Tauschflachpalette oder Tauschbrett,<br />

EUR 34,60 je Tauschrahmen,<br />

EUR 141,20 je Tauschboxpalette<br />

zur Verrechnung. Das Verzögerungsentgelt wird dies falls bis zur Bezahlung des<br />

Wiederbeschaffungswertes berechnet.<br />

ÖGT – 01/<strong>2009</strong> 21

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!