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Mandanten - WTS Aktiengesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

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Urteilsfall<br />

FG Köln vom 17.04.2013<br />

(AZ: 7 K 244/12)<br />

Hintergrund der<br />

Entscheidung<br />

12<br />

TAX LEGAL CONSULTING<br />

1 Ertragsteuern<br />

übung des Bilanzierungswahlrechts für die<br />

Bildung und Auflösung einer § 6b­Rücklage<br />

erfolgen muss, sofern die Rücklage in<br />

einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen<br />

übertragen werden soll.<br />

Im Urteilsfall hatten die Gesellschafter<br />

einer Personengesellschaft A Veräußerungsgewinne,<br />

die im Sonderbetriebsvermögen<br />

entstanden waren, in den entsprechenden<br />

Sonderbilanzen durch Bildung<br />

von § 6b­Rücklagen neutralisiert. Diese<br />

Rücklagen wurden dann in den Folgejahren<br />

teilweise von den Anschaffungskosten<br />

von Reinvestitionsobjekten einer anderen<br />

Personengesellschaft B, an denen die<br />

Gesellschafter beteiligt waren, abgesetzt.<br />

Teilweise erfolgte die Absetzung auch bei<br />

in Einzelunternehmen der Gesellschafter<br />

angeschafften Reinvestitionsobjekten. Die<br />

zeitgerechte gewinnneutrale Auflösung<br />

der Rücklagen in der Personengesellschaft<br />

A unterblieb jedoch. Vielmehr wurden<br />

die Rücklagen erst in einem späteren<br />

Wirtschaftsjahr aufgelöst, nachdem in der<br />

Personengesellschaft B bzw. in den Einzelunternehmen<br />

die Absetzung von den<br />

Anschaffungskosten der Reinvestitionsobjekte<br />

bereits erfolgt war. Zum Teil wurden<br />

berichtigte Sonderbilanzen für das<br />

jeweilige Reinvestitionsjahr eingereicht,<br />

in denen die Rücklagen entsprechend<br />

der beabsichtigten Übertragung ausgebucht<br />

wurden. Das Finanzamt negierte<br />

die wirksame Übertragung der § 6b­<br />

wts journal | # 2 | Mai 2013<br />

Rücklagen und löste diese auf Ebene der<br />

Personengesellschaft A gewinnerhöhend<br />

auf. Hiergegen wurde Klage erhoben, die<br />

jedoch erfolglos blieb.<br />

Der BFH bestätigte nun die Vorinstanz<br />

und lehnte die wirksame Übertragung der<br />

§ 6b­Rücklage ab. Das Bilanzierungswahlrecht<br />

hinsichtlich einer § 6b­Rücklage sei<br />

immer in der Bilanz des veräußernden<br />

Betriebs auszuüben. Im vorliegenden Fall<br />

seien die Rücklagen im veräußernden<br />

Betrieb fortgeführt worden. Dies widerspreche<br />

einer wirksamen Übertragung.<br />

Da es sich bei der Rücklagenpassivierung<br />

um eine zulässige Ausübung eines<br />

Bilanzierungswahlrechts handelte, war<br />

nach Ansicht des BFH auch kein Raum für<br />

eine Bilanzberichtigung i.S.d. § 4 Abs. 2<br />

Satz 1 EStG. Das im veräußernden Betrieb<br />

ausgeübte Wahlrecht werde auch nicht<br />

durch die vorgenommene Absetzung von<br />

den Anschaffungskosten in einem anderen<br />

Betrieb des Steuerpflichtigen berührt.<br />

Die Entscheidung zeigt einerseits sehr gut<br />

die Möglichkeiten für die Nutzung von<br />

Bilanzierungswahlrechten gem. § 6b<br />

EStG auf und beschreibt andererseits<br />

ausführlich das erforderliche Procedere,<br />

um zu einer belastbaren Darstellung einer<br />

solchen Steuerstundung mittels § 6b EStG<br />

zwischen mehreren Personengesellschaften<br />

zu kommen.<br />

1k | Abziehbarkeit von Beratungskosten in Selbstanzeigefällen |<br />

Autor: RA Dr. Tom Offerhaus, München<br />

Ein aktuelles Urteil des FG Köln macht<br />

Hoffnung, Beratungskosten, die im Zusammenhang<br />

mit einer Selbstanzeige von<br />

Kapitalerträgen der Jahre 2002 bis 2008<br />

entstanden sind, als Werbungskosten<br />

geltend machen zu können.<br />

Steuerberatungskosten können nach aktueller<br />

Gesetzeslage nicht mehr als Sonderausgaben<br />

abgesetzt werden, so dass eine<br />

steuerliche Geltendmachung nur noch als<br />

Werbungskosten bei klarer Zuordnung der<br />

Ausgaben zu einer Einkunftsart möglich<br />

ist. Bei Kapitaleinkünften ist der Werbungskostenabzug<br />

mit Inkrafttreten des<br />

Abgeltungssteuerregimes zum 01.01.2009<br />

vom Gesetzgeber generell ausgeschlossen<br />

worden. Fraglich war nun, ob damit auch<br />

ein Ausschluss der Kosten, die im Zusammenhang<br />

mit Kapitaleinkünften aus den<br />

Jahren bis einschließlich 2008 stehen,<br />

gemeint war, wenn diese erst nach 2008<br />

(so wie z. B. bei aktuellen Selbstanzeigen)<br />

angefallen sind.<br />

Das FG Köln hat entschieden, dass Aufwendungen<br />

im Zusammenhang mit Kapitalerträgen,<br />

die dem Steuerpflichtigen vor dem<br />

01.01.2009 zugeflossen sind, weiterhin<br />

unbeschränkt als (nachträgliche) Werbungskosten<br />

abgezogen werden können.<br />

Das im Jahr 2009 mit der Abgeltungssteuer<br />

BFH vom 19.12.2012<br />

(AZ: IV R 41/09)<br />

Praxishinweis<br />

Kontakt:<br />

StB Bernhard Brock,<br />

München,<br />

bernhard.brock@<br />

wts.de<br />

Begründung

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