Nachtrag 9 Gültig ab 01. Jänner 2009
Nachtrag 9 Gültig ab 01. Jänner 2009
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Beförderungsgrundlagen ÖGT<br />
Verladen<br />
Die Verladung der Güter erfolgt unter Beachtung des Beladetarifs (BT) und des Gefahrgutbeförderungsgesetz<br />
(GGBG) grundsätzlich durch den Absender. Hat dieser verladen, so haftet er für<br />
alle Folgen des mangelhaften Verladens.<br />
Auflieferungsfrist – Abschluss des Frachtvertrages<br />
Die Auflieferungsfrist beträgt grundsätzlich 7 Stunden. Bei Überschreitung wird Wagenstandgeld<br />
erhoben.<br />
Der Frachtvertrag ist in besetzten Güter<strong>ab</strong>fertigungsstellen mit der Annahme des Gutes mit dem<br />
Frachtbrief <strong>ab</strong>geschlossen, bei Auflieferung in unbesetzten Güter<strong>ab</strong>fertigungsstellen erst mit der<br />
Abholung des Wagens von der Verladestelle.<br />
Kosten – Rechnung<br />
Der Absender kann die Kosten selbst zahlen oder auf den Empfänger überweisen. Der Absender trägt<br />
im Feld 20 des Frachtbriefes den Vermerk über die Zahlung der Kosten ein. Die Kosten sind immer<br />
vom Absender zu zahlen, wenn der Empfänger nicht in den Frachtvertrag eintritt. Die Eisenbahn kann<br />
vom Absender die Vorauszahlung der Kosten oder die Überweisung auf den Empfänger verlangen.<br />
Werden die Kosten nicht über die Zentrale Frachtberechnung gezahlt und verlangt die Eisenbahn<br />
nicht Barzahlung, so erhält der Frachtzahler eine zentral erstellte Rechnung, deren Betrag über ein<br />
von ihm angegebenes Konto <strong>ab</strong>gerechnet wird oder mittels beiliegenden Zahlscheines von ihm<br />
einzuzahlen ist. In diesem Fall ist der Rechnungsbetrag sofort fällig.<br />
Änderungen des Frachtvertrags<br />
Der Absender kann den Frachtvertrag durch nachträgliche Verfügung ändern, wenn er im Feld 7 des<br />
Frachtbriefs die Ang<strong>ab</strong>e „Empfänger nicht verfügungsberechtigt“ eingetragen hat. Die Eisenbahn kann<br />
die Ausführung einer nachträglichen Verfügung in bestimmten Fällen verweigern oder verzögern.<br />
Lieferfrist<br />
Die Lieferfrist beträgt im Allgemeinen 24 Stunden je angefangene 500 Tarifkilometer zuzüglich<br />
12 Stunden Abfertigungsfrist. Andere Lieferfristen können in den Tarifen festgesetzt oder mit dem<br />
Kunden vereinbart werden.<br />
Ausladen<br />
Das Ausladen der Güter erfolgt unter Beachtung des Beladetarifs (BT) und des Gefahrgutbeförderungsgesetzes<br />
(GGBG) durch den Empfänger.<br />
Abnahmefrist<br />
Die Frist für die Abnahme des Gutes im Bestimmungsbahnhof beträgt grundsätzlich 7 Stunden. Bei<br />
Überschreitung wird Wagenstandgeld erhoben.<br />
Haftung<br />
Die Haftung der Eisenbahn für den Schaden, der aus dem gänzlichen oder einem teilweisen Verlust<br />
oder aus einer Beschädigung des Gutes zwischen der Annahme zur Beförderung und der Ablieferung<br />
sowie aus der Überschreitung der Lieferfrist entstanden ist, sowie das anzuwendende Verfahren sind<br />
gesetzlich geregelt.<br />
Bei Verlust oder Beschädigung des Gutes beträgt die Entschädigung höchstens EUR 36,50 je<br />
fehlendes bzw beschädigtes Kilogramm der Bruttomasse.<br />
Bei Überschreitung der Lieferfrist beträgt die Entschädigung bei Nachweis des Schadens höchstens<br />
das Dreifache der Fracht.<br />
Bei Ang<strong>ab</strong>e des Interesses an der Lieferung leistet die Eisenbahn darüber hinaus den Ersatz des<br />
weiteren nachgewiesenen Schadens bis zum angegebenen Wert.<br />
Für den internationalen Verkehr richtet sich die Haftung nach den Bestimmungen der Einheitlichen<br />
Rechtsvorschriften CIM.<br />
Gerichtsstand<br />
Für Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich zuständige Handelsgericht in Wien zuständig, sofern<br />
nicht ein anderer Gerichtstand vereinbart wurde.<br />
6 ÖGT - 01/2008