Nachtrag 9 Gültig ab 01. Jänner 2009
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ÖGT Stückgut<br />
Zustand - Verpackung - Kennzeichnung<br />
5.1 Ist ein Gut offensichtlich beschädigt, so verweigert die Bahn entweder die Annahme oder beschreibt<br />
die Beschädigung im Beisein des Absenders im BahnExpress-Beförderungspapier. Mit der<br />
Annahme des mit einem solchen Vermerk versehenen Doppels des BahnExpress-<br />
Beförderungspapiers anerkennt der Absender die beschriebene Beschädigung.<br />
5.2 Das Gut muß so verpackt sein, daß es gegen Verlust und gegen Beschädigung während der<br />
Beförderung geschützt ist und weder Personen verletzten, noch Betriebsmittel oder andere Güter<br />
beschädigen kann; bei fehlender oder mangelhafter Verpackung bestätigt der Absender im<br />
Beförderungspapier die fehlende oder die mangelhafte Verpackung. Kleine gleichartige Stücke<br />
müssen zu größeren Einheiten zusammengefaßt werden. Für bestimmte Güter sind im RID, im ADR<br />
und im BT besondere Verpackungsbestimmungen vorgeschrieben.<br />
5.3 Wird ein Gut, für das keine besonderen Verpackungsbestimmungen vorgeschrieben sind, in einer<br />
Verpackung aufgegeben, die einen UIC-Qualitätsstempel trägt oder die einer VtV-Verpackungsart<br />
entspricht, so gilt es als der Zif. 5.2, entsprechend verpackt. Im Feld 5 des BahnExpress-<br />
Beförderungspapiers wird der Vermerk „Verpackung UIC-gestempelt“ bzw. „VtV Nr....“ eingetragen.<br />
5.4 Der Absender haftet für alle Folgen, die aus dem Fehlen oder dem mangelhaften Zustand der<br />
Verpackung entstanden sind; er ersetzt der Bahn den ihr daraus entstandenen Schaden. Enthält<br />
das BahnExpress-Beförderungspapier keinen Vermerk nach Zif. 5.2 so muß die Bahn das Fehlen<br />
oder den mangelhaften Zustand der Verpackung nachweisen.<br />
5.5 Jedes Stück muß mit der von der Bahn vorgesehenen Bezettelung gekennzeichnet sein. Für die<br />
Kennzeichnung gilt das vom Absender auf einer Palette durch Verpackung oder Verschnürung<br />
haltbar zusammengefaßte Gut als ein Stück.<br />
5.6 Der Absender kann die Bezettelung auch mit Klarsichtplastiktaschen am Gut befestigen, sofern alle<br />
Ang<strong>ab</strong>en lesbar sind und für Eintragungen im Feld „Beförderungsdienstliche Hinweise“ ein Fenster<br />
ausgespart ist.<br />
5.7 Gefahrzettel werden nach dem RID und dem ADR angebracht. Die Gefahrzettel „Oben“, „Vorsichtig<br />
behandeln; Nicht stürzen“ oder „Vor Nässe schützen“ werden auch bei nicht dem RID und dem ADR<br />
unterliegenden Gütern angebracht. Güter mit für Licht, radioaktive und andere Strahlen<br />
empfindlichen Emulsionen müssen Zettel von mindestens 10,5 cm x 14,8 cm Größe mit der<br />
Aufschrift “FOTO“ tragen.<br />
Feststellen der Masse<br />
6.1 Hat der Absender die Masse nicht angegeben, so wird sie von der Eisenbahn gegen Erhebung des<br />
Wiegeentgelts festgestellt und im Feld 6 des BahnExpress-Beförderungspapiers der Wiegestempel<br />
angebracht.<br />
6.2 Auf Paletten oder in Logistikboxen verladene Güter werden mit der Palette oder mit der Logistikbox<br />
gewogen. Von der ermittelten Masse wird die Einheitsmasse oder die Eigenmasse der Palette oder<br />
der Logistikbox <strong>ab</strong>gezogen. Das gilt auch für bahnseits palettierte Güter.<br />
6.3 Im Falle des Nachwiegens durch die Bahn gilt die von ihr festgestellte Masse.<br />
Abschluß des Frachtvertrags<br />
7.1 Der Frachtvertrag ist <strong>ab</strong>geschlossen, sobald die Bahn das Gut mit dem Beförderungspapier zur<br />
Beförderung angenommen hat. Sie bestätigt die Annahme durch Anbringen des Annahmestempels<br />
im Feld 11 des Beförderungspapiers. Aus dem Annahmestempel ist auch das Datum und die<br />
Stunde der Annahme ersichtlich. Das mit dem Annahmestempel versehene Beförderungspapier<br />
dient als Beleg für den Abschluß und den Inhalt des Frachtvertrages.<br />
7.2 Die Ang<strong>ab</strong>e der Masse des Gutes im Beförderungspapier dient nur dann als Beweis gegen die<br />
Bahn, wenn sie die Masse geprüft und dies im Beförderungspapier vermerkt hat.<br />
7.3 Der volle Umfang der Haftung tritt bei Gütern, die <strong>ab</strong>geholt werden, erst nach unbeanstandeter<br />
Übernahme des Gutes durch das Versand-Logistik-Center ein. Bis zu diesem Zeitpunkt haftet die<br />
Bahn für Verschulden. Sie beanstandet bei der Annahme lediglich klar erkennbare Mängel. Der<br />
Absender kann sich im Falle eines Beförderungshindernisses im Versand-Logistik-Center nicht<br />
darauf berufen, daß die Bahn das Gut unbeanstandet übernommen hat.<br />
ÖGT – 01/<strong>2009</strong><br />
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