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Nachtrag 9 Gültig ab 01. Jänner 2009

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Beförderungsgrundlagen ÖGT<br />

Verladen<br />

Die Verladung der Güter erfolgt unter Beachtung des Beladetarifs (BT) und des Gefahrgutbeförderungsgesetz<br />

(GGBG) grundsätzlich durch den Absender. Hat dieser verladen, so haftet er für<br />

alle Folgen des mangelhaften Verladens.<br />

Auflieferungsfrist – Abschluss des Frachtvertrages<br />

Die Auflieferungsfrist beträgt grundsätzlich 7 Stunden. Bei Überschreitung wird Wagenstandgeld<br />

erhoben.<br />

Der Frachtvertrag ist in besetzten Güter<strong>ab</strong>fertigungsstellen mit der Annahme des Gutes mit dem<br />

Frachtbrief <strong>ab</strong>geschlossen, bei Auflieferung in unbesetzten Güter<strong>ab</strong>fertigungsstellen erst mit der<br />

Abholung des Wagens von der Verladestelle.<br />

Kosten – Rechnung<br />

Der Absender kann die Kosten selbst zahlen oder auf den Empfänger überweisen. Der Absender trägt<br />

im Feld 20 des Frachtbriefes den Vermerk über die Zahlung der Kosten ein. Die Kosten sind immer<br />

vom Absender zu zahlen, wenn der Empfänger nicht in den Frachtvertrag eintritt. Die Eisenbahn kann<br />

vom Absender die Vorauszahlung der Kosten oder die Überweisung auf den Empfänger verlangen.<br />

Werden die Kosten nicht über die Zentrale Frachtberechnung gezahlt und verlangt die Eisenbahn<br />

nicht Barzahlung, so erhält der Frachtzahler eine zentral erstellte Rechnung, deren Betrag über ein<br />

von ihm angegebenes Konto <strong>ab</strong>gerechnet wird oder mittels beiliegenden Zahlscheines von ihm<br />

einzuzahlen ist. In diesem Fall ist der Rechnungsbetrag sofort fällig.<br />

Änderungen des Frachtvertrags<br />

Der Absender kann den Frachtvertrag durch nachträgliche Verfügung ändern, wenn er im Feld 7 des<br />

Frachtbriefs die Ang<strong>ab</strong>e „Empfänger nicht verfügungsberechtigt“ eingetragen hat. Die Eisenbahn kann<br />

die Ausführung einer nachträglichen Verfügung in bestimmten Fällen verweigern oder verzögern.<br />

Lieferfrist<br />

Die Lieferfrist beträgt im Allgemeinen 24 Stunden je angefangene 500 Tarifkilometer zuzüglich<br />

12 Stunden Abfertigungsfrist. Andere Lieferfristen können in den Tarifen festgesetzt oder mit dem<br />

Kunden vereinbart werden.<br />

Ausladen<br />

Das Ausladen der Güter erfolgt unter Beachtung des Beladetarifs (BT) und des Gefahrgutbeförderungsgesetzes<br />

(GGBG) durch den Empfänger.<br />

Abnahmefrist<br />

Die Frist für die Abnahme des Gutes im Bestimmungsbahnhof beträgt grundsätzlich 7 Stunden. Bei<br />

Überschreitung wird Wagenstandgeld erhoben.<br />

Haftung<br />

Die Haftung der Eisenbahn für den Schaden, der aus dem gänzlichen oder einem teilweisen Verlust<br />

oder aus einer Beschädigung des Gutes zwischen der Annahme zur Beförderung und der Ablieferung<br />

sowie aus der Überschreitung der Lieferfrist entstanden ist, sowie das anzuwendende Verfahren sind<br />

gesetzlich geregelt.<br />

Bei Verlust oder Beschädigung des Gutes beträgt die Entschädigung höchstens EUR 36,50 je<br />

fehlendes bzw beschädigtes Kilogramm der Bruttomasse.<br />

Bei Überschreitung der Lieferfrist beträgt die Entschädigung bei Nachweis des Schadens höchstens<br />

das Dreifache der Fracht.<br />

Bei Ang<strong>ab</strong>e des Interesses an der Lieferung leistet die Eisenbahn darüber hinaus den Ersatz des<br />

weiteren nachgewiesenen Schadens bis zum angegebenen Wert.<br />

Für den internationalen Verkehr richtet sich die Haftung nach den Bestimmungen der Einheitlichen<br />

Rechtsvorschriften CIM.<br />

Gerichtsstand<br />

Für Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich zuständige Handelsgericht in Wien zuständig, sofern<br />

nicht ein anderer Gerichtstand vereinbart wurde.<br />

6 ÖGT - 01/2008

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