Mandanten - WTS Aktiengesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
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Urteilsfall<br />
FG Köln vom 17.04.2013<br />
(AZ: 7 K 244/12)<br />
Hintergrund der<br />
Entscheidung<br />
12<br />
TAX LEGAL CONSULTING<br />
1 Ertragsteuern<br />
übung des Bilanzierungswahlrechts für die<br />
Bildung und Auflösung einer § 6bRücklage<br />
erfolgen muss, sofern die Rücklage in<br />
einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen<br />
übertragen werden soll.<br />
Im Urteilsfall hatten die Gesellschafter<br />
einer Personengesellschaft A Veräußerungsgewinne,<br />
die im Sonderbetriebsvermögen<br />
entstanden waren, in den entsprechenden<br />
Sonderbilanzen durch Bildung<br />
von § 6bRücklagen neutralisiert. Diese<br />
Rücklagen wurden dann in den Folgejahren<br />
teilweise von den Anschaffungskosten<br />
von Reinvestitionsobjekten einer anderen<br />
Personengesellschaft B, an denen die<br />
Gesellschafter beteiligt waren, abgesetzt.<br />
Teilweise erfolgte die Absetzung auch bei<br />
in Einzelunternehmen der Gesellschafter<br />
angeschafften Reinvestitionsobjekten. Die<br />
zeitgerechte gewinnneutrale Auflösung<br />
der Rücklagen in der Personengesellschaft<br />
A unterblieb jedoch. Vielmehr wurden<br />
die Rücklagen erst in einem späteren<br />
Wirtschaftsjahr aufgelöst, nachdem in der<br />
Personengesellschaft B bzw. in den Einzelunternehmen<br />
die Absetzung von den<br />
Anschaffungskosten der Reinvestitionsobjekte<br />
bereits erfolgt war. Zum Teil wurden<br />
berichtigte Sonderbilanzen für das<br />
jeweilige Reinvestitionsjahr eingereicht,<br />
in denen die Rücklagen entsprechend<br />
der beabsichtigten Übertragung ausgebucht<br />
wurden. Das Finanzamt negierte<br />
die wirksame Übertragung der § 6b<br />
wts journal | # 2 | Mai 2013<br />
Rücklagen und löste diese auf Ebene der<br />
Personengesellschaft A gewinnerhöhend<br />
auf. Hiergegen wurde Klage erhoben, die<br />
jedoch erfolglos blieb.<br />
Der BFH bestätigte nun die Vorinstanz<br />
und lehnte die wirksame Übertragung der<br />
§ 6bRücklage ab. Das Bilanzierungswahlrecht<br />
hinsichtlich einer § 6bRücklage sei<br />
immer in der Bilanz des veräußernden<br />
Betriebs auszuüben. Im vorliegenden Fall<br />
seien die Rücklagen im veräußernden<br />
Betrieb fortgeführt worden. Dies widerspreche<br />
einer wirksamen Übertragung.<br />
Da es sich bei der Rücklagenpassivierung<br />
um eine zulässige Ausübung eines<br />
Bilanzierungswahlrechts handelte, war<br />
nach Ansicht des BFH auch kein Raum für<br />
eine Bilanzberichtigung i.S.d. § 4 Abs. 2<br />
Satz 1 EStG. Das im veräußernden Betrieb<br />
ausgeübte Wahlrecht werde auch nicht<br />
durch die vorgenommene Absetzung von<br />
den Anschaffungskosten in einem anderen<br />
Betrieb des Steuerpflichtigen berührt.<br />
Die Entscheidung zeigt einerseits sehr gut<br />
die Möglichkeiten für die Nutzung von<br />
Bilanzierungswahlrechten gem. § 6b<br />
EStG auf und beschreibt andererseits<br />
ausführlich das erforderliche Procedere,<br />
um zu einer belastbaren Darstellung einer<br />
solchen Steuerstundung mittels § 6b EStG<br />
zwischen mehreren Personengesellschaften<br />
zu kommen.<br />
1k | Abziehbarkeit von Beratungskosten in Selbstanzeigefällen |<br />
Autor: RA Dr. Tom Offerhaus, München<br />
Ein aktuelles Urteil des FG Köln macht<br />
Hoffnung, Beratungskosten, die im Zusammenhang<br />
mit einer Selbstanzeige von<br />
Kapitalerträgen der Jahre 2002 bis 2008<br />
entstanden sind, als Werbungskosten<br />
geltend machen zu können.<br />
Steuerberatungskosten können nach aktueller<br />
Gesetzeslage nicht mehr als Sonderausgaben<br />
abgesetzt werden, so dass eine<br />
steuerliche Geltendmachung nur noch als<br />
Werbungskosten bei klarer Zuordnung der<br />
Ausgaben zu einer Einkunftsart möglich<br />
ist. Bei Kapitaleinkünften ist der Werbungskostenabzug<br />
mit Inkrafttreten des<br />
Abgeltungssteuerregimes zum 01.01.2009<br />
vom Gesetzgeber generell ausgeschlossen<br />
worden. Fraglich war nun, ob damit auch<br />
ein Ausschluss der Kosten, die im Zusammenhang<br />
mit Kapitaleinkünften aus den<br />
Jahren bis einschließlich 2008 stehen,<br />
gemeint war, wenn diese erst nach 2008<br />
(so wie z. B. bei aktuellen Selbstanzeigen)<br />
angefallen sind.<br />
Das FG Köln hat entschieden, dass Aufwendungen<br />
im Zusammenhang mit Kapitalerträgen,<br />
die dem Steuerpflichtigen vor dem<br />
01.01.2009 zugeflossen sind, weiterhin<br />
unbeschränkt als (nachträgliche) Werbungskosten<br />
abgezogen werden können.<br />
Das im Jahr 2009 mit der Abgeltungssteuer<br />
BFH vom 19.12.2012<br />
(AZ: IV R 41/09)<br />
Praxishinweis<br />
Kontakt:<br />
StB Bernhard Brock,<br />
München,<br />
bernhard.brock@<br />
wts.de<br />
Begründung