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Nachtrag 9 Gültig ab 01. Jänner 2009

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Kombinierter Ladungsverkehr ÖGT<br />

6. Beladene oder leere intermodale Transporteinheiten werden durch die Bahn oder durch von ihr bestellte<br />

Unternehmer<br />

− auf Verlangen des Absenders von außerhalb des Versandbahnhofes gelegenen Orten <strong>ab</strong>geholt,<br />

− auf Verlangen des Absenders im Frachtbrief, sofern der Empfänger allgemein zustimmt oder nach<br />

vorheriger Verständigung nicht widersprochen hat bzw. aufgrund einer Vereinbarung mit dem Empfänger,<br />

nach außerhalb des Bestimmungsbahnhofes gelegenen Orten zugeführt.<br />

26<br />

Der Frachtvertrag beginnt bzw. endet dies falls an der Überg<strong>ab</strong>estelle. Er beginnt jedoch im Versandbahnhof<br />

bei Aufg<strong>ab</strong>e nach Überstellung bzw. endet im Bestimmungsbahnhof bei Einlösung des Frachtbriefes<br />

vor Zuführung.<br />

Das Entgelt für die Zuführung bzw. Abholung sowie die Frist für das Be- und Entladen von auf dem<br />

Straßenfahrzeug verbleibenden ITE wird vertraglich vereinbart. Bei Überschreitung dieser Frist sowie<br />

für ein allfälliges Auf- oder Absetzen von ITE auf das oder vom Straßenfahrzeug werden die hiefür erwachsenden<br />

Kosten in Rechnung gestellt.<br />

7. Im Frachtbrief sind durch den Absender<br />

− in das Feld „Bezeichnung des Gutes" Art, Länge, Nummer und Beladezustand der intermodalen<br />

Transporteinheit(en),<br />

− in das Feld „Masse" die Masse(n) der beladenen oder leeren intermodalen Transporteinheit(en)<br />

− in das Feld 31 der Längencode gem. Ziff. 3<br />

einzutragen.<br />

8. Bei Leersendungen sind Nachnahmen nicht zugelassen.<br />

9. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Abschnitte „Zusatz- und Nebenleistungen“, „Geschlossene<br />

Züge und Wagengruppen", „Privatwagen", „Tauschgeräte" und „Bahneigene Lademittel" des Konventionellen<br />

Ladungsverkehrs sowie die „Besonderheiten für Schmalspurstrecken“ (Seite 54) sinngemäß.<br />

ÖGT – 01/<strong>2009</strong>

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