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Nachtrag 9 Gültig ab 01. Jänner 2009

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Stückgut ÖGT<br />

136<br />

− Anzahl der Versandstücke je Gefahrgut;<br />

− Beschreibung der Versandstücke (z.B. Fässer, Kisten, Kanister, ...) sowie die laut RID oder ADR<br />

vorgeschriebenen Ang<strong>ab</strong>en (Gefahrgutdeklaration, ...) je Gefahrgut;<br />

− die Masse je Gefahrgut in jener Mengeneinheit, in der die Freigrenzen nach Unter<strong>ab</strong>schnitt<br />

1.1.3.6 des ADR festgesetzt sind;<br />

reicht der Platz im Feld 5 nicht aus, so dürfen diese Ang<strong>ab</strong>en auch im Lieferschein/Zusatzblatt<br />

angeführt werden. Im Beförderungspapier ist diesfalls ein entsprechender Hinweis aufzunehmen,<br />

daß die Gefahrgutdeklaration im Lieferschein enthalten ist.<br />

14.6 Das Feld 17 „RID ja“ ist anzukreuzen.<br />

14.7 Bei der Beförderung gefährlicher Güter in freigestellten Mengen ist der Vermerk „Gefährliche Güter<br />

in freigestellten Mengen“ sowie die Anzahl der Versandstücke anzugeben.<br />

Beförderungshindernis<br />

15.1 Ein Beförderungshindernis liegt vor, wenn<br />

− von der Beförderung ausgeschlossene Güter angenommen wurden,<br />

− bei bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Gütern die vorgeschriebenen Bedingungen<br />

nicht eingehalten sind,<br />

− die Beförderung durch Umstände, welche die Bahn nicht <strong>ab</strong>zuwenden und denen sie auch nicht<br />

<strong>ab</strong>zuhelfen vermag, verhindert oder mehr als 24 Stunden behindert wird,<br />

− bei vom Absender <strong>ab</strong>geholten Gütern im Versand-Logistik-Center festgestellt wird, daß die<br />

Bestimmungen über die Eintragungen im Beförderungspapier, über den Zustand, über die<br />

Verpackung oder über die Kennzeichnung des Gutes nicht eingehalten sind.<br />

15.2 Kann das Beförderungshindernis durch Maßnahmen am Gut behoben werden, so werden diese<br />

Maßnahmen von der Bahn durchgeführt. Ist die Weiterbeförderung voraussichtlich innerhalb von 48<br />

Stunden möglich, so wird der Entfall des Beförderungshindernisses <strong>ab</strong>gewartet. Andernfalls wird der<br />

Absender um Anweisung ersucht.<br />

15.3 Trifft die Bahn an dem Beförderungshindernis kein Verschulden, so kann das Gut dem Absender an<br />

der Stelle, an der es angenommen wurde, zurückgegeben werden. Der Frachtvertrag wird durch die<br />

Rückg<strong>ab</strong>e des Gutes aufgelöst. Vom Absender gezahlte Kosten werden erstattet, sofern dem<br />

Absender am Beförderungshindernis kein Verschulden trifft; Zif. 17 bleibt unberührt.<br />

15.4 Der Absender kann innerhalb von 48 Stunden nach der Benachrichtigung von dem<br />

Beförderungshindernis eine Anweisung schriftlich dem Versand-Logistik-Center oder -stützpunkt<br />

erteilen. Erteilt er innerhalb dieser Frist keine ausführbare Anweisung, so gilt Zif. 23 sinngemäß.<br />

15.5 Trifft die Bahn an dem Beförderungshindernis kein Verschulden, so stellt sie die ihr entstandenen<br />

Kosten in Rechnung; siehe jedoch Zif. 15.3.<br />

15.6 Entfällt das Beförderungshindernis vor Eintreffen einer Anweisung des Absenders, so wird das Gut<br />

ohne eine Anweisung <strong>ab</strong>zuwarten weiterbefördert und der Absender davon benachrichtigt.<br />

Prüfen<br />

16.1 Die Bahn kann prüfen, ob der Absender die Tarifbestimmungen eingehalten hat. Sie bestätigt das<br />

Prüfen im Beförderungspapier. Werden Verstöße gegen die Tarifbestimmungen festgestellt, so<br />

erhebt die Bahn die ihr durch das Prüfen entstandenen Kosten sowie Lagergeld.<br />

Frachtzuschlag<br />

17.1 Außer der Nachzahlung des Frachtunterschieds und dem Ersatz des Schadens wird erhoben<br />

− ein Frachtzuschlag in der Höhe von EUR 2,10 für jedes Kilogramm Bruttomasse des ganzen<br />

Frachtstückes bei unrichtiger, ungenauer oder unvollständiger Bezeichnung von Gütern der Zif.<br />

13 und 14 oder bei Nichtbeachtung der für diese Güter festgesetzten Bestimmungen,<br />

− ein Frachtzuschlag in der Höhe des Doppelten des Unterschiedsbetrags zwischen der Fracht für<br />

die angegebene und derjenigen für die ermittelte Masse bei zu niedriger Ang<strong>ab</strong>e der Masse oder<br />

bei tarifwidriger Inanspruchnahme eines Sondertarifs aufgrund unrichtiger Ang<strong>ab</strong>en im<br />

Beförderungspapier.<br />

Lieferfrist<br />

18.1 Die Lieferfrist für BahnExpress beginnt mit der Annahme des Gutes und endet um 17.00 Uhr des<br />

folgenden Werktages; siehe jedoch Zif. 18.3. Die Bahn kann Zuschlagsfristen festsetzen, die sie im<br />

ÖGT – 01/<strong>2009</strong>

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