Nachtrag 9 Gültig ab 01. Jänner 2009
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Stückgut ÖGT<br />
136<br />
− Anzahl der Versandstücke je Gefahrgut;<br />
− Beschreibung der Versandstücke (z.B. Fässer, Kisten, Kanister, ...) sowie die laut RID oder ADR<br />
vorgeschriebenen Ang<strong>ab</strong>en (Gefahrgutdeklaration, ...) je Gefahrgut;<br />
− die Masse je Gefahrgut in jener Mengeneinheit, in der die Freigrenzen nach Unter<strong>ab</strong>schnitt<br />
1.1.3.6 des ADR festgesetzt sind;<br />
reicht der Platz im Feld 5 nicht aus, so dürfen diese Ang<strong>ab</strong>en auch im Lieferschein/Zusatzblatt<br />
angeführt werden. Im Beförderungspapier ist diesfalls ein entsprechender Hinweis aufzunehmen,<br />
daß die Gefahrgutdeklaration im Lieferschein enthalten ist.<br />
14.6 Das Feld 17 „RID ja“ ist anzukreuzen.<br />
14.7 Bei der Beförderung gefährlicher Güter in freigestellten Mengen ist der Vermerk „Gefährliche Güter<br />
in freigestellten Mengen“ sowie die Anzahl der Versandstücke anzugeben.<br />
Beförderungshindernis<br />
15.1 Ein Beförderungshindernis liegt vor, wenn<br />
− von der Beförderung ausgeschlossene Güter angenommen wurden,<br />
− bei bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Gütern die vorgeschriebenen Bedingungen<br />
nicht eingehalten sind,<br />
− die Beförderung durch Umstände, welche die Bahn nicht <strong>ab</strong>zuwenden und denen sie auch nicht<br />
<strong>ab</strong>zuhelfen vermag, verhindert oder mehr als 24 Stunden behindert wird,<br />
− bei vom Absender <strong>ab</strong>geholten Gütern im Versand-Logistik-Center festgestellt wird, daß die<br />
Bestimmungen über die Eintragungen im Beförderungspapier, über den Zustand, über die<br />
Verpackung oder über die Kennzeichnung des Gutes nicht eingehalten sind.<br />
15.2 Kann das Beförderungshindernis durch Maßnahmen am Gut behoben werden, so werden diese<br />
Maßnahmen von der Bahn durchgeführt. Ist die Weiterbeförderung voraussichtlich innerhalb von 48<br />
Stunden möglich, so wird der Entfall des Beförderungshindernisses <strong>ab</strong>gewartet. Andernfalls wird der<br />
Absender um Anweisung ersucht.<br />
15.3 Trifft die Bahn an dem Beförderungshindernis kein Verschulden, so kann das Gut dem Absender an<br />
der Stelle, an der es angenommen wurde, zurückgegeben werden. Der Frachtvertrag wird durch die<br />
Rückg<strong>ab</strong>e des Gutes aufgelöst. Vom Absender gezahlte Kosten werden erstattet, sofern dem<br />
Absender am Beförderungshindernis kein Verschulden trifft; Zif. 17 bleibt unberührt.<br />
15.4 Der Absender kann innerhalb von 48 Stunden nach der Benachrichtigung von dem<br />
Beförderungshindernis eine Anweisung schriftlich dem Versand-Logistik-Center oder -stützpunkt<br />
erteilen. Erteilt er innerhalb dieser Frist keine ausführbare Anweisung, so gilt Zif. 23 sinngemäß.<br />
15.5 Trifft die Bahn an dem Beförderungshindernis kein Verschulden, so stellt sie die ihr entstandenen<br />
Kosten in Rechnung; siehe jedoch Zif. 15.3.<br />
15.6 Entfällt das Beförderungshindernis vor Eintreffen einer Anweisung des Absenders, so wird das Gut<br />
ohne eine Anweisung <strong>ab</strong>zuwarten weiterbefördert und der Absender davon benachrichtigt.<br />
Prüfen<br />
16.1 Die Bahn kann prüfen, ob der Absender die Tarifbestimmungen eingehalten hat. Sie bestätigt das<br />
Prüfen im Beförderungspapier. Werden Verstöße gegen die Tarifbestimmungen festgestellt, so<br />
erhebt die Bahn die ihr durch das Prüfen entstandenen Kosten sowie Lagergeld.<br />
Frachtzuschlag<br />
17.1 Außer der Nachzahlung des Frachtunterschieds und dem Ersatz des Schadens wird erhoben<br />
− ein Frachtzuschlag in der Höhe von EUR 2,10 für jedes Kilogramm Bruttomasse des ganzen<br />
Frachtstückes bei unrichtiger, ungenauer oder unvollständiger Bezeichnung von Gütern der Zif.<br />
13 und 14 oder bei Nichtbeachtung der für diese Güter festgesetzten Bestimmungen,<br />
− ein Frachtzuschlag in der Höhe des Doppelten des Unterschiedsbetrags zwischen der Fracht für<br />
die angegebene und derjenigen für die ermittelte Masse bei zu niedriger Ang<strong>ab</strong>e der Masse oder<br />
bei tarifwidriger Inanspruchnahme eines Sondertarifs aufgrund unrichtiger Ang<strong>ab</strong>en im<br />
Beförderungspapier.<br />
Lieferfrist<br />
18.1 Die Lieferfrist für BahnExpress beginnt mit der Annahme des Gutes und endet um 17.00 Uhr des<br />
folgenden Werktages; siehe jedoch Zif. 18.3. Die Bahn kann Zuschlagsfristen festsetzen, die sie im<br />
ÖGT – 01/<strong>2009</strong>