Nachtrag 9 Gültig ab 01. Jänner 2009
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ÖGT Konventioneller Ladungsverkehr<br />
Tauschgeräte<br />
1. Verwendung<br />
Die Verwendung von der Bahn zugelassener Tauschflachpaletten (linker Eckklotz versehen mit<br />
Bildzeichen bzw. Kurzbezeichnung einer Bahn, die Mitglied des Europäischen Palettenpools ist, oder<br />
EPAL, Mittelklotz versehen mit dem Herstellercode, rechter Eckklotz versehen mit ),<br />
Tauschrahmen, Tauschbretter (beide versehen mit der Kurzbezeichnung der Österreichischen<br />
Bundesbahnen oder der Schweizerischen Bundesbahnen) und Tauschboxpaletten (letztere versehen<br />
mit Bildzeichen bzw. Kurzbezeichnung einer Bahn, die Mitglied des Europäischen Boxpalettenpools<br />
ist, oder EPAL und ) ist gegen ein im Tarif festgesetztes Entgelt (siehe Abschnitt „Zusatz- und<br />
Nebenleistungen“ – Code 16.1 und 16.2) in folgenden Verkehren möglich:<br />
1.1 Tauschflachpaletten<br />
– im EBG-Verkehr,<br />
– im CIM-Verkehr nach und von Bahnhöfen folgender Länder, deren Bahnen Mitglieder des<br />
Europäischen Palettenpools sind: Deutschland, Finnland, Kroatien, Schweiz, Slowakei,<br />
Slowenien, Tschechien und Ungarn (ausgenommen von und nach Záhony)<br />
1.2 Tauschboxpalette<br />
- im EBG-Verkehr,<br />
- im CIM-Verkehr nach und von Bahnhöfen folgender Länder, deren Bahnen Mitglieder des<br />
Europäischen Boxpalettenpools sind: Deutschland, Kroatien und Slowenien.<br />
1.3 Tauschrahmen und Tauschbretter (in Verbindung mit Tauschflachpaletten)<br />
– im EBG-Verkehr, jedoch nicht nach den Bahnhöfen Lindau Hbf., Lindau-Reutin, Simbach (Inn),<br />
Passau Hbf., Sopron, San Candido/Innichen und Tarvisio Boscoverde,<br />
– im CIM-Verkehr nach und von Bahnhöfen der Schweiz.<br />
2. Ang<strong>ab</strong>en im Frachtbrief<br />
Die Ang<strong>ab</strong>e der Art und Anzahl von Tauschgeräten im Frachtbrieffeld 7 (z.B.: 25 Pa) bekundet den<br />
Willen des Kunden zum Eintritt in das Tauschverfahren.<br />
Die vom Absender im Frachtbrief angegebene Art und Anzahl der Tauschgeräte ist für den Tausch<br />
verbindlich. Der Absender haftet dem Empfänger für die Richtigkeit der Ang<strong>ab</strong>en im Frachtbrief und für<br />
den tauschbaren Zustand der Tauschgeräte.<br />
3. Tauschverfahren<br />
3.1 Im Versandbahnhof übergibt die Bahn dem Absender für die im Frachtbrief angegebene Anzahl von<br />
Tauschgeräten innerhalb der Tauschfrist – das ist bis Dienstende des zweiten auf die Aufg<strong>ab</strong>e der<br />
Tauschgeräte folgenden Werktages, ausgenommen Samstag – die gleiche Art und Anzahl leerer oder<br />
beladener Tauschgeräte.<br />
3.2 Im Bestimmungsbahnhof übergibt der Empfänger der Bahn für die im Frachtbrief angegebene Anzahl<br />
von Tauschgeräten innerhalb der Tauschfrist – das ist bis Dienstende des zweiten auf die Überg<strong>ab</strong>e<br />
der Tauschgeräte folgenden Werktages, ausgenommen Samstag – die gleiche Art und Anzahl leerer<br />
oder beladener Tauschgeräte.<br />
3.3 Die Bahn behält sich vor, die Überg<strong>ab</strong>e und Kontrolle der leeren Tauschgeräte auf tauschfähigen<br />
Zustand an einer bestimmten Stelle vorzunehmen (z.B.: CS Lademittelcenter). Der Kunde wird<br />
unmittelbar vom Ergebnis der Kontrolle verständigt.<br />
3.4 Das Tauschverfahren erfolgt gegen Entgelt (siehe Abschnitt „Zusatz- und Nebenleistungen“ – Code<br />
16.1 und 16.2).<br />
3.5 Die Tauschgeräte müssen in tauschbarem Zustand sein, andernfalls Wiederherstellungs- bzw.<br />
Wiederbeschaffungskosten verrechnet werden. Die Wiederherstellungskosten betragen:<br />
EUR 7,35 je Tauschflachpalette oder Tauschbrett,<br />
EUR 21,60 je Tauschrahmen,<br />
EUR 71,20 je Tauschboxpalette.<br />
3.6 Bei Überschreitung der Tauschfrist wird dem Kunden ein Verzögerungsentgelt verrechnet (siehe<br />
Abschnitt „Zusatz- und Nebenleistungen“ – Code 51.1 und 51.2).<br />
3.7 Wird die Tauschfrist um zehn Tage überschritten, gelangt der Wiederbeschaffungswert von<br />
EUR 10,90 je Tauschflachpalette oder Tauschbrett,<br />
EUR 34,60 je Tauschrahmen,<br />
EUR 141,20 je Tauschboxpalette<br />
zur Verrechnung. Das Verzögerungsentgelt wird dies falls bis zur Bezahlung des<br />
Wiederbeschaffungswertes berechnet.<br />
ÖGT – 01/<strong>2009</strong> 21